Komische Anwaltsrechnung

29. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Letitia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)
Komische Anwaltsrechnung

Hallo allerseits,

ich hatte letzte Woche eine Verhandlung wegen einer Räumungsklage (Eigenbedarf). Ich war die Beklagte. Der Streitwert betrug 3467,-- Euro. Gleich zu Beginn der Verhandlung wurde ein Vergleich geschlossen, in dem sich die Kläger nun verpflichten, mir beim Auszug innerhalb von 6 Monaten eine Summe von 3579,-- Euro zu zahlen.

Heute erhielt ich die Rechnung des RA sowie das Protokoll der Verhandlung. Im Beschluss steht: Der Streitwert wird auf 3467 Euro, der überschießende Vergleichswert (was ist das?) auf 4000 Euro festgesetzt.

Die Rechnung enthält nun die folgenden Positionen:

- Streitwert EUR 3467 (Prozessgebühr) 10/10
- Streitwert EUR 4000 (erhöhte Prozessgebühr) 5/10
- Streitwert EUR 3467 (Verhandlung/Erörterung) 10/10
- Vergleich Ger.-verfahren 10/10
- Streitwert EUR 4000 (außerger. Vergleich) 15/10
- Post-u. Telekommunikationsleistg.

Ich bin die ganze Zeit von einem Streitwert von EUR 3467 ausgegangen und demzufolge auch von bedeutend niedrigeren Kosten. Wie ist es möglich, dass die Vergleichssumme (ich denke, das sind in etwa die 4000 Euro) in die Prozessgebühr mit aufgenommen werden und er dafür extra noch mal Prozessgebühr berechnet? Erhält der Anwalt nicht schon durch die Vergleichsgebühr eine Vergütung? Wie kommt es, dass hier von einem gerichtlichen und einem außergerichtlichen Vergleich die Rede ist, denn es gab doch nur einen gerichtlichen? Versteh ich da was falsch oder werde ich hier über den Tisch gezogen? Kann mir jemand was dazu sagen?

Vielen Dank und schöne Grüße

Letitia

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Moin,

also erst einmal:
Im Termin vor dem Gericht wurde wohl ein weiterer Anspruch MITverglichen. Dieser Anspruch war bislang nicht bei Gericht anhängig, so daß es sich dabei um "außergerichtliche" Forderungen handelt. Für diesen Betrag steht dem Anwalt aber trotzdem eine Vergütung zu.

Darf ich kurz fragen, wie der genaue Wortlaut des Vergleiches ist? Wenn es sich bei der Zahlung der Umzugshilfe nämlich nur um den "Ausgleich" für die Eigenbedarfskündigung handelt, habe ich ein kleines Problem beim erkennen eines weiteren mitverglichenen Sachverhalts.

Wenn wir davon ausgehen, daß wirklich ein sog. Mehrvergleich mit abgeschlossen wurde, dann würde die Kostennote so aussehen:

Streitwert: 3.467,00 (SW1); 4.000,00 (SW2); 7.467,00 (SW3)

10/10 Prozessgeb. §§ 11, 31 I 1 BRAGO (SW1) -> 217,00 EUR
5/10 Prozessgeb. §§ 11, 31 I 1, 32 II BRAGO (SW2) -> 245,00 EUR
Beachtung § 13 III BRAGO (SW3) -> -50 EUR
10/10 Verhandlungsgeb. §§ 11, 31 I 2 BRAGO (SW1) -> 217,00 EUR
10/10 Vergleichsgebühr §§ 11, 23 BRAGO (SW1) -> 217,00 EUR
15/10 Vergleichsgebühr §§ 11, 23 BRAGO (SW2) -> 367,50 EUR
Beachtung § 13 III BRAGO (SW3) -> -33,50 EUR
Post- und Telekommun. § 26 BRAGO -> 20,00 EUR
Zwischensumme (netto) -> 1.200,00 EUR
16 % Umsatzsteuer § 25 II BRAGO -> 192,00 EUR
Summe (brutto) -> 1.392,00 EUR


Gruß
Daniel Scholdei

(PS: Bitte beachten Sie, daß die in dem Beitrag entaltene Berechnung ausschließlich Ihre Angaben als Grundlage hat und ich daher keine Gewähr auf Richtigkeit übernehme)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Letitia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Herr Scholdei,

vielen herzlichen Dank für die superschnelle Antwort.

