Diebstahl im Wert von 500 Euro

3. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)
Diebstahl im Wert von 500 Euro

Meine Freundin und ich haben in einem Konfektionsunternehmen Anziehsachen im Wert von ca. 500 Euro entwendet. Das Problem ist, dass wir die Sachen mit einem von ihr mitgeführten Entsicherungsgerät entsicherten und ich die Sachen, nachdem meine Freundin vor mir aus dem Laden verschwand, rausbrachte. Draussen hielt mich der Ladendetektiv an und ich gestand die Tat völlig. Meine Freundin wurde im Nachhinein auch gefasst. Wir wurden dass zur Polizei und später ins Gewahrsam gebracht. Das war das Schlimmste und Peinlichste für mich bisher in meinem Leben. Es wurden uns Fingerabdrücke genommem und Fotos von uns gemacht.
Meine Frage ist nun inwieweit meine Strafe nun ausfällt, da ich 27 J. alt bin , studiere und sehr wahrscheinlich in 3-4 Monaten mein Diplom erwerbe. Meine Angst ist, dass ich vorbestraft werde und dadurch keinen vernünftigen Beruf mehr ausüben könnte...
Ausserdem besitze ich keine deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit einer Geldstrafe könnte ich leben, doch Auswirkungen auf die Zukunft wären schrecklich für mich.
Müsste ich mich jetzt schon um einen Anwalt kommen und wäre dies überhaupt nötig?

Wäre dankbar um jede Hilfestellung. DANKE!

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38 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Aufgrund der Höhe des Wertes der von Ihnen und Ihrer Freundin gestohlenen Sachen und der kriminellen Energie mit der Sie die Tat verübt haben, wird die Geldstrafe wohl dementsprechend "emfpindlich" ausfallen. Eine Freiheitsstrafe auf Bewährung halte ich für unwahrscheinlich.

Je nach der Auswertung der Sach- und Rechtslage wird Ihre Freundin als Mittäterin oder als Gehilfin zum Diebstahl bestraft. Das gleiche gilt für Sie, je nachdem welchen Tatbetrag Sie zur Tat geleistet haben. Doch dieses ist abhängig von dem Einzelfall.

Generell wird der Mittäter gleich dem Täter bestraft (§25 II StGB ). Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter und wird gegebenfalls gemildert (§27 II StGB ).

Falls die Geldstrafe 90 Tagessätze übersteigt, wird ein Eintrag ins Führungszeugnis vorgenommen, in welches dem zukünftigen Arbeitgebers bei Nachfrage Einsicht gegeben wird.

Ob Sie einen Anwalt benötigen hängt davon ab, ob wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Ohne Ihnen damit zu nahe treten zu wollen, aber warum haben Sie nicht vorher über die Konsequenzen Ihrer Tat für Ihre berufliche Zukunft nachgedacht?

Vielleicht konnte ich Ihnen damit ein wenig weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9534x hilfreich)

Insoweit richtig!

Zum Thema Anwalt allerdings:

Der § 140 (2) StPO , den BOBO hier zitiert, regelt die "Zurseitestellung eines Pflichtverteidigers".

Nötig sein kann ein Anwalt allerdings auch, ohne daß einer der Gründe des § 140 StPO vorliegt. Im Fall von Dudan würde ich auf jeden Fall zu einem Anwalt raten, da seine berufliche Zukunft auf dem spiel steht und aufgrund der Tatumstände auch eine Geldstrafe jenseits der 90 TGS in Betracht kommt, was einen FZ-Eintrag zur Folge hätte.

Gruß, Bob

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Bob,

danke für den Hinweis bezüglich des Anwalts.

Gruß,

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9534x hilfreich)

Keine Ursache. :-)

Gruß, Bob

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank an Bobo und Streetworker! DANKE!!!

Die Tat war sehr sehr dumm, ich weiss!
Und bisher habe ich in meinem ganzen Leben noch nie so einen Mist gemacht... Schade, dass ich so leichtsinnig war.
Ich war die "Gehilfin" in diesem Fall...
Eine Frage noch: Wie sieht es mit den Kosten der Gerichtsverhandlung und der Leistung der Tagesgeldsätze aus wenn wir STudenten sind und sowieso nicht viel zu holen ist bei uns???

Liebe Grüsse,

Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Dudan,

die Tagessätze werden entsprechend eurem Einkommen und dem Geld angepasst, das ihr zur Verfügung habt. Bei einer Verurteilung habt ihr als Angeklagte die Gerichtskosten zu tragen.

