Inkasso bei Minderjährigen nach Warenkauf

9. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Easylink
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Inkasso bei Minderjährigen nach Warenkauf

Hallo zusammen,

meine 16 jährige Tochter hat Waren im Wert von 30,- im Laden gekauft und mit Karte ( ELV ) bezahlt. Da ihr Konto zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht gedeckt war, ging die Lastschrift zurück. Jetzt, ca. 8 Wochen später, erreicht uns ein Schreiben eines Inkassobüros mit einer Gesantforderung von ca. 70€. Darin enthalten sind unter anderem 13,- Ermittlungskosten und 15,- Geschäftskosten. Sind wir verpflichtet, diese Kosten zu begleichen? Die Hauptforderung samt Rücklastschriftgebühr würde ich als unstrittig begleichen. Aber wie sieht es mit den Inkassokosten aus?
Herzlichen Dank im Voraus.

Post vom Inkassobüro?

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Guten Abend,
um die Sache aus der Welt zu bekommen, würde ich neben den genannten Kosten auch noch die Ermittlungsgebühr begleichen. Denn es werden da weitere Kosten angefallen sein, da man hier ja auch erst mal bei der Bank Ihrer Tochter eine Anfrage nach den Adressdaten stellen musste, was mit Sicherheit weitere Kosten verursacht hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Ja, die Ermittlungskosten sollte man auch noch überweisen.

Hätte man gleich nach Benachrichtigung gehandelt und überwiesen, hätte man sich die Ermittlungskosten sparen können.

Als Rücklastschriftkosten würde ich maximal 5 EUR überweisen.



Darauf achten, das der Verwendungszweck eindeutig ist, bzw. dem Gläubiger per Einschreiben mitteilen welche Posten in welcher Höhe gezahlt werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Easylink
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielen Dank für die Ratschläge! Ich hoffe mal, das wird ihr auch eine Lehre sein.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Der Kaufvertrag ist aber schwebend unwirksam, da der Kauf nicht bewirkt (bezahlt) wurde. Taschengeldparagraph zieht hier nicht.

Die Eltern können erklären, dass sie dem Kauf nicht zustimmen. Die Ware müsste herausgegeben werden, aber eben nichts bezahlt werden.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Easylink
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Ah, verstehe. Nun, zurückgeben wird im Falle von Unterwäsche eher nicht in Betracht kommen ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Ah, verstehe. Nun, zurückgeben wird im Falle von Unterwäsche eher nicht in Betracht kommen ;-)


Das ist ein sekundäres Problem.
Dazu müsste der Händler bzw. das Inkassounternehmen die Tochter erst einmal auffordern, die Wäre zur Rückgabe bereitzustellen. Soweit wird es aber wohl nicht kommen.

Ich würde schriftlich und nachweislich dem Inkassounternehmen mitteilen, dass man dem Kauf der minderjährigen Tochter nicht zustimmt. Zusätzlich würde ich der Forderung widersprechen und die Weitergabe an Auskunfteien untersagen.

Warum werden Minderjährige vom Gesetzgeber geschützt? Damit sie nicht leichtfertig Schulden machen.

Der Händler könnte den ganzen Ärger sich auch sparen, indem er beim Kauf sicherstellt, dass die Zahlung bewirkt wird (entweder in bar oder per PIN-Zahlung mit Zahlungsgarantie der Bank).

Noch einmal:
Die Eltern haben zwei Möglichkeiten.
1) Sie geben dem Druck vom Inkassobüro nach und zahlen. Mit der Zahlung genehmigen sie den Kauf nachträglich.
2) Sie zahlen nicht und entziehen dem Kauf die Genehmigung. Das Inkassobüro wird mit dem Taschengeldparagraphen um die Ecke kommen. Der gilt aber nicht, da die Leistung nicht bewirkt wurde (sonst würde das Inkassobüro nicht auf der Matte stehen).

