vollstreckbarer Titel, Forderung unberechtigt, keine Herausgabe, hilft eine neue Bankverbindung?

12. April 2019 Thema abonnieren
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Nachdenkerin
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Beginner
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vollstreckbarer Titel, Forderung unberechtigt, keine Herausgabe, hilft eine neue Bankverbindung?

Mein Ex-Ehemann besitzt einen vollstreckbaren Titel gegen mich, der nach meinen Informationen erst nach 30 Jahren verjährt. Die Forderung ist unberechtigt und entstand nur durch einen Fehler. Da ich an meine Wohnanschrift keine Vorabinformation erhielt, konnte ich nur haarscharf und mit sehr viel Glück einer Lohnpfändung entgehen. Er gibt den Titel partout nicht raus, da er der Meinung ist, dass es sich um keinen Fehler handelt und er weiterhin behauptet, dass ihm das Geld zusteht. Es geht hier nicht um Ehestreitigkeiten. Eine Vollstreckungsabwehrklage gewann ich. Um an das Dokument zu gelangen, versuchte ich schon alles Mögliche über Rechtsanwälte und einen Gerichtsvollzieher. Nach den schriftlichen Angaben meines Ex-Ehemannes ist der Titel in seinem Besitz und er hätte ihn an eine ausländische Adresse verschickt, die er, bis auf den Namen des Landes, nicht bekannt gibt. Weitere Auskünfte verweigert er, auch unter Haftandrohung. Trotzdem ich nichts erreichte und der Fehler nicht von mir verursacht wurde, musste ich zusätzlich noch die dafür angefallenen Kosten tragen. Ich erhielt damals den Rat bei einer neuen, ihm unbekannte Bank ein Konto anzulegen, was ich dann auch tat. Bin ich damit auf der ganz sicheren Seite? Eine erneute Lohnpfändung scheidet aus, da ich nicht mehr berufstätig bin.

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85 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Eine Vollstreckungsabwehrklage gewann ich

Damit ist der Drops ja gelutscht. Ob er das einsieht oder nicht, ist somit irrelevant geworden. Ein Gericht hat seine Meinung überstimmt.

Zitat:
Nach den schriftlichen Angaben meines Ex-Ehemannes ist der Titel in seinem Besitz und er hätte ihn an eine ausländische Adresse verschickt, die er, bis auf den Namen des Landes, nicht bekannt gibt.

Auch wenn es schwer fällt. Ich würde es einstweilen dabei belassen. Hebe all diese Sachen, also die Antwort des Ex-Mannes und das Urteil in der Vollstreckungsabwehrklage gut auf. Sollte dein Ex-Mann in ein paar Jahren versuchen, das zu vollstrecken, wäre das ein böser Fehler. Dann würde er sich IMHO wegen Betruges strafbar gemacht haben.
Er kann nicht einerseits behaupten, er habe den Titel verloren (in welchem anderen Land auch immer), andererseits dann plötzlich wieder auftauchen lassen.

Die Kosten hierzu muss man sich genauer anschauen. Was genau gibt es denn an Kosten, die dir entstanden sind? Die Vollstreckungsabwehrklage muss er ja vollständig bezahlen, wenn er sie verloren hat. Den GV-Einsatz vor der Behauptung, den Titel verlegt zu haben, muss er IMHO ebenfalls bezahlen.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ich meine mich erinnern zu können, dass man sich strafbar macht wenn man einen nicht gültigen Titel zur Vollstreckung verwendet ... beim nächsten Versuch also direkt was aufs Haupt.

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#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wie konnte es denn zum Versuch der Lohnpfändung kommen, wenn der Ex-Ehemann den Titel irgendwo im Ausland "versteckt" hat? Der Pfändungsbeschluss zur Lohnpfändung muss doch bei Gericht beantragt werden? Ohne vorzeigbaren Titel? Für mich unerklärlich.

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Wie konnte es denn zum Versuch der Lohnpfändung kommen, wenn der Ex-Ehemann den Titel irgendwo im Ausland "versteckt" hat? Der Pfändungsbeschluss zur Lohnpfändung muss doch bei Gericht beantragt werden? Ohne vorzeigbaren Titel? Für mich unerklärlich.


Na ja, der wird ja nach Erlass des Beschlusses zum Antragsteller zurückgeschickt ...

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Eine Vollstreckungsabwehrklage gewann ich.

Was wurde denn dadurch genau entschieden ?
War die Vollstreckung etwa aus besonderen Gründen unzulässig ?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht den Vollstreckungstitel einfach als ungültig angesehen hat.

Was hat das Gericht durch die Vollstreckungsabwehrklage genau entschieden ?