Der Richter kann jedoch die Zahlung der auferlegten Geldstrafe in Raten zulassen. Dieses liegt aber in seinem Ermessen.

Wenn Sie Gehilfin bei der Tat waren, können Sie mit einer milderen Strafe als der Haupttäter rechnen. Wie hoch diese genau ausfällt, kommt jedoch auf die genaue Auswertung der Tat und Ihren genauen Tatbeitrag an.
Desweiteren wird es, wenn Sie in der Verhandlung Reue zeigen und Sie Ersttäter sind, Sie also noch nicht vorbestraft sind, zu Ihren Gunsten gewertet.

Ich freue mich über Ihre Einsicht und hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten. Bei weiteren Fragen können Sie ja wieder einen Eintrag hier posten.

Alles Gute,

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen vielen Dank für die ausführliche ANtwort BoBo!!!
Ich hoffe es läuft noch "milde" für mich aus...
Obwohl Sie geschrieben hatten, dass die Geldstrafe "empfindlich" ausfallen könnte...
Da muss ich jetzt wohl das erste und LETZTE Mal durch...

Wir sind BEIDE im Grunde genommen nicht grossartig momentan in der Lage soviel auf einen Schlag zu zahlen...
Unsere Dummheit!!! ;-(
Der halbe in Gewahrsam war schon schlimm genug für uns... Das möchte ich NIE wieder erleben...
Hoffe, das die Zahlbeträge nicht so heftig werden und noch einigermassen Rücksicht auf den Verdienst genommen wird....
Meine grössere Sorge wäre eher der Eintrag oder was schlimmeres?!?!?!...
Wenn man sich mit solchen DIngen bisher nie aauskannte, denkt man sich wirklich das Schlimmste...

Liebe Grüsse,


Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

AN BoBo:
Ich habe kürzlich die Geldstrafe in Höhe von 75 Euro in der Filiale nereits beglichen und ich muss sagen, die Geschäftsleitung war aufgrund der Tat sehr nett zu mir...
Obwohl ich so einen grossen Mist gemacht habe...
Aber ich war dort auch den Tränen nicht mächtig. DIe Reue ist auf jeden Fall sehr stark.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Dudan,

ich kann Ihnen leider nicht sagen, was bei Ihrem Prozess genau als Strafe herauskommt. Aber mit einem Eintrag ins Führungszeugnis müssen Sie bei einer Geldstrafe erst ab 90 Tagessätzen rechnen. Dabei wird der Tagessatz entsprechend Ihres Einkommens ermittelt. Es wird also auf Ihr Verdienst Rücksicht genommen.

Sie sollten also mit einer Geldstrafe rechnen.

Ausserdem sind Sie ja bei der Tat als Gehilfin eingestuft, was Ihre Strafe nochmal mildern kann.
Auch Ihre Reue bei der Verhandlung wird wohl zu Ihren Gunsten vom Richter ausgelegt.

Es freut mich wirklich zu hören, dass Sie aus der ganzen Sache gelernt haben und dass die Geschäftsleitung Ihre Reue akzeptiert hat.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9534x hilfreich)

Hallo.

Ausserdem sind Sie ja bei der Tat als Gehilfin eingestuft...

Ich möchte ja keine schlechte Stimmung verbreiten, aber anhand der geschilderten Tatumstände in Dudan's erstem Beitrag kann ich mir nicht vorstellen, daß Dudan als Gehilfe eingestuft wird (also die Anklage auf "Beihlilfe zum Diebstahl" lauten wird.

Vielmehr denke ich, daß die Anklage auf "gemeinschaftlich begangenen Diebstahl" lauten wird, Dudan also als "Mittäter" eingestuft wird. Wie BOBO ganz richtig zitiert hat, wird der Mittäter nach § 25 (2) StGB gleich dem Täter bestraft".



Auszug aus dem StGB:

§ 25
Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).



Allerdings denke ich trotzdem, daß -vor allem bei an den tag gelegter Reue- eine Geldstrafe unter 90 TGS herauskommen wird; und es also keinen Eintrag ins Führungszeugnis geben wird.





