Inkasso Universum

10. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
LemonTree123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)
Inkasso Universum

Hallo Leute.

Kurzfassung: Die Deutsche Bahn hat meine Überweisung für meine Bahn Card nicht erhalten. Das habe ich leider nicht mitbekommen und nun flatterte, ohne weitere Mahnung, ein Brief des Inkassobüros Universum in meinen Briefkasten.

Was tun? Ich habe ja nun schon einiges hier gelesen. Viele sagen, ich sollte nur die Hauptforderung (inkl. die Mahngebühr der BAHN (5€), NICHT des IB(~30€)) bezahlen. Aber an wen nun? An die DB oder an Universum?

Und was geschieht danach? Soll ich bei der Bahn anrufen und mir eine schriftliche Bestätigung geben lassen, falls alles nun geklärt sei? Und was wenn nicht?

Ich danke euch für eure Antworten.

Güße,
LemeonTree123

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16 Antworten
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#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Überweise ZWECKGEBUNDEN und mit dem Vermerk "zur Begleichung der Hauptforderung + Mahngebühr, BC-Nummer 123456789" im Verwendungszweck auf das KONTO der Deutschen Bahn und NICHT auf das Konto des IB.

Die ziehen Dir, trotz des eindeutigen Verwendungszwecks, dennoch gebühren ab und nerven dann.

Sollte dann nach ein paar Nervbriefen seitens des IB dort ausgebucht werden.


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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
An die DB oder an Universum?


Unangekündigt an die DB wie oben empfohlen

Schläft ein bzw wird nach 2 bis 3 Drohbriefen ausgebucht
Am besten wieder hier posten wenn das Inkassobüro sich meldet


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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

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#3
 Von 
LemonTree123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

So Leute. Ich habe ja gehofft, dass sich das nun erledigt hat. Schließlich habe ich nun lange nix mehr von denen gehört. Aber heute kam wieder ein Brief. (Nebenbei, ist deren Capslock-Taste kaputt? Die schreiben ausschließlich in Großbuchstaben...)

Im Brief steht folgendes:

Forderung der DB Vertrieb GMBH

Ihre Zahlung vom 26.02.2012 haben wir erhalten, jedoch konnte hjiermit ihr Konto nicht ausgeglichen werden.

Mit den Mahnungen der oben genannten Firma wurden sie vor Abgabe ordnungsgemäß in Verzug gesetzt, wobei die letzte Zahlungsaufforderung den Hinweis auf die Abgabe an ein Inkassoinstitut beinhaltete.

Ihre Zahlung ging nachweislich zu spät ein.

Einschließlich aller bisher angefallenen Zinsen und Kosten ist von Ihnen noch ein Restbetrag in Höhe von EUR 47,71 zu zahlen.

Bevor wir einen Rechtsanwalt mit der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragen, geben wir Ihnen hiermit letztmalig gelegenheit, die Restforderung innerhalb von 10 Tagen - gerechnet ab Briefdatum - an uns zu überweisen.

Zitat Ende.

Ich gebe zu, ich bin etwas eingeschüchtert. Soll ich das ignorieren? Ich bin echt in Überlegung, auf eine Ratenzahlung einzugehen (ja, 50€ auf einem Schlag sind für mich als "mittelloser" Student viel Geld), ehe es sich doch vllt um ein ernstzunehmendes Inkassebüro handelt und ich nun wirklich noch mehr zahlen muss. :l

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich kenne kein einziges Inkassounternehmen das nicht noch 2 oder 3 Briefe wegen den Gebühren nachschiebt !
Deine Zahlung erfolgte an DB direkt ?

Eine Klage expl wg Inkassokosten ist aufgrund der unfreundlichen Rechtsprechung absurd
Hier einige AZ

Das Amtsgericht Kehl hat in einem Urteil vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11 ) die Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Inkassobüros generell abgelehnt.
...Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln igrundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat, kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind, wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten, die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).
AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich

AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt

AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.

AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.

AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.

AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.

AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar

LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.

AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.

AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar

AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.

AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB

AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...

AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.

AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
LemonTree123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Kann ich mich wirklich darauf verlassen und soll nichts unternehmen?

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""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

quote:
Kann ich mich wirklich darauf verlassen und soll nichts unternehmen?


Zu 90% kommen noch 1-2 nervende Inkassobriefe. Danach wird die Sache i.d.R. ausgebucht.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
anephan
Status:
Lehrling
(1270 Beiträge, 416x hilfreich)
1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
LemonTree123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Sprich: Ich muss zahlen?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

was anephan da geschrieben hat stimmt zwar, aber nur in einem anderen Zusammenhang:

Es ging nicht um die Diskussion ob die Kosten rechtens sein, bzw um ein Urteil diesbezüglich, sondern ob über die gerichtliche Entscheidung hätte weiter verhandelt (Berufung) oder neu entschieden werden müsste.
Da ein Folgegericht die Sache wegen eines zu geringen Streitwertes nicht annehmen wollte, bzw. da es hier wohl Fehler diesbezüglich gab, wurde mit dem Urteil hier entschieden, dass über die Kosten hätte weiter verhandelt werden müssen, was ja nun durch dieses Urteil unabdingbar ist.

An keiner Stelle steht etwas darüber geschrieben, dass die Inkassokosten rechtens sind :)

@LemonTree: Wenn Du mich via PM hier um Hilfe bittest und aufmeinen Ratschlag eh nicht hörst, dann unterlasse es das nächste Mal meine zeit zu vergeuden ^^
Ob Du nun bezahlst oder nicht, ist Deine Sache: Was thehellion schrieb ist richtig und auch die Gerichte sind überwiegend davon überzeugt, dass IB mehr als Übertrieben sind.
Ob Du denen nun Knete in den Hintern bläst und denen damit zeigst, dass die Dich wie ne Kuh melken können, ist Dir überlassen!


-- Editiert Albarion am 12.03.2012 17:40

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#10
 Von 
LemonTree123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich habe dir keine Nachricht geschrieben. :O

Mh. Ich bin halt nur sehr nervös, dass die mich nun wirklich anzeigen oder sowas. Ich kann nicht mehr machen, als euch zu vertrauen. Aber wenn dann doch was schlimmeres ansteht, dann kann man mir auch nicht mehr helfen. :D :(

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Sorry LemonTree, war eine Verwechslung meiner Seits - Asche auf mein Haupt!

Anzeigen können die Dich nicht, weil Du strafrechtlich gesehen, nichts falsch gemacht hast!
Wenn Du Dich von deren Briefen einschüchtern lässt, dann haben die GENAU das erreicht, was sie erreichen wollten!


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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Vielleicht auch mal das hier lesen:
Bundesverfassungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Inkassogebühren
bzw. direkt hier:
Das Urteil


Was hat das mit diesem Fall zu tun ? (schulterzuck )
Inkassobüros sind ja nicht verboten :grins:

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-- Editiert thehellion am 12.03.2012 20:05

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#13
 Von 
LemonTree123
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

Interessant. Ich habe bis heute keinen weiteren Brief mehr erhalten. Ich wollte euch gerne auf dem Laufenden halten. Ich melde mich, sollte doch noch etwas bei mir eintrudeln. Ansonsten: Danke für euren Beistand!

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

2 bis 3 Inkasso bzw RA Briefe kommen eigentlich immer

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""Wer von der Quantentheorie nicht entsetzt ist, hat sie nicht verstanden" (Niels Bohr)"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

@ anephan:

Das Verfassungsgericht hat gar nicht über ein Detail wie die Rechtmäßigkeit von Inkassogebühren entschieden, sondern darüber, ob der Kläger ausreichend rechtliches Gehör gefunden hat.

Das sah das BVerfG als nicht gegeben, weil das Amtsgericht die Berufung/Revision nicht zugelassen hatte. Es wird in dem Urteil zwar auf Einzelfallentscheidungen höherer Instanzen verwiesen, die Inkassogebühren anerkannt haben, aber dem AG auch freigestellt, anders zu urteilen - nur hätte der Fall für höhere Instanzen zugelassen werden müssen.

---

Ob ohne einfache, kaufmännische Mahnung überhaupt eine Rechtfertigung für Inkasso nach §254 BGB (Schadensminderung) vorliegt, darf bezweifelt werden. Trotzdem werden die wohl etwas nerven, und wenn man Pech hat, muss man einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen oder sich sogar in einem Prozess verteidigen. Wegen dieser Restrisiken sollte man nicht jede überzogene Fantasieforderung zahlen. Wenn die jetzt mit jedem weiteren Schreiben noch mal neue Kosten draufschlagen oder nachher ein Anwalt (meist Masseninkasso-Kanzlei) Inkassogebühren zusätzlich zu Anwaltskosten fordert, gibt für diese nachträglichen Zusatzkosten i.d.R. keine Rechtsgrundlage.

Wetten, dass, falls ein Mahnbescheid oder eine Klage kommen sollte, die Inkassokosten auf RVG-Äquivalent runtergesetzt werden (35,70€ inkl. MWSt und Auslagenpauschale bei Faktor 1,0) und nichts mehr mit 47€ oder mehr kommt? Wenn ein Anwalt die Sache übernimmt, wird er zwar womöglich erst mal alle Fantasiegebühren fordern (wofür einzelne Masseninkasso-Anwälte auch schon milde Sanktionen bekamen). Vor Gericht würde er diese Forderungen aber in dem Umfang kaum durchkriegen.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

M.W. hat das IB - welches selbst Forderungsinhaber ( Summe 4 Stellig ) ist - lediglich 39 € (!!) ( keine weiteren RA Gebühren !! ) vor Gericht begehrt und nicht bekommen

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