Wichtige Informationen über Ladendiebstahl und einfachen Diebstahl

17. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
JuR
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Unparteiischer
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Wichtige Informationen über Ladendiebstahl und einfachen Diebstahl

Wichtige Informationen über Ladendiebstahl und einfachen Diebstahl

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einiger Zeit habe ich mich entschlossen doch noch eine zweite Fassung eines allgemeinen Informationsbeitrages über den einfachen Diebstahl wie zB Ladendiebstahl zu verfassen. Dieser Informationsbeitrag ist wesentlich ausführlicher gehalten und mit zusätzlichen Informationen meiner Kollegen ausgestaltet. Danke für die Hinweise und Zusätze. Ich bin jederzeit offen für weitere Hinweise, Ideen und Vorschläge.

So, und jetzt zu Ihnen. Sie haben also im Laden oder woanders was mitgehen lassen und wurden erwischt. Im ersten Moment denkt man: „Pech gehabt.“ Aber lassen Sie mich raten. Ihnen tut es jetzt sehr leid, dass Sie gestohlen haben und wollen jetzt wissen, was Ihnen bevorsteht und mit welchen Konsequenzen Sie zu rechnen haben? Die nachfolgenden Informationen werden Sie darüber umfassend informieren.

(1) Ahndung nach Erwachsenenstrafrecht oder Jugendstrafrecht?

(a) Täter ab 21 Jahre werden nach dem Erwachsenenstrafrecht geahndet.

(b) Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden, je nachdem, ob der Täter bei Begehung der Straftat zwar 14, aber noch nicht 18 Jahre (Jugendlicher) oder schon 18, aber noch nicht 21 Jahre alt (Heranwachsender) war.

Bei Heranwachsenden ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Tat nach Jugendstrafrecht oder nach dem für Erwachsene geltenden allgemeinen Strafrecht zu beurteilen ist (§105 JGG ). Die Praxis zeigt jedoch, dass in den meisten Fällen vor den Gerichten für Täter bis 21 Jahre noch das Jugendstrafrecht angewendet wird. Jugendsrafrecht ist anzuwenden, wenn der Täter seiner Persönlichkeit nach im Hinblick auf seinen geistigen und sittlichen Reifegrad zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn die Tat nach Art, Umständen und Beweggründen noch als Jugendverfehlung anzusehen ist (in diesem Falle ist der Heranwachsende seiner Persönlichkeit nach altersgemäß entwickelt, aber mit der Straftat in eine jugendliche Verhaltensweise zurückgefallen.

(2) Anhörungsbogen oder Polizeiliche Vernehmung?

(a) Wenn Sie nach Erwachsenenstrafrecht geahndet werden, so werden Sie in aller Regel als erstes einen Anhörungsbogen von der Polizei erhalten. Auf diesen können Sie Ihre Version zur Tat schildern. Es wird Ihnen also die Möglichkeit gegeben sich schriftlich zu äußern. Persönliche Daten müssen geschildert werden, Angaben zur Tat hingegen nicht. Angaben zum Einkommen sind freiwillig. Sollten Sie jedoch keine Angaben zum Vermögen machen, so wird das Gericht Ihr Einkommen schätzen, was sich gegebenenfalls nachteilig für Sie auswirken könnte. Natürlich besteht auch hier die Möglichkeit einer polizeilichen Vernehmung. Dieses können Sie persönlich mit der Polizei vereinbaren.

(b) Wenn Sie nach Jugendstrafrecht geahndet werden, so werden die Täter in der Regel von der Polizei vorgeladen, um Stellung zu beziehen.

(3) Ersttäter und Vorbestrafung
Wenn Sie noch Ersttäter sind, so können Sie mit Milde rechnen. Dieses nennt man Ersttäterbonus.

Sollten Sie hingegen schon anderweitige Verurteilungen aufweisen, so müssen Sie damit rechnen, dass die Strafe härter ausfällt (zB hohe Geldstrafe), je nachdem wofür, wie genau und wie oft Sie schon verurteilt wurden.

(4)Geringfügigkeit und Einstellung des Verfahrens
Sollte sich der Diebstahlswert, also der Wert der von Ihnen gestohlenen Sache bis zu €50 bewegen, so wird in der Regel von den Staatsanwaltschaften das Verfahren eingestellt. Wann die Staatsanwaltschaften einstellen ist den Behörden selbst überlassen. Es gibt keine festen Regeln diesbezüglich. Mit einer Einstellung des Verfahrens können Sie natürlich nur dann rechnen, wenn Sie noch nicht anderweitig vorbestraft sind.

