Hallo,
ich bin Besitzer eines etwas über 10 Jahre alten KFZ. Ich fahre selten, aber wenn, dann eher lange Strecken.
Damit das Auto den Rest der Zeit nicht ungenutzt herumsteht und verrostet, habe ich begonnen das KFZ über eine Plattform für privates Carsharing gelegentlich privat zu vermieten. Für mich ist dies eine gute Gelegenheit Nachhaltigkeit zu praktizieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Deckung meiner KFZ Betriebskosten zu leisten.
Nehmen wir nun folgendes hypothetische Szenario (Zahlen beruhen auf Schätzungen):
Im vergangenen Jahr kam ich mit der Vermietung auf Einkünfte von ca. 1500€. Dabei wurden 7500km von Mietern zurückgelegt.
Ein grober Überschlag der aufgehobenen Rechnungen zeigt, dass ich im vergangenen Jahr ca. 850€ (exkl. Krafstoff) für das Auto ausgegeben habe. Zu kleineren Posten, wie z.B. Reinigung des Fahrzeugs, Wischwasserkonzentrat etc. habe ich keine Klarheit, da ich hier nicht Buch geführt habe. Das meiste davon entfällt auf KFZ-Steuer, Versicherung und den Kauf von Ersatzteilen. Zum Einbau der selbigen gibt es in vielen Fällen keine Rechnungen, da ich mich um viele Reparaturen von Hobbywegen selbst kümmere. Die niedrigen Kosten im vergangenen Jahr verwundern mich retrospektiv selbst und sind darauf zurückzuführen, dass außergewöhnlich wenig "größere" Kostenpositionen anfielen bzw. ich mich um vieles selbst kümmern konnte.
Die erzielten Einnahmen sehen nun in dieser Gegenüberstellung auf den ersten Blick groß aus. Berücksichtigt man aber die gefahrenen Kilometer (Verschleiß, Wertverlust) und die Eigenleistung bei der Wartung des Fahrzeugs, sowie den Zeitaufwand und Kosten die durch das Vermieten selbst entstehen (Zeit für Fahrzeugübergaben und -rücknahme, Zeit für Kommunikation mit Mietern und anfallende Kommunikationskosten, Ausdruck von Übergabeprotokollen etc.), so handelt es sich für mich dabei nicht um eine "gewinnbringende" Tätigkeit.
Wie würde ich in einem solchen Fall bestmöglich im Rahmen meiner Steuererklärung berücksichtigen? D.h. müsste ich die "Beleg"-Differenz von 650€, ungeachtet meiner sonstigen Aufwände, im Rahmen von §22 EStG (Absatz 3?) oder §21 EStG versteuern?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten.
-- Editier von sharingiscaring am 25.01.2016 00:33
Einnahmen durch privates Carsharing in Einkommensteuererklärung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Wertverlust bei einem 10 Jahren alten Fahrzeug? Die Nutzungsdauer eines PKW wird mit sechs Jahren angenommen. Für Eigenleistungen und Zeitaufwand kann man ebenfalls nichts absetzen.
Ja.Zitat:D.h. müsste ich die "Beleg"-Differenz von 650€, ungeachtet meiner sonstigen Aufwände, im Rahmen von §22 EStG (Absatz 3?) oder §21 EStG versteuern?
Die Kfz-Versicherung ist übrigens über die Vermietung informiert?
Hallo Tom 998,
vielen Dank für das Teilen deiner Sicht. Anbei meine Gedanken.
ZitatWertverlust bei einem 10 Jahren alten Fahrzeug? Die Nutzungsdauer eines PKW wird mit sechs Jahren angenommen. :
Selbst wenn es nur 200€ sind, so fällt diese Zahl im Rahmen der aufgezeigten Größenordnungen ins Gewicht.
Ist das Auto gesetzlich nach 6 Jahren "nichts mehr wert" oder könnte man z.B. andere Quellen (Schwacke, DAT) zitieren?
ZitatFür Eigenleistungen und Zeitaufwand kann man ebenfalls nichts absetzen. :
Das hilft mir weiter. Vielen Dank.
ZitatDie Kfz-Versicherung ist übrigens über die Vermietung informiert? :
Eine solche Frage habe ich bereits antizipiert. Nein. Dies ist auch nicht nötig, da jede Vermietung eigenständig versichert ist.
Meine Haftpflichtversicherung ist damit keinem höheres Schadensrisiko exponiert.
Im Jahr 2016 sind nun wieder mehrere größere Wartungen dran. Gibt es eine Möglichkeit diese anteilig auf 2015 umzulegen?
-- Editiert von sharingiscaring am 25.01.2016 08:41
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Ein Neufahrzeug wird ab Erstzulassung auf sechs Jahre abgeschrieben. Wenn der Wagen dir seit 10 Jahren gehört, ist da nichts mehr mit Abschreibung.Zitat:Selbst wenn es nur 200€ sind, so fällt diese Zahl im Rahmen der aufgezeigten Größenordnungen ins Gewicht.