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#6
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Zitat:
Eine Vollstreckungsabwehrklage gewann ich.

Was wurde denn dadurch genau entschieden ?
War die Vollstreckung etwa aus besonderen Gründen unzulässig ?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht den Vollstreckungstitel einfach als ungültig angesehen hat.

Was hat das Gericht durch die Vollstreckungsabwehrklage genau entschieden ?


„Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Beklagte vollstreckt zu Unrecht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und aus dem diesen zugrundeliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss.

Die Klägerin hat den Ausgleichsbetrag unverzüglich nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Beklagten dadurch geleistet, dass sie auf das Konto des früheren Prozessbevollmächtigten gezahlt hat. Der Beklagte hatte dem Rechtsanwalt………eine Vollmacht für das Scheidungsverfahren erteilt, in dem er ihm u. a. gestattete, die vom Gegner zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.

Unabhängig davon, ob der Rechtsanwalt…..nach der vom Beklagten behaupteten Einschränkung zu einer Entgegennahme berechtigt war, berührte die Einschränkung nicht das Außenverhältnis. Solange der Widerruf der Vollmacht nicht der Klägerin bekannt gegeben worden ist, was von dem Beklagten nicht einmal behauptet wird, war sie der Klägerin gegenüber wirksam und konnte diese wirksam an den Bevollmächtigten des Beklagten leisten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91 , 708 Nr. 11 , 711 ZPO .


Hintergrund:

Bei meiner Scheidung im Jahr 2000 musste ich gem. einem Kostenfestsetzungsbeschluss meinem Ex Gerichts- und Anwaltskosten erstatten. Mein Anwalt teilte mir mit, dass ich rund 1.200 DM an den gegnerischen Anwalt überweisen soll, was ich auch pünktlich tat.
Dann hörte ich nichts mehr. Nach mehr als vier Jahren erhielt ich auf meiner Arbeitsstelle von der Gehaltsabteilung ein Schreiben, dass auf Grund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rund 600 Euro zuzüglich weiterer Kosten bei meinem nächsten Gehalt gepfändet wird. Da ich immer alles pünktlich bezahle, war ich erst mal schockiert. Zum Glück befand ich mich nicht gerade in Urlaub, sonst wäre das Geld weg gewesen. Die Informationen waren sehr dürftig. Auf dem Schreiben waren lediglich der Betrag, der Gläubiger (mein Ex) und das Datum der Zustellung vermerkt, mehr Angaben hatte die Gehaltsabteilung auch nicht. Eine gerichtliche Zustellung an meine Adresse schlug fehl, da diese noch an meine alte Anschrift ging, wo ich schon lange nicht mehr wohnte. Das hätte aber den Sachverhalt nicht geändert, da das Schreiben fast zeitgleich mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss raus ging. Ich hatte zu meinem Ex keinen Kontakt und verfügte auch über keine Telefonnummer. Nach meiner Erinnerung hatte ich dann tagelang recherchiert um was für einen Vorgang es sich überhaupt handeln könnte. Zum Glück besaß ich noch alle Kontoauszüge und einen dicken Ordner mit Scheidungsunterlagen. Schließlich ergab sich folgendes.
Mein Ex hatte mit seinem Anwalt Streit über nach seiner Ansicht viel zu hohe Rechnungen. So waren auch noch größere Forderungen offen. Nach längerer Zeit entdeckte mein Ex, dass er diese rund 1.200 DM bezahlte, aber sein Anwalt ihm die Summe nicht gut schrieb. Daraufhin kontaktierte er seinen Anwalt, der nun behauptete, dass ich den Betrag nicht beglichen hätte und übergab ihm auf Anforderung den gerichtlichen Titel. Als ich nun an Hand meines Kontoauszuges nachweisen konnte, dass die Forderung von mir bezahlt war, entschuldigte sich dieser Anwalt. Gem. schriftlicher Mitteilung hätte sein Sachbearbeiter da einen Fehler gemacht. Dieser Anwalt teilte ihm nun zwar mit, dass er eine Bankverbindung zu Erstattung benötigt, diese gab aber mein Ex wiederum nicht raus, da dieser Anwalt die offenen Rechnungen einklagte und es so zu einer Kontopfändung bei ihm kommen konnte.
Mein Ex besteht darauf, dass der Rechtsanwalt kein Mandat mehr gehabt hätte die rund 1.200 DM entgegen zu nehmen und ich ihm weiterhin die 1.200 DM + Gebühren + Zinsen, beginnend vom Jahr 2000 schulde.