-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Bob,

die Annahme Dudan als "Gehilfin" einzustufen begründete sich bei mir aufgrund Dudans Eintrag, in dem Sie sich selbst als "Gehilfin" zur Tat geschildert hatte. Wenn dieses auf eine subjektive Ansicht von Dudan selbst zurückzuführen ist, muss ich Ihnen Recht geben mit Ihren Ausführungen bezüglich Dudan als "Mittäter". Denn aufgrund des geschilderten Tathergangs spricht wirklich mehr für die Einstufung als Mittäter.
Ich dachte, dass Dudans Einstufung als "Gehilfin" entweder auf Äußerungen der Staatsanwaltschaft oder der Polizei beruhten.

Trotzdem denke ich genau wie Sie auf eine Strafe unter 90 TS, bei der hier gezeigten Reue und der Behandlung als Ersttäter.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Grossen Dank an Streetworker und BoBo!!!
Es hört sich vielleicht "unpassend" und dumm an, aber es hat mich schon ein wenig beruhigt... Das Schlimme ist ja, ich kann mit KEINEM darüber reden, weil mir das niemand zutrauen wird. Im Grunde bin ich eine gesittete Person, also sehr unpassende Tat für mich... Aber ich kenne den Spruch schon, den ich mir auch JEDEN TAG selber sage: "Das hättest Du DIr VORHER überlegen müssen..."

Ich bewundere es auch , BoBo, dass DU noch aufgrund Deiner Tätgikeit noch Zeit und Lust hast, den Menschen hier zu helfen...

DANKE nochmals und liebe Grüsse,

Dudan


PS: Ich weiss auch nicht wie ich eingestuft werde aber laut Polizei und der Aussage der Mittäterin, was sie von der Polizei gehört hat, werde ich angeblich schon in die Richtung eingestuft, bzw. etwas gemildert, da das Gerät nicht meins war....

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Dudan,

ich freue mich, wenn ich helfen und die Fragen der Leute zumindest teilweise beantworten kann. Ausserdem ist das hier auch eine willkommende Abwechslung.

So langsam interessiert es mich, wie es mit Ihnen bezüglich dieses Falles weitergeht. Falls Sie wollen, lassen Sie es mich wissen.

newsaccount@firemail.de

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Dudan,

die von mir genannte eMail-Adresse funktioniert nicht. Ich werde Ihnen in nächster Zeit eine aktuelle und vor allem funktionierende eMail Adresse geben.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für das Angebot mit der E-mail-Adresse! Auch wenn dieser Kontakt auf einer ganz anderen und ungewohnten Basis entstanden ist... ;-)
Ich werde Sie darüber benachrichtigen...
Ich wünsche mir auch irgendwie, dass es schnell vorüber ist mit der Verhandlung aber ich habe gehört dass es bis zu einem Jahr dauern könnte...
Das wäre eine Qual, denn man denkt jeden Tag daran und es belästigt einen schon.
Na ja....
Melde mich dann auch demnächst.

Ihnen auch alles Gute und liebe Grüsse,


Dudan

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Bob!
Habe leider noch eine Frage, die mir schwer im Magen liegt:
"Wird meiner jetzigen Arbeitsstelle eigentlich über meine Tat berichtet???"
Denn ich bin sowieso nur noch 3 Monate in der Firma als Studentin beschäftigt und ich habe sehr sehr gute Kontakte zu den Mitarbeitern und sogar zu meinem Vorgesetzten... Das wäre echt übel, denn ich weiss nicht mit welchem Gesicht ich mich dort nach 3,5 Jahren verabschieden müsste....
Schreckliches Gefühl!!!

Weisst Du auch zufällig wielange es UNGEFÄHR bis zur Verhandlung dauern könnte??? Gibt es da einen gewissen Zeitraum?

Liebsten Dank!

Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Offiziell bekommt deine Arbeitsstelle von der Tat nur was mit, wenn diese in deinem Führungszeugnis eingetragen wird (ab 90 Tagessätzen) und dein Arbeitgeber Einsicht verlangt.

Es ist aber nicht so, dass jetzt jemand bei dir bei der Arbeit anruft und deinen Chef von der Sache in Kenntnis setzt.

Inoffiziell kann dein Arbeitgeber jedoch auf verschiedenen Wegen davon Kenntnis zu erlangen.

Bezüglich des Zeitraumes ist das immer unterschiedlich und hängt von der jeweiligen momentanen Belastung der Gerichte ab. Aber ein Ansatz auf ein Jahr bis zur Hauptverhandlung kann gut hinkommen.

Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9534x hilfreich)

Ja, da kann ich mich anschließen.