Also Ihre oben angeführte Berechnung deckt sich in etwa mit der Rechnung, die ich erhalten habe. Ich sehe ja auch ein, dass der Anwalt einen gewissen Betrag für den Vergleich erhält, aber er kassiert ja dreifach, indem er den Streitwert erhöht und dann jeweils für einen gerichtlichen und einen außergerichtlichen Vergleich kassiert.

Hier nun der Text des Vergleiches:

Die Beklagte verpflichtet sich, die von ihr gemietete Wohnung .... bis zum 31.7.2003 zu räumen und an die Kläger geräumt herauszugeben.

Die Beklagte verzichtet auf Räumungsschutz, soweit gesetzlich zulässig.

Die Kläger zahlen an die Beklagte 3579 EUR unter Ausschluss von Aufrechnungsrechten, mit Ausnahme von rückständigen Mietforderungen bei Wohnungsübergabe.

Die Beklagte kann vor dem 31.7.03 jeweils zum Monatsende ausziehen, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einem Monat. Für jeden Monat, den sie früher auszieht, erhält sie weitere 100 Euro.

Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte bei Auszug keine Schönheitsreparaturen auszuführen hat.

Die Parteien sind sich weiter einig, dass mit diesem Vergleich etwaige Schadensansprüche nicht ausgeschlossen sind, sollte der Eigenbedarf vorgetäuscht gewesen sein.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 3467 Euro, der überschießende Vergleichswert auf 4000 Euro festgesetzt.

So, das wars. Von einem "Ausgleich" steht nichts drin.

Sie schreiben in Ihrer Antwort, dass es wohl noch um eine außergerichtliche Forderung geht. Dann ist das wohl so zu verstehen, dass die die zu zahlende "Umzugshilfe" als außergerichtlich angesehen wird. Dann verstehe ich aber nicht, wieso im gleichen Atemzug der Streitwert bei der Gerichtsverhandlung erhöht wird, wenn es sich doch um einen außergerichtlichen Vergleich handelt. Für einen gerichtlichen Vergleich will der Anwalt ja dann auch noch mal extra Geld haben. Können Sie mir dazu etwas sagen?

Vielen Dank und schöne Grüße

Letitia

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Moin,

bei der Berechnung/Erhöhung des "Mehrvergleiches" wird dem Rechnung getragen, daß eine bislang nicht bei Gericht anhängige Angelegenheit mit dem Vergleich gleich mit erledigt wird.

Denn wenn die zweite Angelegenheit in einem weiteren Verfahren verfolgt wird, würden ja auch RA und Gerichtskosten anfallen.

Nach dieser Maßgabe gerechnet würde für die weitere Verfolgung (bei Abschluß eines Vergleiches) mindestens der Kostenbetrag anfallen, der als Mehrbetrag jetzt mit auf der Rechnung steht.

Gleichzeitig kommt hier für den Mandanten noch der (zugegeben kleine) Vorteil heraus, daß §13 III BRAGO meist zur Verringerung der Gebühren führt.

Nach dem Wortlaut des Vergleiches habe ich leider immer noch keine Gewissheit, ob denn tatsächlich ein Mehrvergleich vorliegt. Wenn Sie es genau wissen wollen, senden Sie mir doch kurz die Anträge (Klage, im Verlauf des Verfahrens gestellte Anträge). Dies würde ich aber lieber per mail erledigen (wenn es Ihnen recht ist): group.dio@gmx.net

Gruß
Daniel Scholdei

PS: übrigens nicht wundern, daß hier keine Rechtsanwälte schreiben, denen ist die Angelegenheit nämlich (aus Gründen der Haftung) schon viel zu konkret :)

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Letitia
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 2x hilfreich)

Lieber Herr Scholdei,

ich sende Ihnen die Sachen morgen per Mail. Muss sie erst einscannen. Aber: es gab keine Anträge im Verfahren. Jedenfalls ist nichts davon im Schriftsatz erwähnt.

Vielen Dank schon mal im Voraus.

Liebe Grüße

Letitia

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Wenn man nichts falsch macht, muß man für nichts haften.

Wer aber die der Anwaltschaft vorbehaltene Rechtsberatung betreibt, haftet mit einem nicht unerheblichen Teil seines Vermögens. ;)

-----------------
"Joh. 19, 22"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Rostu,

Gute Antwort. ;)

1x Hilfreiche Antwort

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