bevorstehender PfüB und Vermögensauskunft bitte Hilfe

13. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
glaeser55
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
bevorstehender PfüB und Vermögensauskunft bitte Hilfe

Hallo,

Person A und Person B ziehen in eine neue gemeinsame wohnung,
Person B hat die wohnung gemietet und die mietkaution bezahlt

Person A hat leider schulden von 4000€ und möchte diese in raten abzahlen

die schulden von Person A, werden nun bald via urteil eintreffen, sie hat bei einer firma schulden

bald müsste der Gerichtsvollzieher vor der tür stehen denke ich wenn der gläubiger dies veranlasst


dazu hat hat Person A fragen:


1. wann erfährt der gläubiger von der hinterlegten mietkaution und die daten vom vermieter? erst nach abgabe der vermögensauskunft?

(wenn der vermieter als drittschuldner angeschrieben wird und der gläubiger die mietkaution pfändet, sind wir die wohnung los, auch wenn es rechtlich nicht ok ist)

2. lässt es sich durch ratenzahlung umgehen dass der vermieter als drittschuldner genannt wird (termin mit GV ausmachen?)


Danke vorab schonmal

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
glaeser55
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

3. würde es funktionieren, da Person A auch noch altschulden hat, das Verbraucher-Insolvenz-Verfahren zu starten

bevor ein termin zur abgabe der vermögensauskunft kommt ?

in welchen zeiträumen ist dies noch möglich

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von glaeser55):
wann erfährt der gläubiger von der hinterlegten mietkaution und die daten vom vermieter? erst nach abgabe der vermögensauskunft?

In der Regel ja.



Zitat (von glaeser55):
und der gläubiger die mietkaution pfändet, sind wir die wohnung los, auch wenn es rechtlich nicht ok ist)

Naja, das ist kein Kündigungsgrund, von daher muss man sich dann halt wehren.



Zitat (von glaeser55):
lässt es sich durch ratenzahlung umgehen dass der vermieter als drittschuldner genannt wird (termin mit GV ausmachen?)

Durchaus. Die GVs sind gehalten auf Ratenzahlung hinzuwirken. Dann sollte das aber innerhalb von 6-12 Monaten erledigt sein.



Zitat (von glaeser55):
3. würde es funktionieren, da Person A auch noch altschulden hat, das Verbraucher-Insolvenz-Verfahren zu starten, bevor ein termin zur abgabe der vermögensauskunft kommt ?

In der Regel nicht. Wartezeiten von bis zu einem Jahr sind keine Seltenheit, gerade in Ballungsgebieten.
Einfach mal bei der örtlichen Schuldnerberatung nachfragen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
glaeser55
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

gerichtlich wehren wäre katastrophal, der vermieter ist gleichzeitig nachbar

in 6-12 monaten werden wir die schulden nicht beseitigen können, innerhalb 3 jahren wäre möglich.

wenn der vermieter als drittschuldner mit ins boot genommen wird person A kein raten zahlen, dann ist so oder so schon alles verloren, und früher später nach wohnungswechsel stress etc in die privatinsolvenz gehen

müssen

-- Editiert von glaeser55 am 13.08.2016 15:07

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Läuft das gerichtliche Verfahren noch oder ist das Urteil schon verkündet?

Es gibt ja auch die naheliegendste Möglichkeit direkt mit dem Gläubiger Kontakt aufzumehmen, noch bevor das Urteil kommt, und Ratenzahlung in angemessener Höhe anbieten und die erste Rate gleichzeitig anzuweisen. Es gibt durchaus Gläubiger, die sich darauf einlassen und bei den Raten evtl. mal die eigenen Gudies einschränken und dafür die Raten höher setzen, zB 150 EUR statt 111 EUR, macht sich immer gut.

Super macht sich auch, wenn man nebenbei noch einen Job annimmt (Werbung ausgtragen, Treppen putzen etc.), dann könnte man noch höhere Ratenzahlung anbieten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von glaeser55):
Person A und Person B ziehen in eine neue gemeinsame wohnung,
Person B hat die wohnung gemietet und die mietkaution bezahlt



Wenn nur B den Mietvertrag unterschrieben und die Kaution bezahlt hat, kann der
Gläubiger von A die Kaution nicht pfänden.


Zitat (von glaeser55):
1. wann erfährt der gläubiger von der hinterlegten mietkaution und die daten vom vermieter? erst nach abgabe der vermögensauskunft?



Gar nicht wenn A keinen Mietkaution gezahlt hat und nicht Mieter ist.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
glaeser55
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen lieben dank schon einmal für die antworten,

Person B hat die wohnung gemietet und die kaution bezahlt ,

jedoch bekommt der schuldner (person A)
anteilige miete vom jobcenter bezahlt für die wohnung

wie bekommt man dass dann beim gerichtsvollzieher hin ihm so mitzuteilen, es geht ja wirklich nur darum,

eine mietkautionspfändung durch den gläubiger von Person A dringlichst zu verhindern aus o.g gründen

reicht dort eine bescheinigung von Person B oder vom vermieter aus, dass Person B die kaution bezahlt hat ?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Welchen Staus haben A und B? WG? Lebenspartner? Verheitratet?


Zitat:
jedoch bekommt der schuldner (person A)
anteilige miete vom jobcenter bezahlt für die wohnung

Ist A Untermieter von B?