Wenn ich Geld auf dem Konto habe, ist das Geld bei einer Pfändung weg. Was nützt es da die Papiere zu besitzen. Meine Frage ist deshalb immer noch, bin ich mit einer anderen Bankverbindung auf der ganz sicheren Seite? Das ist sehr wichtig für mich, da eine sehr präzise Auskunft zu erhalten. Vielen Dank!


-- Editiert von Nachdenkerin am 13.04.2019 07:08

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#7
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Eine Vollstreckungsabwehrklage gewann ich

Damit ist der Drops ja gelutscht. Ob er das einsieht oder nicht, ist somit irrelevant geworden. Ein Gericht hat seine Meinung überstimmt.

Zitat:
Nach den schriftlichen Angaben meines Ex-Ehemannes ist der Titel in seinem Besitz und er hätte ihn an eine ausländische Adresse verschickt, die er, bis auf den Namen des Landes, nicht bekannt gibt.

Auch wenn es schwer fällt. Ich würde es einstweilen dabei belassen. Hebe all diese Sachen, also die Antwort des Ex-Mannes und das Urteil in der Vollstreckungsabwehrklage gut auf. Sollte dein Ex-Mann in ein paar Jahren versuchen, das zu vollstrecken, wäre das ein böser Fehler. Dann würde er sich IMHO wegen Betruges strafbar gemacht haben.
Er kann nicht einerseits behaupten, er habe den Titel verloren (in welchem anderen Land auch immer), andererseits dann plötzlich wieder auftauchen lassen.

Die Kosten hierzu muss man sich genauer anschauen. Was genau gibt es denn an Kosten, die dir entstanden sind? Die Vollstreckungsabwehrklage muss er ja vollständig bezahlen, wenn er sie verloren hat. Den GV-Einsatz vor der Behauptung, den Titel verlegt zu haben, muss er IMHO ebenfalls bezahlen.


Er hat nicht behauptet, dass er den Titel verlor. Wie schon erwähnt legte er schriftlich fest, dass er das Dokument besitzt und an eine ausländische Adresse verschickte, wobei er aber nur das Land nennt und weitere Auskünfte verweigert.

Nach meinem damaligen Stand hat oder hatte er Vermögen im Ausland. Dieses kann ich aber nicht genau benennen. Also komme ich nicht ran. In Deutschland hat er nur Schulden.

Wenn ich Geld auf dem Konto habe, ist das Geld bei einer Pfändung weg. Was nützt es da die Papiere zu besitzen. Meine Frage ist deshalb immer noch, bin ich mit einer anderen Bankverbindung auf der ganz sicheren Seite? Das ist sehr wichtig für mich, da eine sehr präzise Auskunft zu erhalten. Vielen Dank!



-- Editiert von Nachdenkerin am 13.04.2019 07:06

-- Editiert von Nachdenkerin am 13.04.2019 07:14

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#10
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Nachdenkerin):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von guyfromhamburg):
Wie konnte es denn zum Versuch der Lohnpfändung kommen, wenn der Ex-Ehemann den Titel irgendwo im Ausland "versteckt" hat? Der Pfändungsbeschluss zur Lohnpfändung muss doch bei Gericht beantragt werden? Ohne vorzeigbaren Titel? Für mich unerklärlich.


Na ja, der wird ja nach Erlass des Beschlusses zum Antragsteller zurückgeschickt ...


Es verlief anders.

1.) Titel ging zum gegnerischen Anwalt raus
2.) Trotzdem ich die Forderung pünktlich an den gegnerischen Anwalt bezahlte, teilte dieser aber meinem Ex mit, dass ich den Betrag nicht beglichen hätte.
3.) Sachbearbeiter von diesem Anwalt soll Titel fälschlicherweise an meinen Ex rausgegeben haben.
4.) Lohnpfändung von meinem Ex, die fast durch gegangen wäre, da ich zuvor keine Informationen erhielt
4.) Ich konnte nachweisen, dass ich die Forderung an den gegnerischen Anwalt beglich.
5.) Vollstreckungsabwehrklage gewann ich
6.) Ex rückt den Titel nicht raus, da er behauptet, sein damaliger Anwalt hätte nicht mehr ein Mandat besessen das Geld entgegen zu nehmen. Mein Ex legte schriftlich nieder den Titel zu besitzen und ihn ins Ausland verschickt zu haben.

Detaillierte Ausführungen siehe unten

Meine Frage ist, bin ich mit einer neuen, ihm unbekannten Kontoverbindung auf der sicheren Seite.


-- Editiert von Nachdenkerin am 13.04.2019 08:15

-- Editiert von Nachdenkerin am 13.04.2019 08:18

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo ADMIN,

beim Editieren ist mir ein Fehler unterlaufen. Kannst Du bitte meine Einträge von 7:54 Uhr und 8:03 löschen, vielen Dank.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Nein Sie sind nicht auf der sicheren Seite, da ihr Ex-Gatte ja belehrungsresistent ist. Solange er also den Titel hat, solange wird er vollstrecken können.

