§ 182 StGB

1. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.07.2009 10:00:04
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 12x hilfreich)
§ 182 StGB

Hallo,
stimmt es, dass beim § 182 StGB der körperliche Kontakt VORAUSSETZUNG ist?




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
recht55
Status:
Schüler
(277 Beiträge, 59x hilfreich)

§ 182
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

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#2
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 996x hilfreich)

Eindeutig ja; das ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes

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#3
 Von 
IfYouSeekAmy
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 291x hilfreich)

Aber im weitesten Sinne - auch der sexuelle Kontakt über einen Gegenstand fällt darunter, es muß nicht zwingend ein Körper den anderen berühren.

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#4
 Von 
guest-12317.07.2009 10:00:04
Status:
Beginner
(87 Beiträge, 12x hilfreich)

Hey, ich hab mal was gewusst;-)
Vielen Dank!!!!!

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#5
 Von 
pukk
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 32x hilfreich)

Dieser Artikel ist ja mittlerweile recht alt. Hat sich die Rechtsausslegung hier mittlerweile geändert, also wären z. B. sexuelle Handlungen über das Internet (Livestream, Bildertausch) hiervon erfasst?

Bei Kindern gibt es ja mittlerweile extra den Paragraphen 176a StGb. Bei Jugendlichen sehe ich diesen nicht....

Wie ist eure Meinung?

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