was bedeutet vorläufig vollstreckbar (ohne gegen Zahlung...), wieso vorläufig, wenn doch Titel vorliegt ?
Was bedeutet vorläufig vollstreckbar?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil kannbis zur Rechtskraft
je nach Anordnung ohne oder gegen Sicherheitsleistung vollstreckt werden, vgl. §§ 708ff ZPO
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bis zur Rechtskraft
meinen Sie damit : wenn innerhalb 1 Monat gegen den Urteil kein
Widerspruch erhoben wird ?
Wenn doch widersprochen wird, war die Vollstreckung dann umsonst ?
-- Editiert icecycle am 13.06.2012 13:15
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Ab Zeitpunkt der Rechtskraft ist die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt möglich.
Wird in der Rechtsmittelinstanz anders entschieden, ware die Vollstreckung tatsächlich überflüssig.
Deswegen wird bei Einreichung eines Rechtsmittels zugleich beantragt, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel einstweilen einzustellen.
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die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel einstweilen einzustellen.
Was kann dann der Titelinhaber dagegen tun, läuft das ursprngliche Verfahren automatisch erneut, oder muß er wiederum
Widerspruch einlegen, oder regelt das der bereits beauftragte GV selbständig .... ?
Gegen diesen Beschluß gibt es m.E. kein Rechtsmittel (§ 707 ZPO
?)Über das eingelegte Rechtsmittel gegen das erlassene Urteil wird dann in 2. Instanz entschieden.
Hier noch einmal ein kurzer Auszug zum besseren Verständnis:
"Die Berufung (oder sonstige Rechtsmittel) hindert die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil grundsätzlich nicht: Auch wer Berufung einlegt, muss zunächst einmal dem angegriffenen Urteil Folge leisten. Auch aus noch nicht rechtskräftigen (unanfechtbaren) Urteilen kann regelmäßig die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Auf Antrag kann die Zwangsvollstreckung jedoch auch einstweilig eingestellt werden. Häufig wird eine derartige Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber nur gegen Sicherheitsleistung des Antragstellers angeordnet. Das bedeutet, dass – entsprechend der getroffenen Anordnung – der Antragsteller vor der Vollstreckung eine erhebliche Geldsumme hinterlegen muss, um die Zwangsvollstreckung einstweilig abzuwenden. Diese Summe ist in der Regel wegen der Kosten und Zinsen höher, als sich unmittelbar aus der Verurteilung ergibt. Die Sicherheit kann aber auch in anderer geeigneter Form als durch Zahlung gestellt werden, z.B. durch eine Bank- oder Sparkassenbürgschaft".
http://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Einzelverfahren/Berufung_und_Revision/index.php
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Vielen Dank Dieter 25.
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