Wer steht wie im Mietvertrag?





-- Editiert von Harry van Sell am 13.08.2016 18:46

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
glaeser55
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A und B sind Lebenspartner

im mietvertrag steht Person B

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
glaeser55
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ist es nicht rechtswidrig, das Kautionsguthaben von Person B zu pfänden wenn Person B es bezahlt hat ?

Person B, und ggf der Vermieter können bescheinigen dass das Kautionsguthaben Person B gehört und bezahlt hat

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Das könnte problematisch werden.

Denn A und B bilden bezüglich der Wohnung unter Umständen eine GbR. Dann wäre die Kaution als Vermögen des A pfändbar.

Wäre A Untermieter vom B, sähe das anders aus.



Wie hat man A denn beim Jobcenter erfasst? Als Mitmieter, als Untermieter? Als Bedarfsgemeinschaft?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Das könnte problematisch werden.

Nein, ist es nicht. Also zumindest nicht auf den ersten Blick.

Zitat:
Denn A und B bilden bezüglich der Wohnung unter Umständen eine GbR

Bitte was? GbR? Irgendwie habe ich das Gefühl, du hast gerade zwanzig Knoten im Hirn.
Ums mal zu entwirren: Was du eher meinst ist wohl der Begriff "Gesamtgläubiger". Also dass beide Personen Anspruch auf die Auszahlung der Kaution hätten. Da hat die GbR nichts drin verloren.

Zitat:
Dann wäre die Kaution als Vermögen des A pfändbar.

Eine Kaution ist kein Vermögen. Eine Kaution ist eine Sicherheit und da lässt sich ausschließlich der Auszahlungsanspruch pfänden, nicht die Kaution selbst. Solange es keine Auszahlung gibt, weil man beispielsweise noch drin wohnt, solange wird nichts gepfändet. Wenn der Vermieter mit Kosten nach Ende der Mietzeit aufrechnet, wird nichts ausgezahlt und kann nichts gepfändet werden.

Auf den ersten Blick ist es einfach: B ist Mieter und nicht A. Dass A dort wohnt ist nett, aber A ist kein Mieter. Insofern hat nur B Anspruch auf die Kaution und A nicht. Da kann also kein Auszahlungsanspruch gepfändet werden.
Anders läge der Fall, wenn A und B verheiratet werden. Denn der eine Ehegatte kann kraft Gesetz den anderen bei Geschäften des täglichen Bedarfs bzw. der Lebenshaltung vertreten. Da könnte ggf. ein Auszahlungsanspruch an A gegeben sein, obwohl nur B die Wohnung mietet.

Auf den zweiten Blick könnte die Zahlung des Arbeitsamtes so ausgelegt werden, dass eigentlich beide die Wohnung gemietet haben. Das muss aber erst mal der Gläubiger wissen. Davon abgesehen halte ich diese Position für sehr schwach. Denn nach wie vor steht A nicht im Mietvertrag und nur dass er seinen Anteil an der Lebenshaltung gegenüber B damit abgelten tut, dass er einen Teil der Miete vom Jobcenter bezahlen lässt, wird A trotzdem nicht automatisch Mieter. A hätte gegenüber dem Vermieter keine Möglichkeit, für sich die Auszahlung der Kaution zu erzwingen. Damit wäre wieder kein Auszahlungsanspruch gegeben und keine Pfändung möglich.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119575 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Bitte was? GbR? Irgendwie habe ich das Gefühl, du hast gerade zwanzig Knoten im Hirn.

Nö, wenn zwei (oder mehr Leute) eine Wohnung gemeinsam nutzen, könnte dadurch eine GbR entstanden sein.
Das da im Außenverhältnis nur einer im Vertrag steht und zahlt, steht dem ja nicht pauschal entgegen.



Zitat (von mepeisen):
Eine Kaution ist kein Vermögen. Eine Kaution ist eine Sicherheit und da lässt sich ausschließlich der Auszahlungsanspruch pfänden, nicht die Kaution selbst.

Stimmt, das war unpräzise formuliert.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Nö, wenn zwei (oder mehr Leute) eine Wohnung gemeinsam nutzen, könnte dadurch eine GbR entstanden sein.
Das da im Außenverhältnis nur einer im Vertrag steht und zahlt, steht dem ja nicht pauschal entgegen.

Doch, denn eine GbR entsteht ja nicht einfach so aus dem Nichts.

Wir reden hier zunächst einmal von einer Miet-Wohnung und nicht von einem Gewerbeobjekt, also einem Büro oder gar Laden, wo implizit eine gemeinsame Nutzung und ein gemeinsamer Zweck gegeben ist.

Erst, wenn man eine WG gründet, also wirklich mehrere den Mietvertrag unterzeichnen, bildet man eine Gemeinschaft und dem Gesetze nach dann auch durchaus eine GbR.
Die Aufnahme eines Lebenspartners in die Wohnung richtet sich allerdings nach BGB §553.
Der Eintritt in den Mietvertrag wird bei Tod des tatsächlichen Mieters durchaus geregelt. BGB §563.

Stellt sich mir die Frage, wie du drauf kommst, dass schon direkt mit Einzug der Lebenspartner automatisch mit in den Mietvertrag kommt und rechtlich als Mieter angesehen würde, so dass eine GbR entstehen würde.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.916 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen