Amtsgericht Beschluss unanfechtbar ???

10. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
jennico
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)
Amtsgericht Beschluss unanfechtbar ???

Ausgangspunkt für das Verfahren war eine Ordungswidrigkeit. siehe http://www.123recht.net/Parken-im-Vorgarten-__f122555.html Link.

Mir wurde Parken auf dem Gehweg vorgworfen, obwohl ich auf meinem eigenen Grundstück geparkt habe. Ich habe gegen div. Bußgeldbescheide Widerspruch eingelegt und letztendlich eine gerichtliche Entscheidung beantragt.

Das Amtsgericht Tiergarten (Berlin) hat meinen "Antrag auf Aufhebung des Bescheides als unbegründet verworfen"...."Dieser Beschluss ist nach §62 OWiG unanfechtbar". Begründung: "Auch das bloße Bestreiten des Parkverstoßes reicht gegenüber der nach Aktenlage getroffenen eindeutigen Ermittlungen nicht aus und gebietet im jetzigen Verfahrensstadium keine erneuten Ermittlungen."
Keine Rechtsbehelfbelehrung.

Und was nun ? Wie kann ein solcher Beschluss "unanfechtbar" sein ? Gibt es hier keinen Rechtsschutz ? Wie kann ich weiter vorgehen ? Ich hatte eigentlich erwartet, dass ich vor dem Landgericht in Widerspruch gehen kann.

Danke für Hinweise.
jennico

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9 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
jennico
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

naja, ich habe auch genug schlechte erfahrungen mit amtsgerichten. deshalb bin ich ja auch davon ausgegangen, dass es rechtsmittel gibt, und hab diese instanz auch gar nicht so ernst genommen.

es muss doch trotzdem eine möglichkeit geben, den beschluss, der so offensichtlich falsch ist, anzufechten ? es gab ja nicht einmal eine anhörung oder neue beweise (grundbuch, flurplan, vermessung).

j.

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Na aus der OWI wird ein Bussgeldverfahren gegen das du dann klagen kannst.

K.

-----------------
"Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit dummen unproduktiven Sprüchen erkauft "

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#4
 Von 
jennico
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

achso, na dann ist ja gut :)

ich dachte, das wäre jetzt abgegessen. ich hoffe, dass das mit den kosten dann auch neu geregelt wird.

danke.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Es erscheint die Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich.

Hatten Sie denn dem Gericht vorgetragen, dass der Platz auf dem Sie standen zu Ihrem Privatgrundstück gehört und dieser Vortrag wurde vollkommen ignoriert?

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#7
 Von 
jennico
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

ja, meine argumente wurden völlig ignoriert.

ich habe vorgetragen, dass es sich um meinen privatbesitz und nicht um öffentlichen verkehrsraum handelt und habe die präzedenzfälle, die mir in dem o.a. originalthread gegeben (von chill) wurden, eingeschickt.

in der begründung wird nun festgestellt, dass der fahrer nicht benannt wurde und so weiter (ist ja auch nicht benannt worden, weil die gesamte Tat bestritten wurde) und andere Marginalien.

einen flurplan und grundbuchauszug kann man im internet einsehen, daraus ist klar ersichtlich, dass es sich um privatbesitz (vorgarten) und eben nicht Gehweg handelt. vorgeworfen wurde aber "Parken auf dem Gehweg".

auf meine Argumente wurde nicht eingegangen.

wie kann ich dagegen nun doch vorgehen ? im Endeffekt bedeutet das Urteil ja eine Art von "Enteignung" meines Besitzes und ich darf mich weiterhin mit Knöllchen wegen dieses "Vergehens" beschäftigen.

grüße jennico

Edit: der einzige Satz, der auf meine Argumente abzielt, ist lapidar und sehr unspezifisch: "Auch das bloße Bestreiten des Parkverstoßes reicht gegenüber dem nach Aktenlage getroffenen eindeutigen Ermittlungen nicht aus und gebietet im jetzigen Verfahrensstadium keine neuen Ermittlungen."

was heißt "jetztig" ? wann denn sonst wenn nicht jetzt ?


-- Editiert am 12.05.2009 03:31

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#8
 Von 
jennico
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo ?

wie und wo (Amtsgericht / Kammergericht ?) mache ich die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend ?

Ist das das gleiche wie eine Rechtsbeschwerde ?

grüße und dank
jennico

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie können gegen den Beschluss Rechtsbeschwerde einlegen. Die Frist beträgt aber nur eine Woche (bei Versäumung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung ist aber Wiedereinstzung in den vorigen Stand möglich).

Die Rechtsbeschwerde ist beim AG einzulegen.

Die Begründung kann innerhalb der Begründungsfrist nachgericht werden.

In dieser rügen Sie dann die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Von Erfolg kann diese aber nur sein, wenn das Parken auf dem eigenen Grundstück keinen Verstoß gegen das Parken auf dem Gehweg darstellt.

-- Editiert am 14.05.2009 11:50

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