Einbürgerung, Straftat, Tilgungsfrist

31. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
Frachter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung, Straftat, Tilgungsfrist

Hallo,

Szenarion:

Ein Franzose wird zu einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr verurlteilt.

Tilgungsfrist 10 Jahre

Diese läuft im März aus - kann er nun Antrag auf Einbürgerung stellen, oder muss er noch ein Jahr warten, bis der Eintrag wirklich aus dem Bundeszentralregister gelöscht wurde?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mr.schweitzer
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 21x hilfreich)

Entscheidend ist die Löschung aus dem BZR.

=schweitzer=

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"Migrationberater - KEIN Jurist. Meinungen, Hinweise, die ich poste, sind rein PERSOENLICHE!"

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#2
 Von 
Frachter
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

d.h. es gibt keine Möglichkeit sich direkt nach der Tilgungsfrist einbürgern zu lassen, sondern man muss noch 1 Jahr warten?



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

nein, das heißt es nicht. Während der Überliegefrist darf der Eintrag nur im Rahmen des § 52 BZRG weitergegeben werden. Die Einbürgerungsbehörden werden aber in § 52 nicht erwähnt.

Gruß vom mümmel

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#4
 Von 
Eunord
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke

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