Hat denn tatsächlich der Gatte selber vollstreckt? Evtl.hat der Anwalt ja noch den Titel?

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#13
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Nein Sie sind nicht auf der sicheren Seite, da ihr Ex-Gatte ja belehrungsresistent ist. Solange er also den Titel hat, solange wird er vollstrecken können.

Hat denn tatsächlich der Gatte selber vollstreckt? Evtl.hat der Anwalt ja noch den Titel?


Mein Ex hat selber vollstreckt. Er ging zu einem Gerichtsvollzieher, ohne Anwalt.

Wie ich schon mitteilte, legte er schriftlich nieder, dass er im Besitz des Titels ist und ihn ins Ausland verschickte.

Ich habe die schriftliche Niederlegung meines Anwaltes, dass ich, um zukünftige Vollstreckungen zu vermeiden, mir ein neues Konto bei einer anderen Bank angelegen muss, was ich dann auch tat. Auch dieser Gegenanwalt und das Gericht sagten mir damals, dass, wenn ich ein anderes Konto bei einer anderen Bank habe, alle Probleme endgültig gelöst sind. Das war im Jahr 2006/2007. Hat sich jetzt durch EU und Globalisierung an den Gesetzen etwas geändert? Wie ich las gab es Änderungen 2013, 2017 und 2018, die ich aber als Laie nicht ganz verstehe. Besteht der Datenschutz nicht mehr in dem Sinne? Das ist der Kernpunkt.

Ich kann doch nicht ständig mit Bargeld rum laufen, insbesondere wo dieses immer mehr eingeschränkt wird.

Und schließlich hat diese Anwaltskanzlei ungerechtfertigt den Titel herausgeben, trotzdem ich nachweislich bezahlte.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Nachdenkerin):
Mein Ex hat selber vollstreckt. Er ging zu einem Gerichtsvollzieher, ohne Anwalt.


Das kann m.E. nicht sein, Ein Beschluss zur Lohnpfändung kann nur gerichtlich erfolgen. Erst mit diesem Beschluss und dem Titel kann ein GV beauftragt werden.

Ansonsten ist mir Ihre Geschichte viel zu wirr:
- Im jahr 2000 Kostenfestsetzungsbeschluss, dem Sie nachkommen und an den Anwalt zahlen.
- Im Jahr 2004 kommt ein Pfändungsbeschluss zur Lohnpfändung.
- Sie klagen auf Vollstreckungsabwehr und gewinnen.
- Und seitdem? Nichts? Worüber sprechen Sie dann hier eigentlich?

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#15
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Zitat (von Nachdenkerin):
Mein Ex hat selber vollstreckt. Er ging zu einem Gerichtsvollzieher, ohne Anwalt.


Das kann m.E. nicht sein, Ein Beschluss zur Lohnpfändung kann nur gerichtlich erfolgen. Erst mit diesem Beschluss und dem Titel kann ein GV beauftragt werden.

Ansonsten ist mir Ihre Geschichte viel zu wirr:
- Im jahr 2000 Kostenfestsetzungsbeschluss, dem Sie nachkommen und an den Anwalt zahlen.
- Im Jahr 2004 kommt ein Pfändungsbeschluss zur Lohnpfändung.
- Sie klagen auf Vollstreckungsabwehr und gewinnen.
- Und seitdem? Nichts? Worüber sprechen Sie dann hier eigentlich?


Nö, er hatte den Originaltitel und ging zu einem Gerichtsvollzieher. Vielleicht gibt es ja hier Experten, die das besser erklären können.

Nö, seit dem nichts, aber so ein Titel ist 30 Jahre gültig und je älter desto rasanter kann die Summe ansteigen, wie ich das so den Beiträgen hier entnehme. Das Dokument kann immer wieder zum Vorschein kommen oder auch verkauft werden und etc....Lese mal bitte andere Berichte, da gibt es Leute, die nach 20 Jahren plötzlich überrascht werden. Mich interessiert doch nur die eine Frage, ob ich mit dem damaligen Wechseln der Bank, dessen Bankverbindung er nicht kennt, nun ganz sicher nichts mehr zu befürchten habe. Nur diese Frage interessiert mich. Er kannte damals meine Arbeitsstelle. Eine erneute Lohnpfändung scheidet aber aus, da ich nicht mehr berufstätig bin. Ist es aber möglich, dass er mit dem Originaltitel wieder zu einem Gerichtvollzieher geht und dieser dann Auskunft über die Existens von meinem anderen Konto erhalten kann? Gibt es hierzu ein Gesetz, was es damals nicht gab.