Die Firma wird ja wohl kaum kurz vor ende des Arbeitsverhältnisses noch ein FZ sehen wollen.

Außerdem würde die Verurteilung (wenn überhaupt) erst nach Rechtskraft des Urteils eingetragen.

Bezügl. der Zeit bis zur Verhandlung:

Innerhalb von 6 Monaten soll Anklage erhoben sein, von da ab bis zur Verhandlung sind noch mal 6 Monate auch realistisch. Von daher kommt BOBO'S Schätzung gut hin.

Sollte ohne Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren entschieden werden, könnte es auch schneller gehen.

Aber alles in allem wird Deine Arbeitsstelle zu 99,9 % nichts erfahren.



-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Bob,

ich bin mal wieder völlig durch den Wind und ich sage mir immer wieder, dass ich daran momentan soweiso nichts ändern kann denn es könnte ja noch länger dauern bis ich Beschied vom Gericht erhalte... Aber ich bereite mich momentan wohl oder übel für meine 2 letzten Prüfungen vor dem Diplom vor und habe zwischendurch so Angstattacken...WARUM,weiss ich nicht genau denn der FAll ist so oder so durch und ändern kann ich daran nichts...Ich habe nur letztens einen Gerichtsfall im Fernsehen gesehen, wobei es um Diebstahl in einer viel höheren Summe, nämlich 42.000Euro ging und diese Person hat 9 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommen... WAS bedeutet das denn genau??? Wird sie nun 9 Monate ins Gefängnis kommen oder wie muss man das verstehen? Mein rechtliches Vokabular ist nicht so erweitert... Auch wenn mein Fall nicht so schlimm ist, steigere ich mich da ziemlich rein und mache mich verrückt....
Wär lieb wenn Du mir das erklären könntest mit der Freiheitsstrafe auf Bewährung.... ;-)


Lieben Dank und Grüsse,

Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Hallo Dudan,

wenn ein Täter vor Gericht eine Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommt, dann muss diese Person nicht ins Gefängnis. Das bedeutet vielmehr, dass die Person auf Bewährung wieder auf freien Fuß kommt. Allerdings darf sich diese Person dann strafrechtlich NICHTS mehr erlauben, ansonsten wird die Bewährung aufgehoben und die Strafe wird im Gefängnis abgesessen. Zudem muss diese Person in regelmäßigen Abständen zu einem Bewährungshelfer Kontakt aufnehmen und darf die Stadt nicht verlassen.

Dieses ist für Ersttäter gedacht, damit man sie wieder auf den rechten Weg bringen kann und sie nicht sofort einsperrt. Es ist somit eine neue Chance für den Täter, wenn er sich NICHTS mehr zu Schulden kommen lässt und den Kontakt zu seinem Bewährungshelfer aufrecht erhält, der dann seine weitere Entwicklung überwacht.

Eine Bewährungsstrafe ist aber nur für Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren möglich. Alles was darüber geht, darf NICHT mehr zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Bewährungszeit beträgt i.d.R. 3 Jahre.

Wegen deinem Fall brauchst du dir wirklich keine Sorgen machen. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass du als Ersttäterin eine Freiheitsstrafe auf Bewährung bekommst.

Natürlich kann ich verstehen, dass diese Wartezeit bis zum Ergebnis des Prozesses ziemlich nervenzerfressend sein kann. Aber Kopf hoch. Lies dir nochmal unsere Antworten durch auf deine ganzen Fragen und unsere Einschätzungen.

Setze die Prioritäten und konzentriere dich jetzt auf dein Diplom und andere wichtige Dinge, die JETZT anstehen. Denn wie du schon sagtest, kannst du an der ganzen Sache nichts mehr ändern.
Hier gebe ich dir mit einem weiteren Versuch eine eMail-Adresse, an die du mailen kannst:
german_latino@hotmail.com

Also, Kopf hoch Dudan!

Liebe Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Nachtrag:

Zur Verhängung einer Bewährungsstrafe sieht das Gesetz besondere Umstände in der Tat oder in der Person vor.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9534x hilfreich)

Hallo Dudan.

Die Sendung wird wohl "Salesch" oder "Hold"
oder sowas gewesen sein ??!!

Vergiß es, daß hat mit realer Rechtssprechung nichts zu tun. (Auch wenn ich auf der Salesch-Homepage für diese Äußerung gesteinigt würde ;) )

Ansonsten hat BOBO ja schon geantwortet. Allerdings, lieber BOBO, sind einige Angaben zu korrigieren:

...dass die Person auf Bewährung wieder auf freien Fuß kommt.

