Ausweispflicht?

14. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)
Ausweispflicht?

Hallo miteinander!

Bin nicht sicher ob ich die Frage schon mal gestellt hab, hab sie jedenfalls nicht gefunden! ;)

Muss man sich hierzulande ausweisen können? Sprich bei ner Kontrolle einen Ausweis dabei haben?

Hatte da eine Diskussion mit nem Bekannten..

Gruß Holger

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30 Antworten
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#1
 Von 
kensmith
Status:
Beginner
(148 Beiträge, 13x hilfreich)

Mich würde zu diesem Thema folgendes interessieren:
Ich bin Ami und habe auch einen Ami Pass.
Ganz ehrlich gesagt, habe ich keine Lust diesen Reisepass imemr mit mir rumtragen zu müssen, da 1. der *******e teuer ist (damals $ 80,-) und 2. es langsam eng wird, wenn ich den verlieren sollte, da mir bereits zwei abhanden gekommen sind. Der erste bei einem Einbruch in unsere Ferienwohnung in Spanien und der zweite im Zug bei einer Radtour. Da ist die ganze Tasch weggekommen.

Gibt es irgend einen Ersatz, den man als Ausländer eines nicht EU Landes als Ausweis nutzen kann?

Gruss
Ken

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Es gibt in Deutschland keine Mitführungspflicht für Ausweispapiere. Auch nicht für Ausländer mit Aufenthaltsstatus.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)


Es gibt in Deutschland keine Mitführungspflicht für Ausweispapiere. Auch nicht für Ausländer mit Aufenthaltsstatus.

Hallo

Was Bob schreibt ist völlig korrekt, ich möchte nur noch einen kleinen Nachtrag liefern.
Sie sind lediglich dazu verpflichtet bei der Einreise nach Deutschland auf Verlangen ein gültiges Grenzübertrittsdokument ( in Ihren Fall den Pass ) den kontrollierenden Beamten vorzuzeigen. Beim Verstoß liegt aber nur eine Ordnungswidrigkeit vor, wobei Sie allerdings mit einer Zurückweisung rechnen müssen. Ein Problem könnte sich dennoch einstellen, wenn Sie z.B. ohne Dokument innerhalb der 30 Kilometerzone ( Grenzgebiet ) bei einer Polizeikontrolle festgestellt werden.
Dort wird sicherlich genau und penibel geprüft über welche Staatsangehörigkeit Sie verfügen. Mündliche Aussagen dazu müssen nicht unbedingt glaubhaft angenommen werden . Eine Mitnahme zur Dienststelle zur Feststellung der Identität ist keine Seltenheit und kann durchaus bis 12 Stunden dauern ( Vom Gesetzgeber festgelegter Rahmen.) Dies ist vor allen an Wochenenden möglich wo eine Hinzuziehung von öffentlichen Stellen nicht möglich ist.
Deswegen möchte ich Ihnen den Rat geben, wenn
Sie Angst um ihren Pass haben,sich eine einfach eine beglaubigte Kopie ausstellen zu lassen. Dort umgehen Sie einige Probleme welche sich durchaus schnell mal ergeben können.
Zu der Mitführungspflicht im Inland wäre noch zu sagen,dass wie Bob schon schrieb diese nicht existiert. Jedoch müssen Sie in der Lage sein, ihr Dokument nach Aufforderung in einer bestimmten vorgegebenen Zeitspanne bei zu bringen. Eine Mitnahme zur Dienststelle aus genannten Gründen, ist nicht gerechtfertigt.
Was Dokumente wie zB der Führerschein angeht,sind Sie schon verpflichtet diesen beim Fahren mit zu führen.Aber dies ist ja eine Selbstverständlichkeit, wovon ich ausgehe.
Kostet glaube ich bei einer Kontrolle 10 Euro. Könnten Sie lecker davon Essen gehen.(Bockwurst oder so);)

Gruß

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#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@!streetworker!
ernsthaft? warum wird dann mein mann x mal pro woche kontrolliert und wenn er nur ne kopie seiner papiere hat regelmäßig einkassiert? das nervt und er hat sich nie was zu schulden kommen lassen, spricht perfekt deutsch, kommt deshalb zu spät zu seiner arbeit ( die haben gott sei dank verständnis)..was könnte man denn der polizei da sagen? könntest du mir nen § nennen?
vielen dank

sunbee

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hallo Sunbee.

