....wie Ihnen bekannt ist habe ich eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Aus dieser ergibt sich, dass ich über keinerlei pfändbare Vermögenswerte verfüge. Meine wirtschaftlichen Verhältnisse wurden somit bereits geprüft und haben sich NICHT verändert. Eine Zwangsvollstreckung wäre daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolglos.
Ich gehe deshalb davon aus, dass Sie im Rahmen Ihrer Kostenminderungspflichten (§ 254 BGB
) keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten werden. Die Kosten dafür wären nicht notwendig im Sinne von §§ 788
, 91 ZPO
und daher auch von Ihnen bzw. dem Gläubiger zu tragen....
das hat mein Freund einer Vollstreckungstante geschrieben
darauf kam von ihr zurück:
von ihrer Unpfändbarkeit muss ich mich persönlich überzeugen.
Ich bitte Sie daher, sich mit mir telefonisch in Verbindung zu setzten,
damit wir einen Termin absprechen können.
bezichtigt sie ihn nicht der lüge?darf sie trotz eidesstattlicher vers kommen?
ein obergerichtsvollzieher sagte mal - nein - denn dafür wäre die eidesstattl. vers da
im grunde kein problem das sie kommt - geht hier aber ums prinzip - wenn die eh ein und aus gehen können wie sie wollen, braucht man doch keine eidesstattl vers abgeben?
kann mir dazu einer genaueres sagen?
lg
yvonne
eidesstattliche Versicherung - "von ihrer Unpfändbarkeit muss ich mich persönlich überzeugen"
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Habe ich das richtig verstanden? Will die Gläubigerin tatsächlich Ihren Bekannten persönlich aufsuchen, um sich zu überzeugen, dass sich dessen Vermögensverhältnisse nicht geändert haben?
Einer solchen Dame würde ich – bildlich gesprochen – den Vogel zeigen. Die Gläubigerin hat keinen Anspruch auf Zutritt zur Wohnung und eine entsprechende Weigerung des Bekannten, darf diesem – meine ich – auch nicht zum Nachteil ausgelegt werden (Motto: Der hat dann ja Vermögen zu verbergen). Auch aus praktischen Gründen würde ich einen Gläubiger nicht in die Wohnung lassen, denn Gläubiger haben doch zuweilen die seltsamsten Vorstellungen von Pfändbarkeit und Werthaltigkeit von Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen („Für den ollen Flokati würde man beim Trödler noch gut und gern 10,- € kriegen. Wie, der ist bei der letzten eV nicht angegeben worden – das gibt ne Strafanzeige!““).
Was man nun praktisch raten könnte, und was am kostengünstigsten wäre, weiß ich leider nicht so recht. Eventuell könnte der Bekannte warten, bis der Gerichtsvollzieher auftaucht und diesen schlicht und einfach nicht in die Wohnung lassen. Möglicherweise wird dann der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses beantragt, vor dessen Ergehen der Schuldner angehört werden wird (meine ich). Bei dieser Anhörung könnte der Schuldner auf die bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung hinweisen. Die Gläubigerin wird dann dem Gericht nachweisen müssen, weswegen dennoch eine Durchsuchung notwendig ist.
Andernfalls müsste wohl die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO
) herhalten, mit welcher sich der Bekannte an das Vollstreckungsgericht wenden müsste.
Ich denke der TE meint mit Vollstreckungstante nicht die Gläubigerin, sondern den GV.
Und der "muß" sich davon überzeugen.
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--- editiert vom Admin
@Dagobert Funke
Vielen Dank für den netten Hinweis.
@Yvonne
Es ist richtig, dass der Gerichtsvollzieher einen erteilten Vollstreckungsauftrag durchführen muss. Insofern ist es – ich muss mich korrigieren – auch nicht zweckmäßig, den Gerichtsvollzieher nicht in die Wohnung zu lassen.
Die Vollstreckungskosten muss möglicherweise aber der Gläubiger tragen. Nach § 788 ZPO
trägt der Schuldner die Vollstreckungskosten, soweit sie notwendig sind.
Das LG Osnabrück hat bereits 20.04.1977 festgestellt: „Werden Vollstreckungsaufträge in kürzeren Abständen wiederholt, so können die Kosten hierfür nur dann als notwendig anerkannt werden, wenn begründete Aussicht auf Erfolg bestand.“
Das AG Bingen hat am 07.09.1999 festgestellt: „Hat ein Gläubiger unmittelbar nach dem Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinen Verhaftungsauftrag mit einem erneuten Pfändungsauftrag verbunden, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Erfolgsaussicht eines erneuten Pfändungsversuchs darzulegen, sind die Kosten des Pfändungsauftrages nicht vom Schuldner zu tragen.
Die Ausführungen in dem Schreiben Ihres Bekannten zur Kostentragungspflicht treffen daher grundsätzlich zu. Wenn der Bekannte sich wehren möchte, dann wird er also zunächst einmal den (fruchtlosen) Vollstreckungsversuch über sich ergehen lassen und sich anschließend gegen die Voll-streckungskosten wehren müssen. Hat er erfolg und erkennt der Gläubiger, dass er in diesem und vergleichbaren Fällen endgültig auf den Vollstre-ckungskosten sitzen bleibt, gibt er vielleicht Ruhe.
Je nach Höhe der Verbindlichkeiten des Bekannten könnte auch ein (Privat-)Insolvenzverfahren eine Möglichkeit sein, ständigen Vollstreckungen aus dem Weg zu gehen und dabei die Schulden loszuwerden.
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