Ladendiebstahl: "Vertragsstrafe" (mit Bild)

21. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)
Ladendiebstahl: "Vertragsstrafe" (mit Bild)

Liebe Foristen,
vor ein paar Wochen fuhr ich versehentlich mit einer Kaugummipackung im Einkaufswagen an der Netto-Kasse vorbei, packte sie mit dem restlichen Einkauf in die Einkaufstasche und löse beim Verlassen des Einkaufsbereiches (nicht des Ladens) die Alarmanlage aus. Ich ging sofort zurück zur Kassiererin und ging mit ihr Waren und Einkaufszettel durch - tadaa: Kaugummi. Sie bat mich zu warten, um den Detektiven zu holen, dann begann das Spiel.

Im Hinterraum drängte er mich - "sonst Polizei" - einen Zettel zu unterschreiben, den „Strafantrag wegen Ladendiebstahls":



Davor bezahlte ich noch die angeblich gestohlene Ware 2,89 Euro ...

Ich dachte, ich habe alle Stolperfallen entdeckt (siehe Bild) und ließ sie mit reichlich Gegenwehr durchstreichen und bestand auf den Zusatz im Protokoll: Nur ein Versehen.

Auf die Frage, was mit der "Erstattung der Vertragsstrafe" sei, sagte der Detektiv: "dass müssen Sie nicht zahlen, weil sie ja die Ware gleich bezahlt haben".

Ich dachte, damit sei die Sache erledigt, heute erreichte mich ein Anwaltsschreiben:



Dieses Schreiben ist dermaßen generisch, erklärt weder, auf welcher Gesetzesgrundlage noch auf welcher Hausordnung oder sonst was es sich bezieht und nimmt auch nicht Bezug auf meine Änderungen im „Strafantrag wegen Ladendiebstahls", dass ich mir nur denken kann, dass es ein Blöff ist.

Was meint ihr? Wie reagieren? Ich sehe nicht ein, 89 Euro für ein Versehen, das genauso gut durch eine Neuabrechnung beglichen werden hätte können, zu bezahlen.

Es war kein Diebstahl (das ist jetzt natürlich meine Perspektive) und ich wüsste auch nicht, wie man mir trotzdem einen Vorsatz zusammenfantasieren könnte. Außerdem bin ich ja gleich zur Kassiererin gegangen, habe bei der Aufklärung des Problems geholfen usw.

Naja, bin gespannt (und seeeehr verärgert)!
Liebe Grüße,
Strunz

-- Editiert strunzhelleba am 21.02.2012 20:47

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22 Antworten
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#1
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

das 2 te ist die fangprämie, für den arbeier von netto.
50 e sind noch angemessen.wenn du das zahlst ist das ein schuldeingeständnis.

ich würde dem anwalt dieses zurückschreiben, und dagen dass es nur ein versehen war und kein beabsichtigter diebstahl war.
der rest muss dann ggf vor gericht geklärt werden

ob du dieses blatt dort unterschreiben musstest, denke ich nicht.

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-- Editiert manfred100 am 21.02.2012 20:59

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Ein Schuldeingeständnis will ich natürlich nicht abgeben - weil ich (Innenperspektive) nicht schuldig bin und nicht wegen Ladendiebstahls weiter belangt werden will.

Zweitens glaube ich auch nicht, dass ich das Blatt überhaupt hätte unterschreiben müssen - aber in dem Moment hab ich einfach nicht klar genug gedacht ...

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

ich glaube allerdings, so wie das auf dem blatt formuliert ist, hast du schon ein schuldeingeständnis abgegeben...das wird dich höchstwahrscheinlich auch zur zahlung der fangprämie und auslagen verpflichten....

hastdu schon post vonb der polizei bekommen?
war die polizei da?

es kommt natürlich auch drauf an, wie das verfahren ausgeht, wenn du nicht einschlägig vorbestraft bist, wird das verfahren sowieso höchstwahrscheinlich eingestellt, dann wäre eben nicht erwiesen ob du schuldig bist, also ich würde bis die sache geklärt ist nichts zahlen...



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-- Editiert manfred100 am 21.02.2012 21:18

-- Editiert manfred100 am 21.02.2012 21:19

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Ne, von Polizei kam nichts (ist in Neukölln, keine Ahnung, ob da jemals was kommen würde).