Hier kommen wir wieder zum Unterschied von der Theorie und deren Anwendung in der Praxis :)

Nichtmitführen von Ausweispapieren ist kein Straftatbestand oder OWi-Tatbestand. Man kann also nicht dafür bestraft werden, wenn man keine dabei hat.

Andererseits gibt es geweisse Situationen im Leben, wo man sich z.B. ggü. der Polizei ausweisen muß. Hat man dann keinen Ausweis dabei, muß man damit rechnen, daß die Jungs mit einem nach Hause fahren, um sich Pass oder BPA zeigen zu lassen. Im schlimmsten Fall wird man auch mit zur Wache genommen, und Angehörige müssen die Papiere dorthin bringen, wobei letzteres m.E. nur bei Verdacht auf eine Straftat zulässig ist. Der ist gerade bei Ausländern natürl. immer schnell per Verstoß gg. AuslG/AsylG konstruiert.

Einen postiv-§ (der sagt: 'man muß nicht') kann ich Dir nicht nennen. Es gibt halt keinen §, der es vorschreibt, deswegen ist es nicht vorgeschrieben...


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wenn Kontrollen aber öfter vorkommen, würde ich vorschlagen, die Polizei immer unter Berufung auf das passende Verwaltungsverfahrensgesetz zu Rechtsgrundlage und Begründung ihrer Identitätskontrolle aufzufordern. Wenn man dieses Risiko eingehen möchte, könnte man auch (zum Streitwert 5000 Euro) beim Verwaltungsgericht klagen oder wenn man den Eindruck hat, dass sowas willkürlich erfolgt, auch mit der Staatsanwaltschaft darüber zu sprechen; vielleicht hat man ja Glück und der Staatsanwalt sieht einen Anfangsverdacht auf Freiheitsberaubung.

-- Editiert von danielB am 15.11.2005 00:11:44

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#7
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@!streetworker!

vielen dank für die ausführliche antwort.wegen verdacht auf verstoß gegen auslg /asygesetz hat er ja schon die kopie mit...kann man wohl nix machen :(

@daniel b.
vielen dank auch für die antwort und den hinweis aufs verwaltungsrecht. hatten versucht ne rechtsschutz zu finden, die das abdeckt, vergeblich :(
vielleicht wäre das mit der staatsanwaltschaft mal ne maßnahme, denn wenn es regelmäßig die gleichen beamten sind die ihn kontrollieren, könnte man von willkür ausgehen...ich hatte versucht, es mit den beamten auf die ironisch freundliche art zu klären.als ich zum x.mal auf der gleichen wache mit den originalen antanzen mußte, bot ich denen an, dass sie n bild von ihm bekommen, damit sie endlich wissen, dass er keen verbrecher is, sondern nur zur arbeit da lang muss....da wurden die wütend...

sunbee


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#8
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Guten Tag,

ich möchte gerne die Ursprungsfrage erweitern.

Sagen wir es mal so, ich habe keine Lust jegliche Originalpapiere mit mir rumzutragen.
Weil wenn die geklaut werden braucht man ne Menge Zeit und auch Geld diese erneut zu beschaffen.

Also ich nehme Personalausweis, Reisepass, Führerschein, KFZ-Schein gehe zu einem Notar, fertige Kopien an und lasse diese beglaubigen.

Würde das mitführen von beglaubigten Kopien genügen ?

Vielen Dank.

nwg100

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

ich kann den gemachten Ausführungen zu der Frage der Ausweispflicht für Deutsche und Ausländer nicht folgen und nicht zustimmen.

(1) Ausländer
Wie in fast allen Ländern besteht in der Bundesrepublik Ausweispflicht. Das heißt, dass jeder sich per Pass ausweisen muss, wenn er von der Polizei oder anderen Behörden dazu aufgefordert wird. Auch wenn es vielleicht umständlich ist, den Reisepass immer mit sich zu führen: Wer kein Visum und keinen Pass bei sich hat, muss vielleicht unfreiwillig bis zur Feststellung der Personalien z.B. in einer Polizeistation bleiben. Und die sind keine besonderen Sehenswürdigkeiten. Verweigert man diese Identifizierung stellt dies sehr wohl eine Ordnungswidrigkeit dar, welche geahndet wird.

