Fahrpreisnacherhebung

18. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)
Fahrpreisnacherhebung

Habe zum Thema Fahrpreisnacherhebung bei wikipedia dies gefunden:



Klagen der Bahn gegen Fahrgäste auf Zahlung des „erhöhten Fahrpreises" wurden in der Rechtsprechung soweit ersichtlich regelmäßig abgewiesen, weil die Gerichte § 12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannten. Da es sich um eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz handelt, sind auch Amtsgerichte dazu befugt. Trotz der unterinstanzlichen Rechtsprechung, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm ausspricht, ist sie so lange gültig, bis das Bundesverfassungsgericht im Wege des Normenkontrollverfahrens § 12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erklärt hat.
Das Amtsgericht Essen entschied bereits 1979, die Bahn
„… kann sich … nicht darauf berufen, dass § 12 EVO … vorsieht, dass der Reisende 40 DM zahlen muss, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist. Diese Rechtsverordnung ist mindestens insoweit, als sie auch für Fälle nicht vorsätzlichen Erschleichens der Beförderungsleistung Bezahlung der Vertragsstrafe von 40 DM vorsieht, wegen des Verstoßes gegen das Grundgesetz und höherrangige Gesetze nichtig. … Die Regelung des § 12 EVO verstößt … gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG , weil sie ungleiche Sachverhalte unzulässigerweise gleich behandelt. Es wird der Schwarzfahrer mit dem Vergesslichen und dem Unwissenden auf dieselbe Stufe gestellt. Der bahnbenutzende Mensch soll mit zivilrechtlichen Sanktionen auf den Automaten zugerichtet werden. Es ist unsachlich, weil es grundlegende Unterscheidungen des Zivilrechts und die Würde des Menschen missachtet, das ‚Erschleichen‘ und das ‚Nachlösenwollen ohne Aufforderung‘ gleich zu behandeln."
– AG Essen, Urteil vom 20. Dezember 1979 – 12 C 535/79 [14]
Das Amtsgericht Aachen schloss sich 1992 diesem Urteil an, indem es die Vorschrift ebenfalls für verfassungswidrig erkannte. Nach der Begründung des Gerichts kann es
„dahinstehen, ob die Beklagte bei Fahrtantritt gutgläubig angenommen hat, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass § 12 Abs. 1 EVO gegen das Übermaßverbot verstößt und damit unwirksam ist. … § 12 Abs. 1 EVO bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Schwarzfahrten. … Indem § 12 EVO weder zwischen Fällen vorsätzlicher Beförderungserschleichung und Fällen unvorsätzlichen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis differenziert, noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit des Entlastungsbeweises offenhält, schießt die Vorschrift über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken."
– AG Aachen, Urteil vom 2. Juli 1992 – 80 C 6/92


Wie sieht das denn in der Praxis aus?
Werden solche Dinge weiterhin so entschieden?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120344 Beiträge, 39878x hilfreich)

Richten die sich nicht inzwischen nach BGB und StGB bei derartigen Vorfällen?





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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