Ich habe einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 1998.
Ich weiß nicht genau, wie ich die Verzugs-Zinsen berechnen muss.
Kann ich den Vollstreckungsbescheid (anonymisiert) hier hochladen und ihr sagt mir, wie man die Zinsen ausrechnet?
Danke
wie Verzugs-Zinsen berechnen bei Vollstreckungsbescheid aus 1998 ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Kann man immer machen. Hilft oftmals zur Klärung.Zitathier hochladen :
ZitatKann ich den Vollstreckungsbescheid (anonymisiert) hier hochladen und ihr sagt mir, wie man die Zinsen ausrechnet? :
Ist Dir bewusst, dass die Verzugszinsen bis einschließlich 2017 verjährt sind?
Da die Verzugszinsen seit dem 01.07.2016 konstant 4,12% betragen, ist die Berechnung einfach.
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wo ist denn hier die Schaltfläche für "hochladen"??
Wo muss ich drauf klicken?
Verjährung ist hier egal.
Die Einrede der Verjährung muss der Gegner erheben. Wenn er es versäumt, kann ich auch Zinsen vor 2017 beanspruchen.
Außerdem verjähren die Zinsen nicht, wenn man alle 3 Jahre eine Zwangsvollstreckung macht.
Zitatwo ist denn hier die Schaltfläche für "hochladen"?? :
Wo muss ich drauf klicken?
Personenbezogene Daten, Firmennamen Aktenzeichen etc. bitte unkenntlich machen.
Mit einem der Bilderdienste wie z.B. https://imgbb.com/ oder https://imgur.com/upload das Foto ins Internet stellen.
Den Link dann einfach hier posten oder aus der Symbolleiste das Dritte Symbol von rechts auswählen und den Link dort eintragen.
Bitte darauf achten, das man nicht den Thumbnail- / Vorschau-Link postet.
hier:
https://ibb.co/mBKH5kF
Ich freue mich auf eure Antworten.
-Wie hoch sind die Zinsen, die ich auf die 4.044,77 DM berechnen muss? (wie viel %)
-Diese Zinsen fallen ab dem 11.02.1998 an, richtig? (Erlass des Mahnbescheides)
Zur Zeit sind es ja 5% über dem Basiszinssatz. Aber im Jahr 1998 waren es ja keine 5% über dem Basiszinssatz. Weiß jemand wie viel % das damals waren?
2) Hinzu kommen ja noch die 4% Zinsen auf die 153,93 DM ab dem 11.02.1998, richtig?
Zitat:Wie hoch sind die Zinsen, die ich auf die 4.044,77 DM berechnen muss?
Wo steht in dem Vollstreckungsbescheid denn dass 4044,77 DM zu verzinsen sind ?
Da steht 4044,77 DM zuzüglich der laufenden Zinsen.
Hat jemand eine Antwort?
Zitat:Da steht 4044,77 DM zuzüglich der laufenden Zinsen.
Die 4044,77 ist die Hauptforderung aber welche Summe davon zu verzinsen ist steht DA nicht !
Schau mal nach wo die Summe steht, für diie Zinsen zu zahlen sind.
Diese Summen stehen doch extra im Vollstreckungsbescheid.
Schon hinter dem ersten Teil mit 3300 DM steht in der nächsten Reihe nur
Nebenforderung vom 25.11.96 mit DM 321,75
also ohne vorher "und" oder "sowie".
Ob und wie viel % Zinsen für die 321,75 DM zu zahlen sind, fraglich.
Und in der Reihe vor der Unterschrift stehen 153,93 DM weitere Kosten die mit 4% ab Erlaß des Vollstreckungsbescheides zu verzinsen sind.
Sogar die Summen mit den 321,75 nämlich 3300,00 + 321,75 +153,93 ergeben nicht 4044,77 DM
sondern nur 3775.70 DM.
-- Editiert von Spezi-2 am 12.07.2021 14:47
Ich kann dazu nix sagen.
In dem Vollstreckungsbescheid steht nur das, was ich hier hochgeladen habe.
In dem Text, den ich rausgelöscht habe, stand dazu nichts drin.
Ich habe nur das, was ich hier hochgeladen habe.
Ich vermute, dass auf die 4.044,77 DM 4% Zinsen anfallen, weil ja da steht, dass auf die Kosten des Verfahrens 4% Zinsen anfallen. Es ist ja eigentlich immer ein einheitlicher Verzugszinssatz. (Genau wie es heute einheitlich 5% über dem Basiszinssatz sind).
Muss ich dann ab 1998 mit 4% rechnen und ab wann genau dann mit 5% über dem Basiszinssatz weiterrechnen?
Was meint ihr?
@hh: Was meinst du dazu?
Dann wurde mein Beitrag offenbar nicht verstanden. Schade.