(2) Deutsche
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für Personen, die einen gültigen Paß besitzen und sich durch diesen ausweisen können. Der Ausweispflicht kann auch durch Vorlage eines vorläufigen Personalausweises genügt werden.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag nwg100,

eine notarielle Beglaubigung ist ausreichend.

Dies gilt jedoch nicht für ausländische Personen. Diese benötigen zusätzlich eine Apostille. Eine Apostille ist eine spezielle von einer Behörde ausgestellte Beglaubigung, welche die genaue Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bestätigt. Diese werden jedoch in der Praxis auch von einigen (nicht allen!) Notaren ausgestellt. Apostillen werden in den Ländern abgegeben, die das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, im allgemeinen kurz als Haager Übereinkommen bezeichnet, unterschrieben haben.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 15.11.2005 12:37:51

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#11
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@cand.jur.Hr.J.Roenner

vielen dank für die Ausführungen. werd mal nach apostille googeln

sunbee

anmerkung: umständlich ist es nicht reisepass etc mit sich zu führen, aber wie nwg100 schreibt, teuer bei verlust, insbesondere für ausländer

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

@cand.jur.Hr.J.Roenner:

Vielen Dank für die ausführliche Info! :)

Gibts nen Paragraphen zum nachlesen dieses Sachverhalts oder ist das bereits ausgelegt?

Gruß Holger

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Holger,

die jeweiligen Normen findest du bezüglich der Ausweispflicht für Deutsche im Personalausweisgesetz, insbesondere im § 1.

Bezüglich der Ausweispflicht für Ausländer findest du die Normen im Ausländergesetz, insbesondere im § 40.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen Sunbee1.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hallo Justin,

Guten Tag,

ich kann den gemachten Ausführungen zu der Frage der Ausweispflicht für Deutsche und Ausländer nicht folgen und nicht zustimmen.


Zu Deiner Anmerkung in Bezug auf § 1, Abs. 1 PersAuswG

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach den Vorschriften der Landesmeldegesetze der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien ermächtigten Behörde vorzulegen; ...

Das ist insoweit richtig. Man muß einen BPA besitzen und auch vorlegen können. Daraus läßt sich aber keine 'Mitführungspflicht' herleiten, und das (Mitführung) war ja die Ausgangsfrage. 'Besitzen' kann man unstreitig auch ohne 'mitzuführen'. Und 'vorlegen' meint hier 'prinzipiell vorlegen'. Man darf sich also nicht weigern sich auszuweisen (das wäre eine OWi). Es ist aber völlig ausreichend, wenn man den BPA vorlegt, wenn man ihn z.B. von zuhause geholt hat. Mitführen muß man ihn nicht. Eine 'nicht-Mitführung' wird nicht sanktioniert, weder als Straftat noch als OWi. Näher und explizieter regeln das auch die PersAuswG der Länder. Hier beispielhaft für das Land Brandenbug (§ 1, Abs. 6, Satz 2 BbgPAuswG), wo ebenfalls das 'vorlegen' vorgeschrieben ist, jedoch gleichzeitg klargestellt wird, daß keine Pflicht zur Mitführung besteht

Personalausweisgesetz
für das Land Brandenburg
(Brandenburgisches Personalausweisgesetz -
BbgPAuswG)

Vom 7. April 1994
(GVBl.I/94 S.100)
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher
Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom 17. Dezember 2003
(GVBl.I/03 S.298, 305)


§ 1
Ausweispflicht

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht nach den Vorschriften des Brandenburgischen Meldegesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 236) oder der besonderen Meldepflicht nach § 20 des Brandenburgischen Meldegesetzes unterliegen oder keine Wohnung haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.

(2)-(5) [...]

(6) Der Inhaber eines Personalausweises oder eines vorläufigen Personalausweises ist verpflichtet, seinen Ausweis Behörden und deren Bediensteten, die zur Feststellung seiner Personalien berechtigt sind, auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Eine Mitführungspflicht für den Ausweis besteht nicht.

(7) [...]



Gleiches gilt auch für Ausländer mit gesichertem Aufenthaltsstatus.

Etwas anders gilt natürl. beim Grenzübertritt . Dort müssen sowohl Deutsche als auch Ausländer Ausweispapiere mitführen.