Ist das Auto gesetzlich nach 6 Jahren "nichts mehr wert" oder könnte man z.B. andere Quellen (Schwacke, DAT) zitieren
Nein, es gilt immer der Zahlungszeitpunkt.Zitat:Im Jahr 2016 sind nun wieder mehrere größere Wartungen dran. Gibt es eine Möglichkeit diese anteilig auf 2015 umzulegen?
ZitatNein, es gilt immer der Zahlungszeitpunkt. :
Auf Steuernetz.de lese ich bzgl. §22 Nr. 3 EStG :
Verluste aus sonstigen Leistungen sind im gleichen Jahr nur mit gleiBFH-Urteil vom 10.2.2015, IX R 8/14 , BFH/NV 2015 S. 830 ).
Quelle: http://www.steuernetz.de/aav_steuernetz/lexikon/K-13509.xhtml?currentModule=home
Wäre dies nicht auf den beschriebenen Fall anwendbar?
Und wo ist da jetzt der Verlust?
ZitatUnd wo ist da jetzt der Verlust? :
Relevant ist ein eventueller Rücktrag. Da dieses Jahr mehr Kosten entstehen werden, könnten diese evtl. als Verlustrücktrag in 2015 Berücksichtigung finden?
Schon möglich. Allerdings nutzen Sie den Wagen ja auch privat - Kosten dürften sich also nur anteilig abziehen lassen. Bleibt dann noch ein Verlust, kann man den rücktragen.
Hälst Du die MietPkwÜbwV ein, d.h.
- hast Du der Zulassungsstelle mitgeteilt, dass Du Dein Auto gewerbsmäßig vermietest?
- liegt der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung mit dem Vermerk "Selbstfahrervermietfahrzeug" vor?
- fährst Du jährlich mit dem Fahrzeug zum TüV?
Zitat:D.h. müsste ich die "Beleg"-Differenz von 650€, ungeachtet meiner sonstigen Aufwände, im Rahmen von §22 EStG (Absatz 3?) oder §21 EStG versteuern?
Ich würde hier eine Versteuerung nach § 15 EStG sehen.
Es handelt sich um keine gewerbliche Vermietung, da (eigentlich) keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird und Vermietungen nur gelegentlich stattfinden. Angebote gewerblichen Ausmaßes werden von privaten carsharing Portalen nach meinem Wissen garnicht erlaubt bzw. ermöglicht.
Entsprechend sind die obigen Punkte alle mit Nein zu beantworten.
Ich habe zwischenzeitlich folgenden Blog Post entdeckt: https://www.carunity.com/blog/wann_einnahmen_besteuern_cu/
Darin wird behauptet, dass eine gewerbliche Nutzung erst ab Einnahmen von mehr als 17500€ vorliegt.
Er bestätigt die These zur Versteuerung gemäß §22 Nr. 3 EStG
.
-- Editiert von sharingiscaring am 25.01.2016 22:01
Zitat:da (eigentlich) keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird
Du erzielst aber doch Gewinn und "eigentlich" zählt dann nicht. Vor allem übersteigen bei Dir die Einnahmen die Gesamtausgaben. Das ist nach meiner Einschätzung eindeutig gewerblich.
Zitat:Darin wird behauptet, dass eine gewerbliche Nutzung erst ab Einnahmen von mehr als 17500€ vorliegt.
Nein, ab 17.500€ würde auch noch Umsatzsteuer anfallen. Darunter handelt es sich um einen Kleinunternehmer, der aber durchaus gewerblich sein kann.
Und Dein Link bestätigt doch genau meine Auffassung. Zitat daraus:
Anders beim privaten Carsharing und damit bei CarUnity: Da ändert sich nichts. Hier bleibt der Autobesitzer immer noch Hauptnutzer des Wagens, die Vermietung ist nicht auf ertragreiche Einnahmen ausgelegt, sondern dient lediglich der Reduzierung der Unterhaltskosten.
Genau dieser Satz mag auf die meisten Anbieter für Carsharing-Fahrzeuge zutreffen, nicht aber auf Dich.
Das hätte man auch etwas deutlicher so ausdrücken können:
Achtung: Wenn Eure Mieteinnahmen die gesamten Unterhaltskosten überschreiten, dann wird aus der privaten Vermietung eine gewerbliche Vermietung
Damit man aber den potentiellen Anbietern von Carsharing-Fahrzeugen keine Angst macht und damit dem eigenen Geschäftsmodell schadet, wird das eben etwas umständlich durch die Blume ausgedrückt.
ZitatWie würde ich in einem solchen Fall bestmöglich im Rahmen meiner Steuererklärung berücksichtigen? D.h. müsste ich die "Beleg"-Differenz von 650€ :
Müsste da nicht noch die Eigennutzung berücksichtigt werden? Die 850 € sind so wie ich es verstanden habe die Gesamtausgaben für das Fahrzeug, die fallen aber nicht nur wegen der Vermietung, sondern auch wegen der Eigennutzung an.
Zitatda (eigentlich) keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird :
Die Zahlen zeigen da aber ein deutlich anderes Bild.
Zitatund Vermietungen nur gelegentlich stattfinden. :
Von wie vielen Vermietungen pro Jahr reden wir?
Und jetzt?
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