Es gibt hier zwei Arten der Einstellung der Verfahren, die bezüglich zB Ladendiebstahl oft vorkommen. Dieses ist eine Einstellung ohne Auflagen , dass heisst, Sie haben keine weiteren Konsequenzen oder Verpflichtungen.

Daneben gibt es eine Einstellung mit Auflagen . In diesem Fall werden Sie verpflichtet eine Auflage zu erfüllen, damit eingestellt wird. Es wird also erst eingestellt, wenn Sie die Auflage erfüllt haben. Auflagen können zB eine Spende an gemeinnützige Institutionen, oder Ableistung von Sozialstunden sein.

(5) Einträge in die Register
Es gibt für Sie zwei relevante Register. Zum Einen das Persönliche Führungszeugnis, zum Anderen das Bundeszentralregister. Für Jugendliche kommt zudem das Erziehungsregister hinzu.

(a) Sollte die Verurteilung unter 90 Tagessätzen bleiben und sollten Sie noch keinen Eintrag im Bundeszentralregister haben (wichtig!), so wird kein Eintrag im Persönlichen Führungszeugnis vorgenommen, jedoch ein Eintrag im Bundeszentralregister.

(b) Jede Verurteilung über 90 Tagessätze wird im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen. Sollten Sie bereits einen Eintrag im Bundeszentralregister haben, so wird auch eine Verurteilung unter 90 TS (zB 5 TS) im Persönlichen Führungszeugnis eingetragen.

(c) In das Erziehungsregister (§§59 ff. BZRG ) werden alle Entscheidungen, die nach dem Jugengerichtsgesetz (JGG) getroffen worden sind, also maßgeblich für Jugendliche und Heranwachsende und nicht zum Eintrag ins BZR (siehe oben) vorgesehen sind, die also keinen Strafcharakter haben eingtragen. (z.B.Verwarnung mit Strafvorbehalt, gemeinnützige Arbeit, Wochenend- oder Dauerarrest).

(d) Eingestellte Verfahren werden in keinem Register eingetragen, außer im Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und diversen Polizeiregistern, in welche jedoch nur begrenzt Personen Einblick haben. Dieses ist für Sie hier eher weniger relevant, wenn es sich um einfachen Diebstahl handelt.

(e) Freisprüche werden in keine Register eingetragen. Eine Ausnahme ist, wenn der Freispruch wegen mangelnder Schuldfähigkeit erfolgt. Dann wird ein Eintrag ins Bundeszentralregister vorgenommen, um auf eine eventuelle Gefährlichkeit des Täters schliessen zu können.

Wenn Sie nähere Informationen benötigen, wann welche Eintragungen aus welchen Registern wieder gelöscht werden etc. so verweise ich Sie auf einen Informationsbeitrag, der von meinem Kollegen Bob verfasst wurde “Alle Info bezüglich Führungszeugniseintragung und –Austragung”. Ein sehr informativer gut recherchierter sehr hilfreicher Beitrag.

(6) Geldstrafe, Sozialstunden etc. Was bekomme ich als Strafe?
Sollte eine Geldstrafe verhängt werden, ist diese immer von den Einzelheiten Ihres Falles abhängig und vom Ermessen des Richters. Desweiteren ist die Rechtssprechung von Bundesland zu Bundesland verschieden. In Bayern und Baden-Würtemberg sind die Urteile vom Strafmaß im Durchschnitt höher als im restlichen Bundesgebiet. Eine Prognostizierung ist somit nicht möglich.

Merken können Sie sich, dass je höher der Diebstahlswert der Sache, desto höher wird die Strafe ausfallen.

Bei Jugendlichen wird eher auf die Ableistung von Sozialstunden als Strafe Wert gelegt. Bei Wiederholungstätern kann aber auch eine Geldstrafe verhängt werden.

