berline Räumung - Mieter untätig

7. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 1993x hilfreich)
berline Räumung - Mieter untätig

Wenn am Tag der berlinen Zwangsräumung, der Mieter will seine unpfändbaren Haushaltgegenstände mitnehmen, hat aber kein Transportmittel. Wie geht dann weiter ?

Wird die Zwangsräumung unterbrochen, später wiederholen, oder muß der Mieter dann mit Vermieter unter sich einen späteren Abholtermin vereinbaren ?

Und wenn der Mieter bis an dem Tag noch keine andere
Wohnung hat ?

Notfall oder generelle Fragen?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16098x hilfreich)


quote:
Und wenn der Mieter bis an dem Tag noch keine andere Wohnung hat ?

Tja.
http://www.strunz-winkler-alter.de/berliner-raeumung/berliner-raeumung-teil-2.php


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#2
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2068x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Tja.
http://www.strunz-winkler-alter.de/berliner-raeumung/berliner-raeumung-teil-2.php
<hr size=1 noshade>



Das ist veraltet, seit 2013 ist das "Berliner Modell" in § 885a ZPO geregelt.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16098x hilfreich)

Und was willst du uns damit sagen, asap? Hinsichtlich der Frage des TE steht dort alles drin und da ist auch grundsätzlich nichts veraltet. Das einzige, was sich da verändert hat, ist die Klärung mittels eigenem Gesetz und die Aufbewahrungsfrist ist von 2 Monaten auf einen Monat gesenkt worden.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2068x hilfreich)

quote:
Das einzige, was sich da verändert hat, ist die Klärung mittels eigenem Gesetz und die Aufbewahrungsfrist ist von 2 Monaten auf einen Monat gesenkt worden.




Und was ist damit, daß das Pfandrecht nicht mehr ausgeübt werden muss?

In meinen Augen macht es wenig Sinn einen veralteten link darauf zu überprüfen, inwieweit er noch der aktuellen Rechtslage entspricht.

Ich glaube es ist generell nie verkehrt, sich gleich an der aktuellen Gesetzeslage auszurichten. Viele vermeidbare Fehler passieren allein weil das nicht gemacht wird.

Aber wie man sieht, man kann wirklich Alles in Zweifel ziehen.

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""

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#5
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 1993x hilfreich)

Selbst unpfändbare Sachen können in der Wohnung verbleiben.
Muß der Mieter zu Obdachlosenheim ?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24966 Beiträge, 16098x hilfreich)

Tja, wer weiß. Das ist das Problem des Mieters. Er könnte ggf. beim Amt eine Notunterkunft besorgen. Für den Vermieter zählt doch nur die Frist bis zu der er die unpfändbaren Sachen aufbewahren muss und (so er sämtliche Kosten befriedigt hat) die pfändbaren Sachen.

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