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

weil oben steht "strafantrag", das sieht so aus, als würden die damit zur staatsanwaltschaft gehen...
warte mal ab ob da noch was von der polizei kommt

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
dass ich mir nur denken kann, dass es ein Blöff ist


Wieso? Du hast doch unterschrieben, daß du mit der Zahlung einer Vertragsstrafe einverstanden bist. Und sogar über entstehende RA-Kosten bist du dort belehrt worden.

quote:
Auf die Frage, was mit der "Erstattung der Vertragsstrafe" sei, sagte der Detektiv: "dass müssen Sie nicht zahlen, weil sie ja die Ware gleich bezahlt haben".


Und warum hast du dann das Gegenteil unterschrieben bzw. das nicht streichen lassen?

Das Ei hast du dir selbst gelegt, der Anspruch dürfte durchsetzbar sein. Selbst wenn du darauf beharrst, keinen Diebstahl begangen zu haben, hast du dennoch einer Strafzahlung zugestimmt. Was willst du nun machen, diese Erklärung anfechten? Mit welcher Begründung?

quote:
hast du schon ein schuldeingeständnis abgegeben


Für das Nichtbezahlen ja, für den Vorsatz nein. Das ist aber auch unerheblich, weil er der Strafzahlung zugestimmt hat. Die fällt letztlich vorsatzunabhängig an.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Ich hab es jetzt angefochten mit der Begründung, dass ich - was auch stimmt - unter Druck gesetzt wurde, in einem emotionalen Ausnahmezustand war und außerdem von dem Detektiven falsch informiert wurde (das Protokoll spiegelt auch seine verbalen Fähigkeiten wider).

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Es gibt – leider – Rechtsprechung, wonach auch in Fällen wie dem vorliegenden Fangprämie zu zahlen ist.

AG Dülmen vom 12.07.2001, Az.: 3 C 271/01 (Orientierungssatz )

„Zahlt der Inhaber eines Ladengeschäfts Mitarbeitern eine Fangprämie in Höhe von 100 DM für die Anzeige, daß ein Kunde mit nicht bezahlter Ware die Kassenzone verläßt, haftet der Kunde auch dann für den Ersatz dieser Prämie, wenn er die Ware nur versehentlich ohne Diebstahlsvorsatz mitgenommen hatte."

Allerdings gibt es auch Ansatzpunkte, wegen derer man auch hier eine Fangprämie verweigern könnte, z.B. darf nach BGH-Urt. vom 06.11.1979 (VI ZR 254/77 ) die sich am Durchschnittsfall orientierende pauschale Fangprämie bei ganz geringfügigen Verstößen – der BGH nennt als Beispiel die Entwendung von Süßigkeiten durch Jugendliche – eine Fangprämie nicht erhoben werden; der Vergleich zum Kaugummi liegt da nahe.

Das BGH-Urteil ist allerdings alt und es ist unklar, wie heute ein Rechtsstreit ausgehen würde. Zudem meine ich, dass sich ein weiterer Rechtsstreit hier nicht lohnt und Ihnen nur Arbeit und Ärger verursacht und am Ende bleibt der Ausgang doch ungewiss.

Ich würde daher die Fangprämie zahlen und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass dies nur im Hinblick auf das Urteil AG Dülmen vom 12.07.2001, Az.: 3 C 271/01 , erfolgt und dass der Vorwurf, Sie seinen bei einem Ladendiebstahl gestellt worden, falsch ist


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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Vielen Dank für die Arbeit, Lisa1939,
nur die Fangprämie oder auch die 39 Euro Anwaltskosten?

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Inzwischen auch mit Anwaltskosten.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Inzwischen auch mit Anwaltskosten.


Wieso?

Zunächst mal gilt, dass eine "Fangprämie" rechtlich nichts anderes ist als ein pauschalierter Schadensersatz, der sämtliche (!) Schäden abdeckt, inklusive etwaiiger Anwaltskosten.

Erst wenn der Betroffene mit der Zahlung in Verzug ist, können zusätzliche Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Diesen Verzug sehe ich hier aber nicht, es handelt sich doch um die erste Zahlungsaufforderung, oder?

Daher würde ich nur die 50,- Euro bezahlen. Im übrigen schließe ich mich Ilsa an und meine auch, dass wegen eines Kaugummis kaum 50,- Euro angemssen sind. Es wird höchste Zeit, dass das mal jemand wirklich bis zum Gericht durchzieht. Danach kommende vergleichbare Fälle werden dann leichter zu beurteilen.

ich frage mich immer wieder, warum die Leute sich immer wieder derart einschüchtern lassen. Wen interessiert denn die Pseudo-Drohung mit der Polizei? Als ob wegen eines Kaugummis auch nur ansatzweise ein Staatsanwalt hinterm Ofen hervorgelockt würde. das Verfahren ist schneller wegen geringfügigkeit eingestellt, als man gucken kann. Außerdem: Wer wirklich glaubt, unschuldig zu sein, der sollte dann konsequenterwiese auch keine Angst vor der Polizei haben, erst Recht nicht wegen so einer Bagatelle.

Leider betreiben die Geschäfte eine riesen Abzocke, an der sie gut verdienen. Ich will wirklich keine ladendiebe in Schutz nehmen, aber es ist nicht selten, dass ein geringfügiger Ladendiebstahl auf der anderen Seite dann mit Freiheitsberaubung, Nötigung und Erpressung beantwortet wird.

Die Ladendetektive spielen sich zwar üblicherweise auf wie der Rächer der Menschheit, sind aber in vielen Fällen selbst die viel schwergewichtigeren Straftäter.




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"justice"

-- Editiert justice005 am 23.02.2012 19:39

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:
Diesen Verzug sehe ich hier aber nicht, es handelt sich doch um die erste Zahlungsaufforderung, oder?

Ist meine Unterschrift unter dem ersten Schreiben quasi diese erste Zahlungsaufforderung? Wohl kaum oder? (Warum der Hinweis, es folge keine "weitere Mahnung"?

quote:
Es wird höchste Zeit, dass das mal jemand wirklich bis zum Gericht durchzieht.

Ganz naiv gefragt: Wie liefe so etwas, wie lange würde es dauern und was könnte es kosten? Lust hätte ich ja ...

quote:
ich frage mich immer wieder, warum die Leute sich immer wieder derart einschüchtern lassen.

Nicht einschüchtern, eher der unbedingte Wille, sofort aus der unangenehmen Situation zu kommen. Ich hatte weniger Angst, als eher eine Gefühlsmischung aus Ungewissheit, Peinlichkeit, Unsicherheit bzgl. meiner Aktionen und unabsehbarer Folgen. In der Rückschau ist das auch nicht mehr ganz nachvollziehbar für mich - in dem Moment dachte ich sogar, relativ rational zu handeln. Aber das war es einfach nicht.
Die Situation zwang mich in eine Verteidigungshaltung in der ich passiv war und nur reagiert - nämlich auf die Stöckchen, die mir zugeworfen wurden. Jetzt weiß ich es auch besser ... (es war erniedrigend, gerade angesichts der Lächerlichkeit der Vorwürfe)

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Ist meine Unterschrift unter dem ersten Schreiben quasi diese erste Zahlungsaufforderung? Wohl kaum oder? (Warum der Hinweis, es folge keine "weitere Mahnung"?


Nunja, es ist ein Schuldanerkenntnis. Trotzdem steht auf dem Schreiben keine Zahlungsfrist, sodass die Frage besteht, ab wann genau die Forderung fällig war. Erst NACH der Fälligkeit kann ein Verzug eintreten, welcher dann wiederum zu einem Verzugsschaden führen kann. Vorliegend wird man trefflich streiten können.

quote:
Ganz naiv gefragt: Wie liefe so etwas, wie lange würde es dauern und was könnte es kosten? Lust hätte ich ja ...


Wie gesagt, in Ihrem Fall sollten Sie es jetzt lassen, denn die Sache ist jetzt schon verkorkst. Abgesehen von der Verzugsproblematik haben Sie den Betrag ja anerkannt. Besser ist es, wenn man gar nichts unterschreibt. Daher rate ich Ihnen jetzt auch nicht, sich jetzt noch quer zu stellen.