(7) Strafbefehl. Was bitteschön ist das?
Sie bekommen auf einmal einen Brief von der Staatsanwaltschaft, in dem ein Strafbefehl drin ist. Doch was ist das? Ein Strafbefehl ist eine Verhängung einer Strafe, ohne der Durchführung einer Hauptverhandlung vor Gericht. Die Staatsanwaltschaft kann dieses durch schriftlichen Antrag bei Vergehen beantragen. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erfolderlich erachtet. Ob Geldstrafe oder ob sogar eventuell eine Einstellung gegen Auflagen (z.B. Sozialstunden) liegt im Ermessen des Gerichtes. Ein Strafbefehl wird oftmals bei geringfügigen Delikten oder einfach zu beurteilenden Sachverhalten erlassen, um eine aufwendige Hauptverhandlung zu vermeiden.Verhängt werden können Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen des jeweiligen Netto-Einkommens oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr mit Bewährung. Der Strafbefehl ist geregelt in den §§407 ff. StPO .

(8) Fangprämie. Muss ich die wirklich bezahlen?
Die Fangprämie wurde von der Rechtsprechung als rechtens eingestuft. Sie müssen diese als Täter also bezahlen. Eine vor dem Diebstahl ausgesetzte Fangprämie ist vom Warendieb in angemessenem Umfang zu erstatten; angemessen ist angesichts der Durchschnittskriminalität in einem Lebensmittelmarkt derzeit eine pauschalierte Prämie bis zu 50 DM. Urteil ist aus 1979. Fangprämie ist mitlerweile angehoben auf 50,- Euro, bestätigt u.a. vom OLG Zweibrücken Ersatzfähig kann auch eine höhere Prämie sein, die für besonders umfangreiche Entwendungen verhältnismäßig zugesagt ist; in Bagatellfällen kann die Erhebung der Pauschale unzulässig sein. (Vergleiche BGH, 1969-02-28, II ZR 154/67 , NJW 1969, 1109 )

(9) Hausverbot
“Hilfe, ich habe ein lebenslängliches Hausverbot bekommen”, haben Sie vielleicht gedacht, oder wurde Ihnen gesagt. Jedem Ladendieb wird in der Regel ein Hausverbot ausgesprochen. Das ist ja auch verständlich, denn wer möchte schon Diebe in seinem Kaufhaus haben. Üblich sind Hausverbote von der Dauer von 1-2 Jahren. Verstoßen Sie gegen das Hausverbot, indem Sie widerrechtlich das Kaufhaus oder Geschäft betreten, so machen Sie sich strafbar gemäß §123 StGB . Dieses kann scharf geahndet werden mit empfindlichen Geldstrafen, bei Wiederholungstätern oder vorbestraften Tätern auch mit Freiheitsstrafe. Es kann auch sein, dass das jeweilige Kaufhaus mit anderen Kaufhäusern in einem Verband zusammengefasst sind. In diesem Verband werden Informationen über Ladendiebe ausgetauscht. Was heisst das für Sie? Na ganz einfach. Es kann dann sein, dass Sie auf einmal in vielen Kaufhäusern ein Hausverbot haben, auch wenn Sie nur in einem gestohlen haben.

(10) Was kann ich sonst noch tun?
Verfassen Sie ein persönliches Entschuldigungsschreiben an das jeweilige Kaufhaus, in dem Sie Ihre Reue bekunden. Dieses natürlich nur dann, wenn dieses auch ernst gemeint ist. Eine Kopie dieses Schreibens schicken Sie an die jeweilige Staatsanwaltschaft. Unter Umständen können Sie dann mit etwas Milde rechnen.

(11) Brauche ich einen Anwalt?
Nun, diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei einem normalen einfachen Diebstahl ist ein Anwalt wohl entbehrlich, sofern es sich nicht um einen Wiederholungstäter, oder einen vorbestraften Täter handelt.

Anders ist dies, wenn besondere Umstände hinzutreten, wie zB, wenn es sich um einen Beamten handelt, oder eine Person, die später eine Beamtenlaufbahn einschlagen möchte. Eintragungen in Ihren Registern sind sehr hinderlich, wenn Sie vorhaben Beamtin / Beamter zu werden. In diesem Fall sollten Sie darüber nachdenken einen Anwalt hinzuzuziehen, der eine Einstellung des Verfahrens erreichen kann, damit kein Eintrag in Ihre Register vorgenommen wird.