Schaui den Vollstreckungsbescheid nochmal genau an. Ich habe das schon detailiert geschrieben.
Es gibt zu den Zinsen in dem Vollstreckungsbescheid MEHRER %sätze.
Hinter dem Kästchen Hauptforderung 3300,00 DM steht erstmal gedruckt:
Zinsen, Bezeichnung der Nebenforderung
in der gleichen Zeile ist eingetragen: 0,000000 (für mich völlig unklar)
dann steht da: 7,76000 % aus 3.300 DM vom 5.11.96
Es sieht so aus, dass der Antragsteller das Formular nicht richtig ausgefüllt hat.
Es muss ja auch die Kopie des Mahnbescheides geben.
Der Mahnbescheid ist ja die Grundlage für den Antrag auf Erteiluing des Vollstreckungsbefehls.
Vielleicht klärt die auf, wie die Eintragungen zu verstehen sind.
-- Editiert von Spezi-2 am 12.07.2021 15:53
danke.
Ich habe aber keine Kopie von dem Vollstreckungsbescheid.
Was soll ich jetzt machen?
@Spezi-2:
Welcher Betrag kann auf jeden Fall vollstreckt werden?
(Also der Minimum-Betrag, wo du meinst, dass der vollstreckt werden kann)?
Die 4.044,77 DM + 153,93 DM. Und was noch? (welcher Zinsbetrag kann auf jeden Fall vollstreckt werden?)
[Verjährung man ignoriert]
-- Editiert von mistral1 am 12.07.2021 16:01
Zitat:Die 4.044,77 DM + 153,93 DM. Und was noch? (welcher Zinsbetrag kann auf jeden Fall vollstreckt werden?)
[Verjährung man ignoriert]
Die 4.044,77 DM + 153,93 DM. Und alsZinsen die 4% auf die 153,93 DM für die Zeit ab dem 26.6.00 (Datum des Vollstgreckungsbefehls)
Danke.
Aber die 4% auf die 153,93 DM werden doch ab Erlass des Mahnbescheides berechnet (und nicht ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides.
Der Mahnbescheid wurde doch am 11.02.1998 erlassen.
Oder liege ich da falsch?
Zitat:Aber die 4% auf die 153,93 DM werden doch ab Erlass des Mahnbescheides berechnet (und nicht ab Zustellung des Vollstreckungsbescheides.
Ach, mich wundert gar nichts mehr. Man muss schon richtig hinschauen und lesen können.
Wo stehen denn die 4% ??
Ich lese da in der letzten unteren Spalte da wo die 153,93 DM stehen am Schluss in dem Kästchen mit Kreuz deutlich:
Die Kosten des Verfahrens sind ab Erlaß dieses Bescheides mit 4 % zu verzinsen.
Mehr schreib ich jetzt nicht mehr.
-- Editiert von Spezi-2 am 12.07.2021 19:37
Ja, man sollte schon richtig lesen können. Kannst du es?
Da steht:
"Die Kosten des Verfahrens sind ab Erlaß dieses Bescheides mit 4 % zu verzinsen."
Welcher Bescheid ist denn gemeint?
-Der Mahnbescheid ?
oder
-Der Vollstreckungsbescheid?
Der Mahnbescheid wurde ja schon viel früher erlassen (1998).
Wenn ich heute einen neuen Mahnbescheid beantrage, dann werden die Zinsen doch auch ab Erlass des Mahnbescheides berechnet und nicht erst ab Erlass des Vollstreckungsbescheides!!
@hh:
Was meinst du dazu?
Zitat-Der Mahnbescheid ? :
oder
-Der Vollstreckungsbescheid?
Denknotwendigerweise der Vollstreckungsbescheid.
Ausnahme, wegen Satz 6 und folgende..
Was kann denn "dieses Verfahrens" wohl sein ?
Das Verfahren "Erlass des Mahnbescheides" ?
Der war doch schon erlassen.
In welchem Verfahren wurde jetzt der Vollstreckungsbefehl erteilt ?
Was sagt uns das Wort "dieses " ?
Eine Kopie des Antrages auf Erlasse des Mahnbescheides gibt es ja anscheinend nicht.
Vieileicht sollte man doch diese aus der Gerichtsakte erbitten.
Dann würde man nämlich sehen, dass der Antrag genauso oberflächlich wie der Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbescheides war und dass dort keine Verzinsung der Kosten des Verfahrens beantragt wurde.
Der Antrag kam dann wohl erst mit dem.Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbescheides.
Also gibt es auch die Verzinsung erst ab Erlass des Vollstreckungsbescheides.