Was ist Ihnen zu wirr? Was ist Ihnen unklar?

-- Editiert von Nachdenkerin am 13.04.2019 12:13

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120165 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Nachdenkerin):
Ist es aber möglich, dass er mit dem Originaltitel wieder zu einem Gerichtvollzieher geht und dieser dann Auskunft über die Existens von meinem anderen Konto erhalten kann?

Ja, das ist möglich.



Zitat (von Nachdenkerin):
Gibt es hierzu ein Gesetz, was es damals nicht gab.

Nö, das gab es damals auch schon.
Wenn der Gläubiger eine die Vermögensauskunft fordert, dann muss man wahrheitsgemäß antworten, also auch alle Konten angeben. Macht man das nicht, begeht man eine Starftat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Theoretisch könnte er von irgendwoher die neue Bankverbindung bekommen und dann dort eine Pfändung veranlassen. In so einem Fall würde ich am selben Tag zu einem Gericht gehen und via einstweiliger Anordnung die Pfändung aufheben lassen. Wenn man das richtig anstellt, bekommt er keinen Cent. Den Beweis, dass er nicht mehr pfänden darf, da er längst befriedigt ist, hat man ja. Alles andere hat der Ex-Mann mit seinem Anwalt zu klären.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Nachdenkerin):
Nö, er hatte den Originaltitel und ging zu einem Gerichtsvollzieher. Vielleicht gibt es ja hier Experten, die das besser erklären können.


Und hat mit diesem dann Kaffee getrunken? Ein PfüB wird beim Gericht beantragt und nicht beim Gerichtsvollzieher.

Aber wenn das alles 2004 geschah ... was kümmert es jetzt noch, wenn der Ex doch seitdem diei Füße still gehalten hat?

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#19
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Nachdenkerin):
Ist es aber möglich, dass er mit dem Originaltitel wieder zu einem Gerichtvollzieher geht und dieser dann Auskunft über die Existens von meinem anderen Konto erhalten kann?

Ja, das ist möglich.



Zitat (von Nachdenkerin):
Gibt es hierzu ein Gesetz, was es damals nicht gab.

Nö, das gab es damals auch schon.
Wenn der Gläubiger eine die Vermögensauskunft fordert, dann muss man wahrheitsgemäß antworten, also auch alle Konten angeben. Macht man das nicht, begeht man eine Starftat.


Das ist eine Verdrehung meiner Frage und beantwortet diese nicht. Ja sicher, wenn ich eine Vermögensauskunft abgeben müsste, wäre ich auch verpflichtet die andere Kontoverbindung anzugeben. Aber dazu würde es erst gar nicht kommen, da ich nachweisen kann, dass ich fristgerecht die Forderung bezahlte und zu alledem auch noch die Pfändungsabwehrklage gewann.

Deshalb nochmal, kann ein Gerichtsvollzieher, ohne dass ich selber darüber Auskunft erteile, nach dem heutigen Stand meine Bankverbindung in Erfahrung bringen.

Eben wenn das nach dem heutigen Stand möglich ist, was nützen mir dann die Unterlagen, dass ich den Betrag fristgerecht beglich. Mein Ex kann dann wieder mit dem vollstreckbaren Titel zu einem Gerichtsvollzieher gehen, Geld wird ohne Vorwarnung von meinem Konto eingezogen und ist nicht wieder einbringbar, da bei ihm in Deutschland nichts vorhanden ist. Bei einem vorhergehenden Beitrag war eingestellt, dass aus 43 Euro rund 2.000 Euro wurden. Dann können bei mir nach 19 Jahren aus 602 Euro vielleicht etliche Tausend Euro entstanden sein und der Betrag wird von Jahr zu Jahr noch höher.
Mein Ex ist lieb und nett. Dass die Ehe auseinander ging, hat mit etwas anderem zu tun. Als studierter Historiker ist er klug, aber er ist insbesondere ziemlich gerissen. Nach seinen Auskünften, die er überall bekannt gab, besitzt er mit dem vollstreckbaren Titel die beste Sparanlage überhaupt. Nach der geplatzten Lohnvollstreckung, die ich nur haarscharf und mit viel Glück abwenden konnte, wollte er nun noch ganz viele Jahre warten, mit dem Ziel, dass sich die Summe wesentlich vergrößert. Nur so könnte er endlich sein Geld zurück erhalten, um das ihn einige Rechtsanwälte angeblich geprellt hätten und die ihn in den Ruin geführt haben sollen. Das waren seine Aussagen, die ich nicht beurteilen kann. Damals wurde ich von allen Juristen beschwichtigt, dass, wenn ich mir ein neues Konto bei einer anderen Bank zulege, eine Vollstreckung nicht möglich ist, da der Gerichtsvollzieher keine Auskünfte über bestehende Bankverbindungen erhält.