(12) Noch eine Anmerkung…
Sie sehen, eigentlich lohnt sich so ein kleiner (Laden) Diebstahl nicht. Erstens eine Strafe, zweitens Einträge in die Register und drittens ein Hausverbot. Und wofür das alles? Für eine Zahnbürste für €2, ein Computerspiel, eine Tüte Bonbons für 99 Cent, ein Parfüm, Unterwäsche, ein Sweat-Shirt, technisches Equipment, CDs oder sonstiges, was Sie stehlen wollten. Glauben Sie mir, Einträge in Ihren Registern werden sich später rächen. Und dann werden Sie sich sehr ärgern, was Sie getan haben. Also merken Sie sich, dass sich Ladendiebstahl nicht lohnt. Oder sind Sie zu raffiniert für die Justiz? ;)

(13) Angaben und Durchsuchungen beim Kaufhausdetektiv

Generell sind weder der Detektiv, noch das Kaufhauspersonal dazu befugt, Sie zu durchsuchen. Dieses darf nur die Polizei.

Auch brauchen Sie beim Detektiv keine Angaben machen, oder irgendwas unterschrieben. Erst bei der Polizei müssen Sie Angaben zur Identifikation machen. Angaben zur Tat brauchen Sie auch bei der Polizei nicht machen, denn Sie haben als Täter ein Aussageverweigerungsrecht.


Ich hoffe, ich konnte Sie umfassend mit dem Wichtigsten informieren. Sollten Sie dennoch allgemeine Fragen haben, so posten Sie diese einfach im Forum. Wir werden bemüht sein Ihnen weiterzuhelfen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

( - editiert von Admin :) - )

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21 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Administrator!

Können Sie in meinem Beitrag bitte den HTML-Code aktivieren?

Danke :)

Gruß!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Administrator!

Können Sie folgendes noch mit einfügen, genau wie beim letzten Mal? Das wäre super.
Danke!

(13) Angaben und Durchsuchungen beim Kaufhausdetektiv

Generell sind weder der Detektiv, noch das Kaufhauspersonal dazu befugt, Sie zu durchsuchen. Dieses darf nur die Polizei.

Auch brauchen Sie beim Detektiv keine Angaben machen, oder irgendwas unterschrieben. Erst bei der Polizei müssen Sie Angaben zur Identifikation machen. Angaben zur Tat brauchen Sie auch bei der Polizei nicht machen, denn Sie haben als Täter ein Aussageverweigerungsrecht.

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#3
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

<img src="http://www.smiliemania.de/smilie.php?smile_ID=727">

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

@Administrator

Danke für die Aktivierung und das Einfügen. Sieht schon viel besser so aus :)


@Hank

Hey, danke :) Was ist das eigentlich für ein cooler Smiley? Wie hast du den denn hinbekommen? :)

Grüße an euch beide!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Der Smiley ist neu und eine Teiluraufführung des Redesigns der Website?!?

Ich denke noch daran und warte gespannt drauf!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo Herr Kollege Roenner,

ist doch ein klasse Beitrag für einen Ratgeber. Viel zu schade für den Beitrag, nur hier im FORUM abgelegt zu bleiben.

Noch eine Anmerkung zu "(12) Noch eine Anmerkung...":

Den letzten Satz "... zu raffiniert für die Justiz?" würde ich ersatzlos streichen. Im Gegenteil würde ich an dieser Stelle, wie von Ihnen eingangs geschehen, deutlicher machen, dass Ladendiebstähle sehr oft unentdeckt bleiben, dies in der Preisgestaltung der Warenhäuser einkalkuliert wird und diese Preissteigerung zulasten der Gemeinschaft geht.

Ich finde, man sollte radikal sein und den Ladendiebstahl nicht bagatellisieren.

Mit freundlichen Grüßen

D.P.M. Sevriens
<a href="http://www.erecht.net">www.erecht.net</a>

Welche Regierung die beste sei? Diejenige, die uns lehrt, uns selbst zu regieren." (Goethe)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Nein, Smiley hat weder etwas mit irgend einem Redesign noch mit dieser Seite zu tun...

Los Kalle Blomquist, such :)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Hallo Herr Kollege Sevriens,

die Idee den Artikel im Ratgeber veröffentlichen zu lassen finde ich gut. Ich habe mich diesbezüglich mit dem Adminstrator in Verbindung gesetzt und warte ab, was diese von meinem Beitrag halten.