Theoretisch kann man sich ganz bequem zurücklehnen. Wenn das Geschäft das Geld haben will, dann muss das Geschäft Sie verklagen. Das ist schon höchst fraglich. Ich vermute, die lassen die Sache eher auf sich beruhen und beschränken sich auf Drohschreiben. Aber selbst wenn das Gericht Klage auf Zahlung einreicht: Das Geschäft muss zunächst seinen Anwalt bezahlen, die Gerichtskosten vorschießen und Sie verklagen. Dann wird die Sache vor Gericht geklärt. Sie selbst sollten dann aber auch einen Anwalt nehmen.

Wer am Ende verliert, zahlt alle Kosten. Bei einem Streitwert von weniger als 300,- ist das extrem überschaubar.

Wie gesagt. in Ihrem konkreten Fall rate ich das jetzt nicht mehr.



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"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

@justice005: Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ändert Ihrer Meinung nach mein Anfechtungsschreiben etwas an der Sache? Ich schrieb: Ich fechte an, weil ich - was auch stimmt - unter Druck gesetzt wurde, in einem emotionalen Ausnahmezustand war und außerdem von dem Detektiven falsch informiert wurde (das Protokoll spiegelt auch seine verbalen Fähigkeiten wider). // das war copypaste von der ersten seite

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das AG Dülmen-Urteil wurde auch unabhängig von einer "Anerkennung" gefällt. Schadenersatz ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz (§ 823 BGB ) und ist nicht von einem Anerkenntnis abhängig. Allenfalls über die 39,00 € kann man streiten (Verzug/nicht Verzug), wie jusitce schon sagte.

Außerdem wird der Dedektiv das Gegenteil von Ihnen behaupten und darauf Bezug nehmen, dass Sie ja sogar so "selbstbewußt" waren, gewisse Passagen streichen zu lassen.

Wenn Sie es drauf ankommen lassen wollen (Gericht), zahlen Sie im Obiegensfalle nichts, und im Unterliegensfalle 370,00 € (incl. der 89,00).

Würde ich Ihnen aber auch nicht raten, da Sie zumindest hinsichtl. der 50,00 € unterliegen werden (wenn die klagen) und auch dann wird es unter dem Strich teurer als 89,00 € wenn man Ihnen (ca.) 3/5 der Kosten auferlegt (168,00 €)+50,00 €

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

Oh, jetzt wird es spannend und klarer... Danke für all die Erläuterungen!

quote:
(wenn die klagen)


Ich sehe schon: Das Risiko ist jetzt zu groß für Rechthaben-Wollen. Aber wie soll ich denn konkret vorgehen? Soll ich meinem Anfechtungsschreiben einfach so schnell wie möglich eine Überweisung von 50 Euro und ein Schreiben: "Nehmt das und vergesst die 39 Euro und glaubt nicht, dass das eine Schuldanerkenntnis ist" hinterherschicken oder lohnt es sich zu warten, ob die sich rühren? Oder ist ihr eventuelles Rühren immer gleich mit einer Eskalation gleichzusetzen, die mich nur extra kosten würde?

// Edit: Sprich, wie lange kann ich warten um zu sehen, ob sie leer drohen, bevor es gefährlich/teuer wird? Gibt es eine für mich ungefährliche Eskalationsstufe bei der ich absehen kann, dass sie es ernst meinen und mich trotzdem noch mit 50 Euro aus der Affäre ziehen?

-- Editiert strunzhelleba am 23.02.2012 21:56

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Soll ich meinem Anfechtungsschreiben einfach so schnell wie möglich eine Überweisung von 50 Euro und ein Schreiben: "Nehmt das und vergesst die 39 Euro und glaubt nicht, dass das eine Schuldanerkenntnis ist"


Das wäre ein denkbarer Mittelweg, aber das müssen Sie selbst und alleine entscheiden. In dieser Konstellation (mit der Unterschrift) würde ich pers. die kompletten 89,00 zahlen.

quote:
Oder ist ihr eventuelles Rühren immer gleich mit einer Eskalation gleichzusetzen, die mich nur extra kosten würde?