Oder auf freiem Fuß bleibt , denn ein Urteil zur Bewährung heißt ja nicht zwingend, daß man vorher inhaftiert war.

Allerdings darf sich diese Person dann strafrechtlich NICHTS mehr erlauben, ansonsten wird die Bewährung aufgehoben und die Strafe wird im Gefängnis abgesessen.

Auch das ist nicht zwingend. Das Gericht kann und wird die Bewährung widerrufen, wenn es der Ansicht ist, daß weniger einschneidene Maßnahmen (insbesondere Unterstellung unter die Bewährungshilfe, Verlängerung der Bewährungszeit, Auflagen oder Weisungen) nicht ausreichend sind. [vgl. § 56f (2) 1. und 2 . StGB]

Die Bewährungszeit beträgt i.d.R. 3 Jahre.

Die Bewährungszeit beträgt, u.a. je nach Strafmaß und Ermessen des Gerichts 2-5 Jahre.[vgl. § 56a StGB ]

Zudem muss diese Person in regelmäßigen Abständen zu einem Bewährungshelfer Kontakt aufnehmen...

Auch das ist nicht zwingend. Der Verurteilte wird nur dann der Leitung der Bewährungshilfe unterstellt, wenn das Gericht dies zur Vermeidung weiterer Straftaten für erforderlich hält.[vgl. § 56d 1. StGB ]

Die Unterstellung unter die Bewährungshilfe als Regelfall erfolgt nur wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten aussetzt und der Verurteilte noch nicht 27 Jahre alt ist.[vgl. § 56d 2. StGB ]

...und darf die Stadt nicht verlassen.

Das ist schlichtweg nicht richtig. Die Auflage die Stadt nicht zu verlassen steht im allgemeinen in keinerlei Zusammenhang zu einer Strafaussetzung zur Bewährung, und ist auch im Besonderen nicht als Bewährung***flage vorgesehen. Die mögl. Anordung bezügl. des Aufenthalts nach § 56c(2)1. bezieht sich darauf, daß man bestimmte PLÄTZE (an denen nach polizeilichen Erkenntnissen z.B. mit Drogen gehandelt wird)
zu meiden hat. Das Verbot des "Stadt verlassens" stellt nach regelmäßiger höchstricherlicher Rechtssprechung in aller Regel eine "Unzumutbarkeit" [nach § 56c(2) StGB ] für den unter Bewährung stehenden Verurteilten dar.




Und Du, Dudan, mach Dir keinen Kopf. Eine Freiheitsstrafe ist in Deinem Fall mehr als unwahrscheinlich, wie BOBO schon sagte. Du wirst 100%ig zu einer Geldstrafe verdonnert.




Eine derartige Auflage kann das Gericht anordnen, wenn z.B. ein Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt wird, damit die Sicherung des Verfahrens gewährleistet ist.






-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9534x hilfreich)

Berichtigung:

Das Wort soll Bewährungs-auflage heißen.
(Wurde vom Forum automatisch zensiert, wegen s.au :)

Die letzten beiden Absätze sind in der falschen Reihenfolge und müssen andersherum sein.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Mmh...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Vielleicht sollte ich nächstes Mal meine Antworten mit allen möglichen Alternativen des StGB und der StPO ausstatten und die dazugehörigen §§ dazuschreiben. Auch wenn ich bezweifel, dass das von den Interessenten immer so gewollt ist. Dieses mache ich lediglich, um den Interessenten ein Nachschlagen im Gesetz zu ermöglichen.

Die Folge wäre natürlich ein ellenlanger Eintrag, für den ich jedoch keine Zeit habe.
Ich weiß ja aber allerdings nicht, wie es zeitlich bei Ihnen aussieht. Anscheinend ja wohl anders.

Desweiteren habe ich Dudan lediglich zu erklären versucht, wie die Behandlung in der Regel aussieht. Dass ich nicht jede erdenklich mögliche Alternative mitaufgeführt habe, war mir schon im Vornherein klar und von mir auch in keinster Weise beabsichtigt.

Dennoch freue ich mich über die detaillierten Zusätze und Erklärungen von Ihnen Bob, um den Interessenten einen noch näheren Einblick in die Prozedere des Gesetzes zu ermöglichen. Für eine eventuelle produktive und konstruktive Fehlerkorrektur bin ich natürlich immer offen und begrüße es.

