Meine Damen und Herren,
vor 4 Wochen habe ich ein Bußgeldbescheid erhalten in Höhe von 40€ + 1 Punkt in Flensburg. Der Tatbestand lautete: 179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt.
Obwohl das nicht der Fall war: ich hatte nach der Abmeldung meines Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle Kennzeichen zwischen der Frontscheibe und dem Armaturenbrett eingeklemmt/aufgestellt. Das hintere Kennzeichen habe ich nicht aufgestellt, der Käufer des Autos befand sich in 2 km Entfernung. Mein Widerspruch mit der Schilderung der Ereignisse wurde zusätzlich mit 23.50 € bestraft nach §§105, 107 OwiG, also ich soll 63,50 € bezahlen. Der leitender Beamter äußerte sich wie folgt:
"Zu der schriftlichen Aussage des Betroffenen ist zu sagen, dass das Kennzeichen zwischen dem Armaturenbrett und Frontscheibe eingeklemmt war und nicht – wie von Herrn D. behauptet – aufgestellt war.
Das Kennzeichen konnte von uns auch erst beim Herantreten an das Fahrzeug abgelesen werden. Das hintere Kennzeichen war ebenfalls nicht am Pkw angebracht. Wo sich dieses zur Kontrolle befand, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gesagt werden
Es durfte sich hierbei um eine Schutzbehauptung von Herrn D. handeln."
Meine Fragen:
Handelt es sich bei diesem Sachverhalt tatsächlich um die Fahrt ohne Kennzeichen oder ist diese Formulierung aus dem Bußgeldkatalog zutreffender:
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens
Wie kann ich rechtlich dagegen eingehen und wie hoch sind meine Chancen falls es zum Prozess kommt diesen zu gewinnen ?
Danke für Ihr Verständnis und Engagement
firestorm0808
Fahren ohne Kennzeichen
Die 23,50€ Gebühren und Auslagen sind bei einem Bußgeldbescheid zwingend. Bei einem Bußgeld von 40€ ist wiederum ein Bußgeldbescheid zwingend. Ein Verwarngeldangebot ist dann nicht mehr möglich.
Für einen Einspruch sehe ich wenig Chancen auf Erfolg. Hinten fehlte das Kennzeichen, vorne konnte es nur gelesen werden wenn man nahe an das Auto herangetreten ist. Auf einem Blitzerfoto wäre es wohl kaum ablesbar gewesen. Somit halte ich den Tatvorwurf für berechtigt.
Hallo Freudenfeuer,
meine Frage war: Handelt es sich bei diesem Sachverhalt tatsächlich um die Fahrt ohne Kennzeichen oder ist diese Formulierung aus dem Bußgeldkatalog zutreffender:
Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens
Kannst du mir bitte diese Frage beantworten.
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Habe ich doch.<BLOCKQUOTE>quote:<hr height=1 noshade>Hinten fehlte das Kennzeichen, vorne konnte es nur gelesen werden wenn man nahe an das Auto herangetreten ist. Auf einem Blitzerfoto wäre es wohl kaum ablesbar gewesen. Somit halte ich den Tatvorwurf für berechtigt. <hr height=1 noshade></BLOCKQUOTE>
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