Hallo,
kann die Eigentümerversammlung so einfach beschließen, dass nachts die Heizung (und Warmwasser) nicht nur runtergefahren, sondern ganz ausgeschaltet werden (wenn einer dagegen ist)?
Gruß
Jörg
Heizung nachts aus? Eigentümerbeschluß?
Verbaut?
Verbaut?
Heizpflicht
Während der Heizperiode hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass in der Wohnung tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr die im Mietvertrag vereinbarten Raumtemperaturen erreicht werden. Sind keine mietvertraglichen Vereinbarungen getroffen, gelten Temperaturen von 20°C in Wohnräumen sowie Küchen und 22°C in Bädern als ausreichend.
In Räumen, die nicht zum ständigen Aufenthalt bestimmt sind(z. B. Schlafzimmer und Flur) wird eine Temperatur von 18°C üblicherweise als angemessen angesehen. Eine Absenkung auf 16°C während der Nacht kann jedoch noch zulässig sein.
Wichtig ist, dass der Vermieter auch bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode heizen muss, wenn die Außentemperatur drei Tage lang um 21 Uhr unter 12 Grad liegt oder alle Mieter/innen dies verlangen.
Bei unzureichender Beheizung besteht ein Recht auf Mietminderung. Hierbei ist jedoch der Mieter beweispflichtig!
Daher empfiehlt es sich, in sämtlichen Räumen täglich Temperaturmessungen vorzunehmen und diese tabellarisch festzuhalten. Die Messung hat in der Mitte des Raumes ungefähr einen Meter über dem Fußboden zu erfolgen.
Der Grad der Beeinträchtigung bestimmt den Umfang der Mietminderung. Die Minderungssätze können hierbei zwischen 10% und 100% ( z.B. bei völligem Heizungsausfall in den Win-termonaten) schwanken.
Nach §§ 538
, 537 BGB
kann neben einer Mietminderung auch ein Anspruch auf Schadenersatz bei Verschulden – auch wegen unterlassener Mängelbeseitigung – des Vermieters be-stehen, wenn Schäden oder Mängel an der Heizung zu einem vermeidbaren Mehrverbrauch führen.
Das gilt nach §§ 538
, 536
, 284 BGB
auch, wenn der Vermieter den Mangel trotz Mahnung und angemessener (!) Fristsetzung nicht beseitigt hat.
Quelle: www.AnwaltOnline.com
___________________________________
http://www.wohnungsverwalter.de/auctores/scs/imc/fdDynDID=1a626fX100003dcc86X2f4b=fdDynMID=30e280Xfc49fb1d16XY7869=fdInf_ID=e94e92Xfbf3150065XY7669/BFW+Newsletter+Oktober+2004.htm
Die eigentliche Frage ist doch, oder verstehe ich das falsch, ob die "Rechte" der Mieter sinngemäß auch auf Eigentümer übertragbar sind? Ist im Haus auch nur 1 Mieter, der kann diese Dinge verlangen, aber kann das auch ein Eigentümer??? Nebenbei, welche bescheuerte WEG hat denn so einen Beschluss gefaßt, die Heizungsanlage holt doch in den Morgenstunden alles wieder auf, das spart also nichts.
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Natürlich kann die Gemeinschaft nicht den Beschluss fassen, die Heizung oder das Warmwasser abzustellen/zu drosseln. Ein Eigentümer ist da gleichgestellt mit einem Mieter.
Eventuell mußt du da mit einem Erzwingungsbeschluss (weiß nicht ob das korrekt ausgedrückt ist) arbeiten. Vielleicht gibt es ja auch noch Schadensersatz, da du nachts zum waschen/warmen Raum ins Hotel gehen mußt;).
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist Jörg selbst Eigentümer und will wissen, ob eine derartige Entscheidung einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung benötigt. Dies interessiert mich übrigens ebenfalls.
Was machen die Eigentümer denn, wenn dadurch irgendetwas einfriert und platzt???
Das grenzt ja an vorsätzlicher Beschädigung von Gemeinschafts- und Sondereigentum.
Auf gut deutsch: Wie ******** muss man sein, um im Winter eine Heizung auszuschalten???
Vielleicht mal eben ein Fensterchen offen gelassen, mal eben kurz -10° bis -20° und ihr könnt die Hütte abreissen.
@Bibi
Wir haben die Anfrage auch so verstanden.
Aber ist es nicht klar, dass wenn Gerichte entscheiden, dass die Heizung nicht ganz abgeschaltet werden darf, natürlich
auch kein entsprechender Beschluss gefasst
werden kann.
Das bedeutet, dass wenn ein Beteiligter, ob nun Eigentümer oder Mieter auf Unterlassung klagen würde, (hinsichtlich Heizungabschaltung), dieser vor Gericht Recht bekommen würde.
Eigentümer und MIeter haben selbstverständlich den gleichen Schutz;)
Eigentümer sind eben nicht winterhärter als Mieter!;)
-- Editiert von Odil am 20.11.2005 22:54:50
Bleibt nur noch mein Teil der Frage, ob die Reduzierung der Temperaturen zu bestimmten Zeiten einen einheitlichen Beschluss benötigen?