Alleine bei Asylbewerbern (also Personen die der sog. Residenzpflicht innerhalb eines Bereiches der BRD unterliegen) könnte eine Mitführungspflicht auch im Inland gegeben sein. Diesbezügl. bin ich mir nicht sicher.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 15.11.2005 16:25:18

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Bob,

richtig, wenn man die Frage wörtlich nimmt. Eine Mitführungspflicht des Ausweises ist nicht gegeben. Ich habe die Frage aber praktisch ausgelegt. Denn ein Verfahren seitens der Ordnungsbehörden, weil die zu kontrollierende Person den Ausweis nicht mitführt, ist ohnehin nicht zu erwarten. Aus diesem Grund habe ich die Frage dahingehend ausgelegt, dass der Fragesteller sich dahingehend informieren wollte, ob es generell Konsequenzen hat, wenn die zu kontrollierende Person die Auskunft verweigert und ob die jeweilige Person generell zur Auskunft verpflichtet ist.

Das Merkmal "Besitz eines gültigen Passes" ist auch dann erfüllt, wenn der Ausländer den Pass zwar nicht mitführt, jedoch der Ausländerbehörde binnen angemessener Frist nachweist, dass er über einen gültigen Pass verfügt (§ 70 Abs. 1). Aber auch hier habe ich die Ausgangsfrage praktisch ausgelegt wie oben dargelegt.

Asylantragsteller sind verpflichtet, den Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Asylverfahrensgesetzes betrauten Behörden zu überlassen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG ). Die Herausgabe des Passes an Asylantragsteller richtet sich nach § 21 Abs. 5 , § 65 AsylVfG . Eine Ablichtung des Passes
oder Passersatzes ist zu den Akten zu nehmen.



Grüße,

- Roenner -





-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 15.11.2005 16:42:56

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Danke Herr Roenner, für Ihre Antwort.

Zukünftig ( oder in Kürze ) führe ich nur beglaubigte Kopien in meiner Brieftasche mit.

Besten Dank, und wie soll ich sagen- wie immer
Kompetent Ihre Aussagen.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo nwg100,

vielen Dank für Ihr nettes Kompliment. Es freut mich sowas zu lesen.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@can.jur.Hr.J.Roenner

es geht um die möglichkeit ausweise zu beglaubigen.

nachdem ich nun sehr schnell beim googeln auskunft über die erwähnten apostillen gefunden habe, habe ich eine frage an sie.
wenn eine person aus einem land kommt, dass dieses haager abkommen nicht unterschrieben hat, habe ich es so verstanden, dass eine sogenannte legalisation durch das konsulat ausreicht. wenn nun dieses herkunftsland von der legalisationspflicht quasi ausgeschlossen ist, wegen widriger umstände im land, entfällt diese legalisationspflicht. heißt das auch, dass eine einfache kopie des ausweise DOCH ausreicht?

vielen dank für die antwort.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)

die Polizei immer unter Berufung auf das passende Verwaltungsverfahrensgesetz zu Rechtsgrundlage und Begründung ihrer Identitätskontrolle aufzufordern.

Hallo DanielB

Der Gesetzgeber hat zum Teil den Polizeien der Länder bzw der Bundespolizei die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen. Somit dürfte m.E.nach eine Begründung der Identitätskontrolle seitens der Polizei ausscheiden.
Die o.g. verdachtsunabhängige Kontrolle steht in ihrer Rechtmäßigkeit jedoch auf dem Prüfstein des Europäischen Gerichtshofes.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nwg100
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 92x hilfreich)

Woh, jetzt wird´s aber juristisch genau ins
tausendsle gelegt.

Also ich schlepp alle meine Originalpapiere mit mir durch die Gegend oder ich trage halt den ganzen Krempel notariell beglaubigt mit mir rum.

Also irgendwie muss ich auf die eine oder andere Art meine Idendität bei einer eventuellen Kontrolle beweisen.

Ist doch nachvollziehbar ???

Na, ich hoffe, dass dieser Beitrag von mir, nicht wieder als ex-knacki Sprache ausgelegt wird. Ich nur nur der bescheidenen Meinung, dass vieles kaputt diskutiert wird.

Also net bös sein.

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)

die Polizei immer unter Berufung auf das passende Verwaltungsverfahrensgesetz zu Rechtsgrundlage und Begründung ihrer Identitätskontrolle aufzufordern.

