Hallo,
Szenarion:
Ein Franzose wird zu einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr verurlteilt.
Tilgungsfrist 10 Jahre
Diese läuft im März aus - kann er nun Antrag auf Einbürgerung stellen, oder muss er noch ein Jahr warten, bis der Eintrag wirklich aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde?
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Einbürgerung, Straftat, Tilgungsfrist
31. Januar 2010
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Frage vom 31. Januar 2010 | 12:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung, Straftat, Tilgungsfrist
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#1
Antwort vom 1. Februar 2010 | 09:26
Von
Status: Frischling (31 Beiträge, 21x hilfreich)
Entscheidend ist die Löschung aus dem BZR.
=schweitzer=
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"Migrationberater - KEIN Jurist. Meinungen, Hinweise, die ich poste, sind rein PERSOENLICHE!"
#2
Antwort vom 6. Februar 2010 | 17:53
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
d.h. es gibt keine Möglichkeit sich direkt nach der Tilgungsfrist einbürgern zu lassen, sondern man muss noch 1 Jahr warten?
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#3
Antwort vom 6. Februar 2010 | 17:59
Von
Status: Unbeschreiblich (32850 Beiträge, 17254x hilfreich)
Hi,
nein, das heißt es nicht. Während der Überliegefrist darf der Eintrag nur im Rahmen des § 52 BZRG
weitergegeben werden. Die Einbürgerungsbehörden werden aber in § 52 nicht erwähnt.
Gruß vom mümmel
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#4
Antwort vom 10. August 2020 | 00:46
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke
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