Ich möchte bitte nur diese simple Frage beantworten haben, vielen Dank im Voraus. Etwa so: Ein Gerichtsvollzieher kann bei Vorlage eines vollstreckbaren Tites ohne Prüfung, ob der Betrag bereits fristgerecht bezahlt wurde, seit……….. nach dem Gesetz und Paragraph …….Auskunft bei der Behörde……..über alle Bankverbindungen erhalten und er kann dann unmittelbar eine Kontovollstreckung betreiben oder nein, das ist nicht möglich, der Gerichtsvollzieher erhält keine Auskünfte.

Wirklich vielen Dank an alle Anwälte im Voraus, die mir eine ganz konkrete Auskunft erteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Theoretisch könnte er von irgendwoher die neue Bankverbindung bekommen und dann dort eine Pfändung veranlassen. In so einem Fall würde ich am selben Tag zu einem Gericht gehen und via einstweiliger Anordnung die Pfändung aufheben lassen. Wenn man das richtig anstellt, bekommt er keinen Cent. Den Beweis, dass er nicht mehr pfänden darf, da er längst befriedigt ist, hat man ja. Alles andere hat der Ex-Mann mit seinem Anwalt zu klären.


Vielleicht bin ich an dem Tag nicht am Ort oder unternahm sogar eine Reise ins Ausland. Und woher soll ich überhaupt wissen, dass die Pfändung eingereicht wurde? Das erfahre ich doch erst, wenn das Geld weg ist. Oder ist die Bank verpflichtet mich vorher zu informieren und mein o. k. abzuwarten? Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Nachdenkerin):
Nö, er hatte den Originaltitel und ging zu einem Gerichtsvollzieher. Vielleicht gibt es ja hier Experten, die das besser erklären können.


Und hat mit diesem dann Kaffee getrunken? Ein PfüB wird beim Gericht beantragt und nicht beim Gerichtsvollzieher.

Aber wenn das alles 2004 geschah ... was kümmert es jetzt noch, wenn der Ex doch seitdem diei Füße still gehalten hat?


Er übergab dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Wie schon erwähnt, erhielt er das Dokument durch einen angeblichen Fehler seines Anwaltes. Ob er von dem Gerichtsvollzieher zusätzlich noch einen Kaffee angeboten bekam, kann ich nicht beurteilen :)

Das kümmert mich schon, weil er gemäß seinen damaligen Aussagen ganz bewusst und mit voller Absicht die Füße still hält, siehe oben.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

............................Ein PfüB wird beim Gericht beantragt und nicht beim Gerichtsvollzieher.



Das fand ich jetzt auch in meinen Unterlagen. Ist das nicht nur eine Formsache? In meinen Unterlagen steht "Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht........". Ganz offensichtlich erfolgt bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses keine Prüfung, ob der Betrag schon fristgerecht bezahlt wurde, sondern es zählt nur der vollstreckbare Titel.

-- Editiert von Nachdenkerin am 14.04.2019 09:15

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#23
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

@Nachdenkerin

Bzgl. der Frage, Ob der Gerichtsvollzieher deine Kontodaten abfragen kann...

Ich glaube, dass kann er. Lies mal hier

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/kontenabruf-zulaessig-jetzt-auch-fuer-vollstreckungsbehoerden/

Liebe Grüße
Lotti

Sorry, ich hab falsch gelesen. Dein Mann kann diese Anfrage, als Privatperson natürlich nicht machen. Aber wenn er so gewiefte ist, wie du schreibst, recherchiert er sicher auch und schickt beim nächsten Versuch einen Gerichtsvollzieher und der wiederum kann diese Anfrage machen.

-- Editiert von LottiRatlos am 14.04.2019 10:50

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#24
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6436 Beiträge, 2318x hilfreich)

Da die ausgeurteilte Forderung bezahlt wurde, besteht ein Anspruch auf Aushändigung des Titels.
Nur dadurch kann man weitere Versuche jeglicher Art verhindern.
Welche Maßnahmen wurden bisher unternommen den Titel zu erhalten ?