Hallo!
absenken ist nicht ausschalten. Nachts ist eine Absenkung auf 18 Grad zulässig.
Eine Eigentümergemeinschaft kann natürlich beschließen, dass die Temperatur nachts abzusenken ist, was auch in den meisten
Wohnanlagen der Fall sein wird.
Meines Wissens ist dazu die Stimmenmehrheit ausreichend.
Aber generell ist es, wie bei allen Dingen in einer ETGemeinschaft so, dass jeder ET
in einer Versammlung einen Antrag stellen kann, und damit versuchen kann mittels eines Beschlusses, bestehende
Regeln in seinem Sinne zu ändern.
Also sollte es (z.B.) bei Euch so sein, dass die Nachtabsenkung Fakt ist, versuche beim nächsten Mal die Stimmenmehrheit zu bekommen, um dies zu ändern. (falls es darum gehen sollte!)
-- Editiert von Odil am 21.11.2005 00:55:05
hallo
Ich bin selbst auch Eigentümer einer Wohnung.
Es sieht so aus: Solange ich mein Warmwasser und meine Heizung bezahle durch die allgemeinen Rücklagen,Nebenkosten welche im Wirtschaftsplan ersichtlich sind zahle, habe ich , egal ob Eigentümer oder Mieter, ein Recht darauf auf Heizung und Warmwasser den ganzen Tag. Es liegt ja an jedem selbst, was und wieviel er verbraucht oder nicht. Er kann ja selbst in der Wohnung die Heizung runter drehen. Und zudem kann ich zu jeder Tages - und Nachtzeit duschen. Es ist sogar rechtlich erlaubt.Ich habe bei einer Eigentümerversammlung das gleiche Problem gehabt und das hat sich dann auch mit dieser Aussage erledigt. Es wurde jedem klargelegt, dass eine Anlage von zB. 50° auf 70° aufheizen doch ganz klar viel weniger Energie verbraucht als von 0° auf 7o°
Wo steht bitte geschrieben, dass Eigentümer den Mietern gleichgestellt sind??? Ich zweifel das an-!
Beschließen kann die WEV alles, nur ob das rechtlich o.k. ist, dass ist die Frage. Nachtabsenkung der Heizung ist wohl die Regel, aber das Warmwasser muss sicherlich auch die ganze Nacht bereitstehen, jedenfalls bei Mietwohnungen. Und da wären wir wieder bei der Kardinalfrage? Haben Eigentümer die gleichen Rechte wie die Mieter, ich kenne genug Fälle, wo der Eigentümer als Vermieter draufzahlt, nur weil der Mieter mehr Rechte hat.
Noch einmal: Es gibt nun einmal mehr verfügbare Gerichtsurteile zum Thema
*Heizung Nachts absenken oder ausschalten*
da naturgemäß die gerichtliche Auseinandersetzung doch eher zwischen Mieter und Vermieter läuft, als zwischen Eigentümer und Eigentümer(gemeinschaft).
Die Frage hier ist aber doch: hat ein Bewohner, in welcher Rolle auch immer, das Recht auf bollernde Heizkörper in der Nacht oder das andere Extrem: Darf nachts die Heizung ganz abgedreht werden.
Die Gerichte haben dazu entschieden, dass abgesenkt werden darf (18 Grad) aber nicht ausgeschaltet.
Und sollte nun ein Eigentümer gegen die
Eigentümergemeinschaft vor Gericht ziehen, weil ihm nachts die Heizung ganz abgedreht wird, so werden gerichtliche Entscheidungen (evtl. auch von Auseinandersetzungen zwischen Mieter/ Vermieter als Präzidenzfälle gelten. Das darfst Du ruhig glauben!
Du hast schon Recht, das es Mieter oft einfacher haben an ihr Recht zu kommen, als ein Mitglied einer Eigentümergemeinschaft, das sich gegen andere ET durchsetzen muss.
Und es kann eben auch sein, dass eine Eigentümergemeinschaft derart eigenartige
Beschlüsse, wie Ausschalten beschließt, der Vermieter eine Eigentumswohnung dann aber
u.U. mit Mietkürzungen seiner Mieter rechnen muss.
Ja und mobileblau spricht von seinen persönlichen Erfahrungen, gut, wenn man sich
so einigen kann. Aber das ist aber nicht immer so. Was will man machen, wenn man zwar- wie er schreibt- Recht auf Heizung hat, aber die ETG diese abdreht?
Und das ist ja das Problem, um welches es hier geht:)
-- Editiert von Odil am 26.11.2005 00:45:52
Ein Eigentümer darf nicht schlechter gestellt werden wie ein Mieter (so mehrere Urteile z.B. bezüglich anbringen von Markisen, Waschmaschinenutzung usw.- zur Not googlen). Da ein Mieter Recht auf Heizung und Warmwasser hat, darf einem Eigentümer dieses Recht nicht verwehrt bleiben.
Und jetzt?
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