diverse Frage wichtig

10. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
TinaMK
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)
diverse Frage wichtig

Hallo,
ich habe folgende Fragen :

ich habe im Okt 2006 eine EV abgeben müssen für diverse Gläubiger die ich nicht mehr bezahlen konnte.
Seit diesem Zeitpunkt hat sich einiges geändert, ich bin mittlerweile geschieden, alleinerziehend mit drei Kindern. Momentan bekomme ich ALG2, ab Februar werde ich aller Vorraussicht wieder arbeiten können. Ob 50% oder 75 % erfahre ich erst Ende des Jahrens spätestens Mitte Januar laut Arbeitgeber.
Wie läuft das dann wegen der EV , gehe ich zum AG und melde das ich wieder arbeiten gehe oder muss ich warten bis der GV im Okt also nach den drei Jahren kommen würde. Wie hoch liegen die Pfändungsgrenzen? Also ab welcher Summe die ich verdiene wird gepfändet ? Nicht falsch verstehen ich möchte die Schulden ja abtragen und rechne momentan alles durch damit ich ungefähr vorher weiß was ich noch an Geld für lebensmittel, Schule, Kleidung übrig habe. Würde halt auch gerne anfangen dann in raten abzuzahlen was abzuzahlen geht. kann mir da jemand was zu sagen wo die Pfändungsgrenze mit drei Kindern die bei mir leben liegt ?
Danke Euch

Notfall oder generelle Fragen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Angel83
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 14x hilfreich)

siehe hier:
http://www.akademie.de/private-finanzen/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/tipps/ueberschuldung-und-verbraucherinsolvenz/neue-pfaendungstabelle-2005.html

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Lesen Sie dazu die Rechtsgrundlage in § 850c ZPO .
Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt, vgl. § 850c Abs. 2a S. 2 ZPO
Die zuletzt am 22.01.2007 bekanntgegebenen Beträge vom 1.7.2007 an sind noch
bis zum 30.09.2009 gültig
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html

Wegen der Eidesstattlichen Versicherung brauchen Sie nichts zu unternehmen, der Gläubiger hätte die Möglichkeit eine Ergänzung zu verlangen, wenn er erfährt, daß Sie berufstätig geworden sind; vgl. § 903 ZPO
Auf jeden Fall würde ich Ihnen empfehlen mit dem Gläubiger in Verbindung zu treten, um mit ihm eine Vereinbarung über die Zahlung von angemessenen Raten zu erreichen, die sich den pfändbaren Beträgen annähern. Damit könnten Sie eine Gehaltspfändung verhindern,f

0x Hilfreiche Antwort

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