Wenn das "rühren" eine gebührenpflichtige Tätigkeit des RA beeinhaltet, sicher. Aus eigener Erfahrung mit Klienten (ich bin Sozialarbeiter in der Straffälligenhilfe) weiß ich, ich, dass die RAe von Netto keine Ruhe geben werden, wenn nicht komplett gezahlt wird. Es werden neue Schreiben mit neuen Kostennoten kommen. Wenn Sie sich für den Weg der Nicht-Komplettzahlung entscheiden, müssen Sie also auch gewillt sein, eine Klage der Gegenseite zu riskieren. Denn ein einknicken auf halbem Weg (wenn die Schreiben "zu bedrohlich" werden) wird immer teurer, als die Anfangssumme.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 23.02.2012 22:05

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Schadenersatz ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesetz (§ 823 BGB ) und ist nicht von einem Anerkenntnis abhängig. Allenfalls über die 39,00 € kann man streiten (Verzug/nicht Verzug) <hr size=1 noshade>


Wenn man § 823 BGB bejaht, ist der Schadensersatzanspruch mit der Besitz-/Eigentumsverletzung entstanden. Verzug ist dann nicht erforderlich. Die RA-Kosten wären ab der Rechtsgutverletung geschuldet.

Da der Gewahrsam/Besitz hier aber (noch) nicht gebrochen war " ...und löse beim Verlassen des Einkaufsbereiches (nicht des Ladens) die Alarmanlage aus." ist m.E. § 823 BGB hier (noch) nicht verletzt.

(Deklaratorisches) Schuldanerkenntnis liegt auch nicht vor, die unterschriebene Passage widerspricht der Ergänzung "Ware im Wagen vergessen".

Ob das das AG Neukölln auch so sieht, kann ich aber nicht versprechen.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
strunzhelleba
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 11x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn man § 823 BGB bejaht, <hr size=1 noshade>

Gegen den Vorwurf, fahrlässig gehandelt zu haben, könnte ich vielleicht anbringen, dass der Kassenbereich (nach der Scannerfläche nur 30cm Ablagefläche) eine Kontrolle erschwert, ich sofort zur Kassiererin zurückeilte, als die Alarmanlage klingelte - und vielleicht: dass es ja nicht nur meine Aufgabe ist (die Kassiererin überprüft ja auch den Wagen in gewisser Weise, oder?).


quote:<hr size=1 noshade> (Deklaratorisches) Schuldanerkenntnis <hr size=1 noshade>

Das verwirrt mich ja eh: Dieser Schrieb ist doch in sich sehr widersprüchlich - und aus meinen naiven Ergänzungen sollte doch hervorgehen, dass ich den Sinn des Schreibens ändern wollte, aber (in dem Moment) nicht kompetent genug dazu war. Sprich: Dass daraus hervorgeht, dass der Inhalt des Schreibens nicht mit dem (offenbar?) von mir angestrebten Inhalt übereinstimmt. Oder ist das zu sophistisch?

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ich sofort zur Kassiererin zurückeilte, als die Alarmanlage klingelte <hr size=1 noshade>



Da würde ich eher einen Ansatz sehen.

Der "Detektiv"-Einsatz und das ganze Theater war dann schlicht unnötig, redundant. Da wollte sich wohl jemand seine Prämie verdienen.

Das müsstest du aber beweisen können, Zeugen? Im Zivilrecht trifft dich die Beweislast, was der Detektiv, die Kassiererin sagt wissen wir nicht.

Wenn die sagen, du wärst weiter gegangen, nicht von alleine umgekehrt ist das "wahr" für den Richter, dann wird die Sache teuer für dich.

Die Einschätzung und das Risiko kann man dir nicht abnehmen.

Ich wollte ja eigentlich hier nur ergänzen: Wenn du 50,- zahlst und dich auf das AG Dülmen beziehst, kommst du m.E. nicht um die RA-Kosten herum, § 823 BGB gibt das her, dann geht es deswegen weiter.

Du solltest dann "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" 50,- zahlen, dann sind die Chancen grösser, dass es damit sein Bewenden hat. Sicher ist das aber auch nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
fb532599-53
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Vertragsstrafe wegen diebstahl 148 Euro als Schadensersatz. Was passiert danach. Wird eine verfahren eingestellt?

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das wissen wir nicht. Zivilrecht (Vertragsstrafe) ist grds. unabhängig vom Strafrecht (Diebstahl).

Ob das Strafverfahren eingestellt wird, kommt auf mehrere Faktoren an. Warenwert, Vorstrafen und so weiter.

Im übrigen wäre es ganz sinnvoll, wenn du einen eigenen Thread aufmachst in dem du deinen Fall vernünftig beschreibst, und dich nicht an einen 7 Jahre alten Thread anhängst.

0x Hilfreiche Antwort

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