Hallo zusammen,
habe ein Prblem und hoffe das der ein oder andere mir vieleicht ein nützlichen Rat geben kann.
Ich war Beschuldigter in einem Strafverfahren, welches gegen eine Auflage von 200€ eingestellt wurde.
Nach der Einstellung des Verfahrens bekam ich einen Brief von der Krankenkasse des Geschädigten, mit der Aufforderung, die entsandenen Behandlungskosten von ca. 450€ zu erstatten.
Nun meine Frage, kann die Krankenkasse mir gegenüber Forderungen stellen ohne das die Schuldfrage geklärt wurde. Das Opfer ist auch nicht zur Verhandlung erschienen und so kam es zur Einstellung des Verfahrens.
Man ist doch so lange unschuldig, bis einem die Schuld bewissen wurde?
-- Editiert von bollé am 22.02.2009 12:22
Erstattung von Behandlungskosten?
Hi,
natürlich kann sie das. Es steht Ihnen aber frei, die Bezahlung abzulehnen und auf eine zivilrechtliche Klärung zu bestehen. Das heißt unter Umständen, daß Sie dann halt auch noch die Gerichts- und Anwaltskosten eines Zivilverfahrens bezahlen dürfen.
Gruß vom mümmel
Klingt nicht gerade nach Demokratie, Geld zu fordern, obwohl ein Richter die Schuldfrage nicht klären konnte. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die gestellte Forderung?.
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Wenn eine Krankenkasse Leistungen aufgrund einer Straftat erbringt, dann gehen die Schadensersatzansprüche des Verletzten per Gesetz auf die Krankenkasse über.
Bei einer vorsätzlichen Körperverletzung ist die Rechtsgrundlage für Schadensersatz § 823 Abs. 1 BGB
bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 223 StGB
; bei fahrlässiger Körperverletzung § 823 Abs.1 BGB
bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 229 StGB. Im Zivilrecht ist ggf. auch ein Mitverschulden des Opfers zu berücksichtigen.
Erstmal danke für die Antwort.
Wurde aber wegen keinen dieser Punkte verurteilt.
Aufgrund des Fernbleibens des Geschädigten, stellte der Richter gegen eine Zahlung von 200 Euro das Verfahren ein.
Der Richter hat das Verfahren im Strafverfahren eingestellt - davon ist zu unterscheiden, ob tatsächlich eine Körperverletzung (vorsätzlich oder fahrlässig) vorliegt und darauf Schadensersatzansprüche resultieren (=zivilrechtliche Angelegenheit).
Eine Einstellung nach § 153a StPO
bedeutet zwar kein Schuldeingeständnis und ist auch nicht bindend für die zivilrechtliche Beurteilung.
Vielleicht geben Sie uns einfach ein paar Details, was eigentlich passiert ist.
nochmals danke...
Also erst mal vorab, ich war mit einem Bekannten in einer berliner Diskothek unterwegs und wir hatten auch bissl was getrunken. In den morgenstunden verließen wir die Diskothek und macht uns auf den Heimweg. Auf dem Weg nach hause traffen wir auf eine andere Gruppe junger Leute. Nach einen kurzen emotionalen Wortgefecht karm die Bahn und ich und mein Bekannten stiegen hinten ein, die andere Gruppe vorne. Als ich 3 Stationen später ausstieg, sah man mich laut Anklage, mit einen cs Gas sprühen. Ich wurde aber nicht am Tatort aufgegriffen und man hat auch kein cs Gas bei mir gefunden.
Bei der Gerichtsverhandlungen waren sich die beiden Zeugen nich mehr sicher, ob ich es gewesen sein sollte. Der Geschädigte musste wegen einer Augendusche ins Krankenhaus und wurde wieder entlassen.
lehn die Forderung der Kasse ab mit dem Hinweis du bist/konntest nicht verurteilt werden....
Bei 450 € werden die es wohl nicht weiter verfolgen und einstellen.
Sonst kommen später noch weitere Forderungen (Lohnfortzahlung Arbeitgeber etc.) dazu, wenn du einmal am zahlen bist und quasi indirekt deine Schuld eingestehst.
--- editiert vom Admin
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