-- Editiert von vundaal76 am 10.04.2016 11:21

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119560 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat:
Der gilt aber nicht, da die Leistung nicht bewirkt wurde

Da wäre ich mir da nicht so sicher.
Kann ja gut sein, das zum Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs noch genug Geld vorhanden war, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Abbuchung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Easylink
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Soweit ich weiß, wurde ein zweiter Abbuchungsversuch gemacht, der aber an ein paar Cent scheiterte.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Kann ja gut sein, das zum Zeitpunkt des Zahlungsvorgangs noch genug Geld vorhanden war, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Abbuchung.


Na, wenn nichts abgebucht wurde, dann wurde auch nichts bewirkt.
Wie gesagt - die Eltern können die Genehmigung verweigern.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Easylink
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Aber folgt, falls ich die Genehmigung verweigere, nicht allerhand juristischen Ärger? Der Händler wird das doch so nicht auf sich ruhen lassen. Mal davon abgesehen, das ich aus moralischer Sicht den Warenwert schon begleichen würde?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich sehe das auch ein wenig anders.
Man wird argumentieren, dass die Eltern die Einwilligung zur Kontoeröffnung und Kartenerstellung gegeben haben und damit auch die Käufe genehmigen.
-ich ahbe für meinen Sohn erst vor 2 Wochen so einen Antrag unterschireben und da wurde zur KArtenausgabe explizit ein Formular angefügt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
-ich ahbe für meinen Sohn erst vor 2 Wochen so einen Antrag unterschireben und da wurde zur KArtenausgabe explizit ein Formular angefügt.


Dieses Formular ist wichtig für das Verhältnis Bank - Eltern - Kind.
Das ist aber keine Blankogenehmigung für Händler.
Die Bank will ja nichts. Der Händler fordert.

Wenn die Tochter Schulden bei der Bank hat, dann wird das Formular wichtig. Es existieren aber keine Schulden bei der Bank.

Zitat:
Aber folgt, falls ich die Genehmigung verweigere, nicht allerhand juristischen Ärger? Der Händler wird das doch so nicht auf sich ruhen lassen. Mal davon abgesehen, das ich aus moralischer Sicht den Warenwert schon begleichen würde?


Ja, sie sprechen über den Warenwert der Unterwäsche. Ok, man könnte den Händler fragen, welchen Wert die Ware für den Händler hat. Diesen Wert könnte die Tochter bzw. die Eltern ersetzen.
Das Problem liegt doch woanders. Wenn die Eltern den Kauf nicht genehmigen, dann verfallen die vertraglichen Verpflichtungen, insb. Verzugskosten etc.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
badda
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe das gleiche Problem mit meinem 15-jährigen Sohn wie oben geschildert. Einkaufsbetrag: 5,87€, Inkassoforderung: 114,25€. Ich schrieb dem Inkassobüro, dass ich dem Kauf meine Einwilligung entziehe und dass der Taschengeldparagraph nicht anwendbar ist, da der Kaufvertrag schwebed unwirksam ist. Als Antwort kam folgendes:
[...] Da Sie Ihrem Sohn die EC-Karte zur Vefügung gestellt haben, liegt bereits hierin eine konkludente Zustimmung, diese auch benutzen zu dürfen. Damit sind alle zukünftigen Verträge, bei denen die EC-Karte eingesetzt wird, bereits vorab durch Sie genehmigt. [...]

Das sehe ich zwar nicht so, wie kann das aber rechtlich begründet werden?

-- Editiert von badda am 27.12.2019 15:05

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#14
 Von 
Easylink
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Vielleicht könnte man argumentieren, die Karte wurde ohne Erlaubnis benutzt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31975 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von badda):
ch habe das gleiche Problem
neues Problem--- neuer Beitrag bitte.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
badda
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1596 Beiträge, 405x hilfreich)

@Easylink: Erzähl doch bei der Gelegenheit gleich, wie es bei dir ausging :) Danke!

0x Hilfreiche Antwort

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