Mit freundlichen Grüßen

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ThomasK
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Bob, hallo BOBO,

eure Einträge sind m.M. nach sehr hilfreich und lehrreich.

Schon mal überlegt, ob Ihr euch nicht als Bob und BOBO zusammentun könntet und als Team auftretet, so wie Kienzle und Hauser ;-))

Aber im Ernst, ich finde es klasse, dass ihr Euch die Zeit nehmt und den Rat (Hilfe-)suchenden hier zur Seite steht.

Gruss
Thomas

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

@ thomas

:) :)

lol! ein sehr guter vorschlag! Kann mich nur anschließen. Top! Weiter so!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9534x hilfreich)

Schon richtig lieber Bobo.

Übertriebene Ausführlichkeit kann auch langweilig werden.

Derartig ausführlich antworte ich gewöhnlicherweise auch nur, wenn ich mir erlaube den Eintrag eines anderen Posters zu korrigieren. Die §§ habe ich genannt, weil auch ich -wenn ich von anderen korrigiert werde- erwarte, daß man mir sagt, warum meine Info's nicht richtig sind, und mir die Quelle der richtigen Info's nennt.

Mein posting sollte a) keineswegs "Oberlehrerhaft" sein; noch wollte ich b) Ihren insgesamt sehr verdienstvollen und absolut anerkennenswerten Beitrag zu diesem Forum in irgendeiner Form schmälern.

Falls mein posting diesen Eindruck erweckt haben sollte, tut es mir leid und ich entschuldige mich dafür.

Auch Recht haben Sie sicherlich mit Ihrem Einwand, daß die Fragesteller nicht jede Eventualität interessiert.

Aber folgendes möchte ich zu Bedenken geben :

Wenn man mal bei der "Erklärung einer Bewährungsstrafe" bleibt, stellen Sie sich bitte folgendes vor:

Ein stiller Mitleser des Beitrags, dem evtl. eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe "ins Haus steht", geht fälschlicherweise davon aus, daß er für die Dauer der Bewährungszeit (u.U. immerhin 5 Jahre) "die Stadt nicht verlassen darf". Dem armen Menschen muß ja "Angst und Bange" werden.

oder

Jemand, der noch unter Bewährung steht und neuerlich bei einer Straftat (z.B. Ladendiebstahl) erwischt wird, liest, daß er nun ganz gewiß die Freiheitsstrafe absitzen muß, obwohl das Gericht natürl. (einzelfallbezogen) erst mal weniger einschneidene Maßnahmen prüfen wird. In der Praxis ist die Verlängerung der Bewährungszeit die am meisten angewendete Alternative.

Dieser "Jemand" denkt nun aber, daß er sicher ins Gefängnis muß, und...

Sich diesen Satz zu ende zu denken, überlasse ich jedem selber, aber Sie wissen ja selber welche irrationalen Ängste die poster hier teilweise haben.

Aus diesem Grund (und nur aus diesem) war es mir in diesem Fall wichtig, hauptsächlich diese beiden Punkte richtigzustellen.

Die von mir genannten Beispiele sind natürl. einerseits sehr fiktiv, anderseits aber auch nicht ausgeschlossen. Ich bin mir sicher, daß Sie sich bei genauerer Betrachtung dieser, meiner Sichtweise nicht ganz verschliessen werden.

In diesem Sinne verbleibe ich -auf weiterhin "gute Zusammenarbeit" mit freundlichen Grüßen

Bob

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Dudan
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 1x hilfreich)

Mein Gott, welcher Diskussion ihr Euch meinetwegen nun alle hingeben musstet... ;-)Und ich dachte, die Frage wäre so klar zu beantworten... Man hört es zwar oft, allerdings ist dies ja von Fall zu Fall oft unterschiedlich und ausserdem kann man sich meist nicht wirklich was genaues darunter vorstellen...
Nun gut, aber Thomas und Hank haben recht: Ihr ergänzt Euch wirklich gut Bob und BoBo... ;-)
Liebsten Dank für Eure Hilfestellung und Ratschläge!!!!

Einen schönen Tag noch,


Dudan

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1433x hilfreich)

Nun, vielleicht ist der Vorschlag von Thomas ja wirklich ganz gut :o)

Und dann sowas wie Bob, BOBO & Partner auf irgendeinem Fernsehk****. Daran sollte man arbeiten ;o)

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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