Meine Meinung nach müßte eine Klage auf Herausgabe mit der Maßgabe erfolgen, dass der Beklagte
bei Meidung einer vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld oder Haftsstrafe verurteilt wird, den Titel herauszugeben. ( § 888 ZPO )

Dazu müßte wohl allerdings mindestens glaubhaft gemacht werden dass zu befürchten ist, der damalige Kläger werde weiterhin versuchen aus diesem Titel zu vollstrecken. Die Befürchtung muss also konkret bestehen.
Wie lange liegt denn der letzte Vollstreckungsversuch zurück ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von LottiRatlos):
@Nachdenkerin

Bzgl. der Frage, Ob der Gerichtsvollzieher deine Kontodaten abfragen kann...

Ich glaube, dass kann er. Lies mal hier

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/kontenabruf-zulaessig-jetzt-auch-fuer-vollstreckungsbehoerden/

Liebe Grüße
Lotti

Sorry, ich hab falsch gelesen. Dein Mann kann diese Anfrage, als Privatperson natürlich nicht machen. Aber wenn er so gewiefte ist, wie du schreibst, recherchiert er sicher auch und schickt beim nächsten Versuch einen Gerichtsvollzieher und der wiederum kann diese Anfrage machen.

-- Editiert von LottiRatlos am 14.04.2019 10:50


Erst mal ganz recht herzlichen Dank!

Ich nahm den Anfang von dem Artikel mal etwas auseinander.

Aktuell: Seit dem 6.7.2017 ist der Kontenabruf ebenfalls erlaubt für die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder,

- wenn der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft zu erteilen, nicht nachkommt.

Scheidet aus, da ich zuvor beweisen kann, dass die titulierte Forderung erloschen ist.

- Gleiches gilt, wenn bei einer Vollstreckung in die Vermögensgegenstände, die in der Vermögensauskunft angegeben sind, eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Scheidet aus, da ich keine Vermögensauskunft abgeben brauche und zuvor beweisen kann, dass die titulierte Forderung erloschen ist.

Selbst wenn er z. B. ein Auto, Computer oder ähnliches pfänden lassen würde, so dauert das und ich hätte Zeit alles zu beweisen.

Ganz anders verhält es sich bei einer Kontopfändung, da sind die Bits und Bytes in Sekunden verschoben. Deshalb teilten mir damals die Juristen mit, dass ich ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen soll.

Problem ist: Ich kann alles beweisen. Ich habe zwei Gerichturteile, einmal die Pfändungsabwehrklage und dann noch die Klage der Herausgabe des Titels. Beide Verfahren gewann ich eindeutig.
Er hat die vollstreckbare Ausfertigung des Titels, die er partout nicht raus rückt und wie einen Schatzbrief behandelt. Die Behörden machen keinen Abgleich, ob die Forderung wirklich noch besteht. Hinzu kommt noch, wie ich jetzt las, dass die Sachen auf EU-Ebene hoch gehoben werden, was dann noch komplexer ist. Wenn ich nun bei einer Kontopfändung vorher keine Informationen erhalte und das Geld dann weg ist, kann ich nichts mehr machen.

Nochmals Danke und liebe Grüße

Nachdenkerin

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#26
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Da die ausgeurteilte Forderung bezahlt wurde, besteht ein Anspruch auf Aushändigung des Titels.
Nur dadurch kann man weitere Versuche jeglicher Art verhindern.
Welche Maßnahmen wurden bisher unternommen den Titel zu erhalten ?

Meine Meinung nach müßte eine Klage auf Herausgabe mit der Maßgabe erfolgen, dass der Beklagte
bei Meidung einer vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geld oder Haftsstrafe verurteilt wird, den Titel herauszugeben. ( § 888 ZPO )

Dazu müßte wohl allerdings mindestens glaubhaft gemacht werden dass zu befürchten ist, der damalige Kläger werde weiterhin versuchen aus diesem Titel zu vollstrecken. Die Befürchtung muss also konkret bestehen.
Wie lange liegt denn der letzte Vollstreckungsversuch zurück ?


Das ist schon alles passiert. Urteil vom Jahr 2006:

Entscheidungsgründe:

Die Klage zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe des Originals des Kostenfestsetzungsbeschlusses in entsprechender Anwendung des § 371 BGB . Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner bei Erlöschen der Forderung einen Anspruch auf Rückgabe des Schuldscheins. Der Schuldner kann in entsprechender Anwendung dieser Norm die Herausgabe des Vollstreckungstitels verlangen, vgl. Nachweise bei Palandt, 61. Auflage 2002, Randnummer 5 zu § 371 BGB . Besteht Streit, ob die Forderung erfüllt worden ist, ist gleichzeitig Vollstreckungsabwehrklage zu erheben. Vorliegend hat das Amtsgericht……..mit Urteil vom ……….2005, Aktenzeichen……, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig erklärt, wobei das Urteil wegen der Verwerfung der Berufung des Beklagten durch das Kammergericht rechtskräftig ist. Durch das Urteil steht damit rechtskräftig fest, dass die Forderung des Beklagten erloschen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 , 708 Nummer 11 , 711 ZPO .