Ihren Einwand den Ladendiebstahl nicht zu bagatellisieren stimme ich vollends zu. Eine abgeänderte Formulierung werde ich nachträglich einfügen lassen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Hier:

( - editiert von Admin :) -)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Heeeeey, ich will auch!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

HIHIH.... ich dachte, ich hätte schon alles verraten.

Also alles kommt unter den Hammer. Wer bietet einen Euro für den Trick?
<img src="http://www.gifs-paradies.de/smilies/00000095.gif"

Ich mach mit Hank natürlich halbe Sachen...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Die Geister die ich rief...

;)

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
kiara-melodie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Ich weiß nicht, ob ich in dieser Rubrik richtig bin. Es wäre aber sehr nett, wenn mir jemand antworten könnte.
4 Mädchen im alter von 15 jahren begehen im Karstadt Ladendiebstahl von ca 10 € jeweils. Zwei von ihnen werden von kaufhausdetektiven erwischt und geben die Ware freiwillig heraus. Alle beide sind nicht vorbestarft oder schon auffällen geworden,es handelte sich um das erste Mal Ladendiebstahl und war eine Mutprobe. (eine schwachsinnige zugegebner Weise). Sie sollten erst von der polizei nach Hause gefahren werden, aber die Eltern holten sie dann ab. Sie bekommen Hausverbot und eine Anzeige. Gibt es Möglichkeiteb diese Anzeige zu umgehen? Ich meine es handelt sich um ersttäter von 15 jahren und der wret der ware beträgt auch nicht über 12 €. Hat das Folgen für ihre weiteres Karriere bzw. wenn sie Lehrampt studieren wollen oder so? Wäre sehr lieb, wenn mir jemand antworten würde. Danke im voraus. Liebe grüße

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

1. Es ist sinnvoller, die Frage in einem eigenen Thread zu posten und nicht hier dranzuhängen, dann kommt nämlich alles durcheinander.

2. Zunächst kann ich Ihnen die Lektüre des Artikels auf der ersten Seite empfehlen. Wenn dann noch Fragen offen sind: Bitte gerne!

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
kiara-melodie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, die habe ich mich schon durchgelesen, die war auch sehr aufschlussreich.Doch besteht die Möglichkeit zuerreichen, dass die Anzeige zurückgezogen wird? Gibt es irgendwas, was man als einwand bringen könnte? die schuldfrage ist im prinzip eindeutig, doch da mädchen mit ihren 15 jahren im bezug auf das noch nicht aussreichend zurechnungsfähig waren und die ware freiwilliug rausgegeben haben und sich einer leibesvisitation unterzogen haben, wäre doch mit hausverbot und und einer ermahnung doch eigentlich genung getan. gibt es möglichkeiten das zuerreichen? Liebe grüße

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#18
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Na schön: Wenn Karstadt einen Strafantrag stellt, und das machen Kaufhäuser eigentlich immer, haben die beiden eine gute Chance, dass das Verfahren gem. § 45 JGG , also wegen Geringfügigkeit eingstellt werden wird, was zwar in das Erziehungsregister eingetragen wird, aber für die spätere Berufswahl völlig ohne Belang ist.
Mit 15 "nicht ausreichend zurechnungsfähig"? Nun, dass man nicht stehlen darf wissen auch 15jährige. Wüssten sie es tatsächlich nicht gäbe das wohl zu großer Sorge Anlass.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Ich bin überrascht von Ihren Erwartungen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
kiara-melodie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@ wastel dankeschön für ihre auskünfte.

Ja eiegntlich schon, aber ich bin der ansicht, dass man Kinder erstmal verwahren sollte als sie gleich anzuzeigen. Es sollte ihnen eine Lehre sein es nicht wieder zu tun, aber kein schandfleck in irgendeinem register, der ihnen später vielleicht mal ein stein weg ist. Ich denke die Täter haben schon genung bestrafung und schrecken gehabt als sie bei der Tat erwischt wurden und die staatsmacht zum ersten mal zu spüren bekommen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Ach wissen, Sie, deshalb werden die lieben Kinder ja auch erst mit 14 strafmündig. Bis dahin können sie, weil das Gesetz davon ausgeht, dass sie vielleicht noch zu unreif sind, im Prinzip machen was sie wollen. Aber irgendwann muss ja auch mal Schluss sein.
Übrigens ein hübscher Tippfehler: Verwahren!
Ein Arrest muss ja nun wirklich nicht gleich sein ;)

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