vorläufiges Zahlungsverbot fristen

7. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Mira6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
vorläufiges Zahlungsverbot fristen

Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe eine Frage zu einem vorläufigen Zahlungsverbot.

Habe ein vorläufiges Zahlungsverbot in Höhe von 1400,-, darauf hin wurde ein Teil meines Lohnes eingefroren 4x, jetzt ist der Betrag erreicht, aber immer noch kein Pfändungsbeschluß da. Wie lange ist jetzt die Frist ich habe was gelesen von 30 Tagen und was ist wenn bis nach den 30 Tag immernoch kein Pfändungsbeschluss da ist, wir dann das Geld wieder freigegeben und muß mein Arbeitgeber das Geld wieder an mich überweisen?
Freu mich auf eine Antwort, danke
Gruß Mira

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Das vZ gem. § 845 ZPO bleibt wirkungslos, wenn nicht innerhalb eines Monats ein PfÜB zugestellt wird.

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-- Editiert hamburger-1910 am 07.02.2014 12:35

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Und in der Folge müsste dir nunmehr der zurückbehaltene Lohn ausbezahlt werden. Die Frage ist aber, ob man die Schulden nicht dann doch irgendwie begleicht, denn durch Zinssen und eventuell erneute Pfändungsbeschlüsse wächst der Berg ja auch am Ende nur an.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 07.02.2014 14:20

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mira6
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.
Kann nochmal ein vorläufiges Zahlungsverbot kommen, obwohl der Betrag voll ist?
Gruß Mira

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Grundsätzlich ja. Solange der Arbeitgeber das Geld zurückgehalten hat, wird da aber nicht viel passieren. Wobei man irgendwann einmal den Gläubiger fragt, ob er nicht Rechtsmissbrauch betreibt, wenn er ständig Vorpfändungen betreibt ohne einen Pfändungsbeschluss zu beantragen.

Wie ich sagte: Entweder man nutzt nun die Chance und setzt sich mit dem Gläubiger in Verbindung, fordert den entwerteten Titel im Original, nachdem der Arbeitgeber das Geld überwiesen hat oder man weist den Arbeitgeber an, das Geld auszuzahlen und harrt der weiteren Dinge, die da kommen mögen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 07.02.2014 18:47

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