Der Schriftsatz des Beklagten vom …….. 2006 wurde nicht berücksichtigt, weil er nach Schluss der mündlichen Verhandlung (und nach Absetzen des Urteils) bei Gericht eingereicht wurde, § 296a ZPO


Außer, dass ich reichlich Kosten bezahlen musste, nichts erreicht.

Auch die Gerichtsvollzieherin „biss sich daran die Zähne aus". So schrieb mein Anwalt im Jahr 2007: „Ob das zuständige Amtsgericht unter diesen Umständen einen Haftbefehl erlassen würde, ist nach Auskunft von Frau……(GV) fraglich, da der Schuldner zum Termin am ….2007 erschienen ist und Angaben – wenn auch unvollständig – gemacht hat.

Und selbst wenn, kein Gericht würde ihn ein Leben lang einsperren und Vermögen hat er nicht in Deutschland.
Ihre letzte Frage hatte ich schon beantwortet.

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#27
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Oje. Das ist bei dir ja richtig verstrickt.

Ich denke jetzt mal laut: Kann nicht ein Familienmitglied oder die beste Freundin eine Konto eröffnen und Dir eine Vollmacht geben, bis du d n Titel hast.
Ich weiß, dass das nicht das gelbe vom Ei ist, aber zumindest müsstest du nicht ständig in Angst um dein Geld leben.
Kann man beim Gericht nicht einen Vermerk in die Akte machen?
Wie ich gelesen habe, kannst du auf Herausgabe des Titels klagen. Woran scheiterte eine solche Klage bisher?

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Nachdenkerin):
Deshalb nochmal, kann ein Gerichtsvollzieher, ohne dass ich selber darüber Auskunft erteile, nach dem heutigen Stand meine Bankverbindung in Erfahrung bringen.


Nein

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Nachdenkerin):
Das fand ich jetzt auch in meinen Unterlagen. Ist das nicht nur eine Formsache? I


Nein, es ist ein vom Gericht zu entscheidender Antrag, der Gerichtsvollzieher ist danach nur mit der Zustellung beauftragt worden.

Sie sollten auf Herausgabeklagen und bei Nichtherausgabe den Typen auf den Gegenwert verklagen, dann ist doch alles in Butter.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Nachdenkerin
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von LottiRatlos):
Oje. Das ist bei dir ja richtig verstrickt.

Ich denke jetzt mal laut: Kann nicht ein Familienmitglied oder die beste Freundin eine Konto eröffnen und Dir eine Vollmacht geben, bis du d n Titel hast.
Ich weiß, dass das nicht das gelbe vom Ei ist, aber zumindest müsstest du nicht ständig in Angst um dein Geld leben.
Kann man beim Gericht nicht einen Vermerk in die Akte machen?
Wie ich gelesen habe, kannst du auf Herausgabe des Titels klagen. Woran scheiterte eine solche Klage bisher?

Liebe Grüße


Nur mal den Hintergrund, das andere beantworte ich morgen.
Nach der Meinung von meinem Ex wurde er von einigen Rechtsanwälten „übervorteilt". Das kann ich nicht einschätzen. Wie ich aus den Akten jetzt entnehme, können die Rechnungen von seinen Anwalt aber nicht stimmen, der ihn nur in der zweiten Instanz vertrat. Wir schlossen in zweiter Instanz einen Vergleich, wobei ich die Kosten zu tragen hatte. Der Anwalt schrieb ihm aber größere Rechnungen, die mein Ex nach seinen Angaben bezahlte und viel zu hoch waren. Dann sollte ich Kosten erstatten per Kostenfestsetzungsbeschluss und mein Anwalt meinte, dass ich seinem Anwalt das Geld überweisen müsste. Das tat ich. Dieser leitete aber nicht das Geld weiter. Irgendwann deckte das mein Ex auf. Da meinte dann sein Anwalt, dass sein Sachbearbeiter, der aber im Moment nicht befragt werden kann, da einen Fehler gemacht hätte. Nun wollte der Anwalt ihm das Geld erstatten, aber so wirklich auch nicht. Nach mehr als vier Jahren fiel dem Anwalt dann ein, noch zwei weitere Rechnungen an meinen Ex zu erstellen und das dann zu verrechnen und noch weitere Forderungen zu haben. Der Streit geht darum, dass nach seiner Meinung ich die Kosten direkt an ihn zu erstatten gehabt hätte. Deshalb nimmt er den Titel sozusagen als Wertpapier und will ihn später einlösen.

Liebe Grüße

Nachdenkerin

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