Mobilitätsbeihilfen

3. Dezember 2004 Thema abonnieren
 Von 
MoonlightCat
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Mobilitätsbeihilfen

hallo!

ich trete im februar nach meinem studium eine vollzeittätigkeit an und muss deshalb von berlin nach nürnberg umziehen. in dem bereich, in dem ich nach studienabschluss als qualifizierte kraft arbeiten kann, gab es in den vergangenen monaten ca. 6-8 stellen/monat deutschlandweit (bei 1000 studienabgängern/jahr). die angebote waren in bayern, baden-württemberg, nrw, hessen, schleswig-holstein. ein umzug über eine größere entfernung hätte also soundso angestanden (das kann mir also niemand zum vorwurf machen).
ich war also bereits beim arbeitsamt um eine umzugskosten-mobilitätsbeihilfe zu beantragen. die kostenvoranschläge sind in arbeit. da ich angst davor habe, auf 1000 euro und mehr kosten sitzen zu bleiben, nun meine frage: in welchem umfang wird die beihilfe meist gewährleistet? erfährt man den betrag der bewilligung vor dem umzug (der umzug wird bei mir in ca. 5-6 wochen sein)? ist der zugesicherte betrag garantiert, oder kann das amt im nachhinein einen "rückzieher" machen (sprich sie sagen mir erst 800 euro zu und zahlen am ende aber nur 400)?

vielen lieben dank!

cat

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Wenn die Arbeitsagentur die Kosten anerkennt, dann muß sie das auch in angemessener Höhe tun. Es gibt da keine Vorgaben, weil das von Fall zu Fall zu entscheiden ist. Selbstverständlich können Sie fordern, dass Ihnen rechtzeitig die Kostenübernahme zugesagt wird. Das sollte schriftlich erfolgen, ist aber auch üblich so. Wenn das erst mal bewilligt ist, und Ihnen eine Kostenübernahme in angemessener Höhe schriftlich zugesagt wurde, kann es keinen Rückzieher geben.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jumaji
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo

kann meine Tochter auch Mobilitätshilfe erwarten, sie hat eine Lehrstelle gefunden und
müsste im August nach Berlin ziehen( 250Km weg) noch bekommt sie Leistungen nach SGB II.
Bekommt man sowas auch für den 2.Wohnsitz?
MfG
Ilona

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Nane40
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 9x hilfreich)

In der Broschüre des Arbeitsamtes steht:

Umzugskosenbeihilfe:
Für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigern zur neuen Wohnung als Zuschuss bis zu einem Betrag von 4.500 €, wenn Sie innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme der Beschäftigung umziehen und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt!

Förderungsfähig sind:
- Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen,

- Ausbildungssuchende; Sie können aber nur Übergangsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe und Umzugskostenbeihilfe erhalten.

Die Leistungen müssen vor der Arbeitsaufnahme oder dem Eintritt in ein Ausbildungsverhältnis bzw. vor der Kostenentstehung beim örtlichen Arbeitsamt beantragt werden.


Ich hoffe euch damit weitergeholfen zu haben!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Im SGB III gibt Hilfen beim Unzug unter der Bezeichnung "Mobilitätshilfen":


§ 53 SGB III

Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen

1.
Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2.
Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3.
bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für

a)
die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b)
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c)
eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d)
einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).

(3) Leistungen nach Absatz 2 können an Bezieher von Arbeitslosengeld auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden.
(4) Leistungen nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und d können auch an Ausbildungsuchende erbracht werden, die in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wenn sie bei der Agentur für Arbeit als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle gemeldet sind.

§ 54 Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung
(1) 1Als Übergangsbeihilfe kann ein zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden. 2Dieses ist zwei Monate nach der Auszahlung und grundsätzlich in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
(2) Als Ausrüstungsbeihilfe können Kosten bis zur Höhe von 260 Euro übernommen werden.
(3) 1Als Reisekostenbeihilfe können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten bis zu einem Betrag von 300 Euro übernommen werden. 2§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Als Fahrkostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden.
(5) Als monatliche Trennungskostenbeihilfe können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260 Euro übernommen werden.
(6) Als Umzugskostenbeihilfe können die Kosten für das Befördern des Umzugsguts im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes von der bisherigen zur neuen Wohnung übernommen werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet und der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des nach § 121 Abs. 4 zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

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