Hallo DanielB

Der Gesetzgeber hat zum Teil den Polizeien der Länder bzw der Bundespolizei die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängige Kontrollen durchzuführen. Somit dürfte m.E.nach eine Begründung der Identitätskontrolle seitens der Polizei ausscheiden.
Die o.g. verdachtsunabhängige Kontrolle steht in ihrer Rechtmäßigkeit jedoch auf dem Prüfstein des Europäischen Gerichtshofes.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag habac,

erlauben Sie mir die Frage aus Neugier was Sie beruflich machen?


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend sunbee,

ich fürchte Sie haben den Zusammenhang ein bisschen durcheinander gebracht.

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.

Für Urkunden aus vielen Staaten ist wechselseitig eine Legalisation aufgrund völkerrechtlicher Verträge nicht erforderlich oder sie wird durch die "Haager Apostille" ersetzt.

Die "Haager Apostille" ist – ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde. Sie wird jedoch – anders als bei der Legalisation - von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt. Eine Beteiligung der Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist dann nicht mehr notwendig. Dieses Übereinkommen ist anwendbar auf alle öffentlichen Urkunden mit Ausnahme von Urkunden, die von Konsularbeamten errichtet wurden, und Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.

Das Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05. Oktober 1961 dient somit der Vereinfachung und Entbürokratisierung des Rechtsverkehrs bezüglich des Nachweises der Echtheit von öffentlichen Urkunden.

Dass ein Land von der Pflicht zur Legalisation von öffentlichen Urkunden ausgenommen wird, gibt es nicht. Mit der Haager Apostille wird den Vertragsstaaten eine Alternative zur Legalisation durch die Konsularbeamten gegeben. Ausserdem müssen Sie in diesem Kontext beachten, dass die Legalisation durch die Konsularbeamten des Landes vorgenommen wird, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Sollten in diesem jeweiligen Land aufgrund von zB Krieg Umstände herrschen, die die Wahrnehmung der Legalisation unmöglich machen, so muss man das hinnehmen, da die Legalisation dem Rechtsverkehr in dem jeweiligen Land dient. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass eine simple Kopie nicht ausreichend ist.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 15.11.2005 21:45:14

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo Habac,
meines Wissens benötigen auch "verdachtsunabhängige Kontrollen" um nicht gegen verfassensrechtliche Grundsätze zu verstoßen schon einen berechtigten Anlaß, der dann aber in der Tat mit der Person nichts mehr zu tun haben muss. Denn zur allgemeinen Handlungsfreiheit, zur Versammlungsfreiheit und auch zur Vereinigungsfreiheit gehört eben auch die Möglichkeit diese Grundrechte unbehelligt vom Staat auszuüben, müßte man jederzeit mit einer polizeilichen Erfassung rechnen, könnte man sich veranlasst sehen, auf die Ausübung zu verzichten, so dass im Ergebnis die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet wäre, so etwa lautet das Volkszählungsurteil.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Habac
Status:
Beginner
(121 Beiträge, 30x hilfreich)

erlauben Sie mir die Frage aus Neugier was Sie beruflich machen?
- Roenner -





Hallo Herr Roenner,
ich hoffe, Sie haben kein Problem damit, dass ich nicht konkret auf ihre Frage eingehe.
Ich bin, wie viele andere auch, ein User welcher Interesse an der Rechtssprechung und deren Auslegung hat. Die Diskussionen in diesem Forum, welche zum Teil sehr fachspezifisch und interessant diskutiert werden, sind sicherlich eine Bereicherung für den alltäglichen Umgang sei es privat oder beruflich.

MfG

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@can.jur.Hr.J.Roenner

Vielen Dank Herr Roenner für Ihre sehr ausführliche, für Laien verständliche, Erklärung. Ich habe es kopiert, mit Quellenangabe versehen und an einige, von Kontrollen oft betroffene, Ausländer als Mail versandt.
Wieder etwas gelernt!! :)
sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Habac,

quote:
ich hoffe, Sie haben kein Problem damit, dass ich nicht konkret auf ihre Frage eingehe.
Keine Sorge, das ist in Ordnung.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen sunbee.

Beachten Sie aber bitte, dass dieses allgemein gehaltene Rechtsinformationen sind.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@cand.jur.Hr.J.Roenner

klar Herr Roenner, für verbindliche Antworten hab ich ja meine Anwältin..;)

Wie @habac schon schreibt. Das Forum ist informativ und Ihre Antworten ( und die einiger anderer user) hilfreich und interessant.

sunbee

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