-- Editiert von Spezi-2 am 12.07.2021 21:45
So ich löse die Frage mal auf. Das Rumgerate hier ist ja gruselig.
folgendes ist tituliert:
3300 DM zuzüglich 7,76 % Zinsen aus 3300 DM seit dem 05.11.1996
weiter 321,75 DM Nebenforderung unverzinslich
Kosten des Verfahrens 423,02 DM + 153,93 DM (gesamt 576,95 DM) zuzüglich 4% Zinsen aus 576,95 DM seit 26.06.2000 ( Erlass des VB)
Noch Fragen ? Einfach ausrechnen und fertig.
ZitatEinfach ausrechnen und fertig. :
Und dafür gibt es Verzugszinsenrechner im Internet, mit denen man das einfach machen kann.
Verzugszinsen sind nur auf die Hauptforderung von 3.300 DM fällig.
Außerdem werden die Kosten des Verfahrens mit 4% verzinst
Super danke.
@Blacky81:
Bist du der Meinung, dass bei der Beantragung des Mahnbescheides Fehler gemacht wurden?
(Nur damit ich die gleichen Fehler nicht nochmal mache).
Zitat:"
Eine Kopie des Antrages auf Erlasse des Mahnbescheides gibt es ja anscheinend nicht.
Vieileicht sollte man doch diese aus der Gerichtsakte erbitten.
Dann würde man nämlich sehen, dass der Antrag genauso oberflächlich wie der Antrag auf Erteilung des Vollstreckungsbescheides war und dass dort keine Verzinsung der Kosten des Verfahrens beantragt wurde. "
Also würde es nichts bringen, wenn ich mir die Gerichtsakte hole? Der Fall ist jetzt aufgelöst?
Ich weiß auch nicht, was die Gerichtsakte jetzt noch bringen soll. Weil der Gerichtsvollzieher interessiert sich bei der Pfändung auch nicht für das, was in der Gerichtsakte steht, sondern nur für das, was im Vollstreckungsbescheid steht.
2) Die Zinsrechner die man bei Google findet, können alle keine 7,76% Zinsen seit 05.11.1996 berechnen. Habt ihr einen gefunden?
-- Editiert von mistral1 am 13.07.2021 14:49
ZitatDie Zinsrechner die man bei Google findet, können alle keine 7,76% Zinsen seit 05.11.1996 berechnen. :
Wieso seit dem 05.11.1996? Berechnet werden müssen die Zinsen seit dem 11.02.1998, da die Zinsen aus dem Zeitraum davor bereits tituliert sind.
ZitatHabt ihr einen gefunden? :
Ja, gleich der erste Treffer in meinen Suchergebnissen kann das:
https://basiszinssatz.de/zinsrechner/
ZitatWieso seit dem 05.11.1996? Berechnet werden müssen die Zinsen seit dem 11.02.1998, da die Zinsen aus dem Zeitraum davor bereits tituliert sind. :
Blacky81 hat aber auch geschrieben, dass man die Zinsen seit dem 05.11.1996 berechnen muss. Steht ja auch so im Vollstreckungsbescheid.
ZitatBlacky81 hat aber auch geschrieben, dass man die Zinsen seit dem 05.11.1996 berechnen muss. Steht ja auch so im Vollstreckungsbescheid. :
Du solltest schon zwischen titulierten und nicht titulierten Zinsen unterscheiden.
Die Zinsen bis 11.02.1998 sind schon tituliert und mit Betrag angegeben. Die darfst Du doch nicht nochmal berechnen.
Daher müssen nur noch die Zinsen ab dem 11.02.1998 berechnet werden.
@HH die Zinsen bis zum 10.02.1998 finde ich nicht im VB. Sodass meines Erachtens die Zinsen seit 1996 zu berechnen sind.
Die Nebenforderungen sind es nicht. Das sind in der Regel Mahnkosten oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Zitat@HH die Zinsen bis zum 10.02.1998 finde ich nicht im VB. Sodass meines Erachtens die Zinsen seit 1996 zu berechnen sind. :
Die Nebenforderungen sind es nicht. Das sind in der Regel Mahnkosten oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
richtig.
Ich glaube hier liegt hh falsch.
lm Vollstreckungsbescheid steht:
Zitat:3300 DM zuzüglich 7,76 % Zinsen aus 3300 DM seit dem 05.11.1996
Was soll denn "aus" heißen ? Tippfehler und soll "auf" heißen ??
Kann man so einfach umtaufen ??
-- Editiert von Spezi-2 am 14.07.2021 11:40
ZitatIch glaube hier liegt hh falsch. :
Ja, es könnte sein, dass die Nebenforderung in Höhe von 321,75€ nur zufällig passt zu 7,76% Zinsen für 15 Monate.
ZitatWas soll denn "aus" heißen ? Tippfehler und soll "auf" heißen ?? :
Kann man so einfach umtaufen ??
Wieso? Das Wort "aus" ist doch richtig.
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