Ermittlungsverfahren wegen Kreditkartenbetrug

18. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
thesheep12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ermittlungsverfahren wegen Kreditkartenbetrug

Sehr geehrte Damen und Herren,
bei mir wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
Es geht um ein Ermittlungsverfahren wegen eines Betrugs mit einer Kreditkarte.
Bei der Durchsuchung wurde mir mein Mobiltelefon beschlagnahmt.

Als Grund wird aufgeführt, dass ich aufgrund der Angabe eines Zeugen (Foto einer Überwachungskamera) und der Auskunft eines Sportwettenanbieters unberechtigterweise zwei Paysafe-Karten im Wert von jeweils 100€ erworben haben soll.

Da ich ein mittelloser Student bin, kann ich keine Rechtsvertretung in Anspruch nehmen.
Ich bin nicht vorbestraft.

Wie sehen meine nächsten Schritte aus?
Mindert ein Geständnis im Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung das Strafmaß?

Ich hoffe inständig, dass Sie mir weiterhelfen können, da ich der Verzweiflung nahe stehe und absolut ratlos bin, was meine nächsten Schritte angeht.

Vielen Dank im Voraus.

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25 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Mindert ein Geständnis im Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung das Strafmaß?


Stimmt der Vorwurf denn? Und was genau heißt "unberechtigterweise erworben"?

Mit einer Kreditkarte bezahlt die ...wem? ... gehörte? Oder mit gehackten KK-Daten bezahlt, die man ...woher? ... hatte?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.04.2018 15:30

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#2
 Von 
thesheep12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Mindert ein Geständnis im Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung das Strafmaß?


Stimmt der Vorwurf denn? Und was genau heißt "unberechtigterweise erworben"?

Mit einer Kreditkarte bezahlt die ...wem? ... gehörte? Oder mit gehackten KK-Daten bezahlt, die man ...woher? ... hatte?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.04.2018 15:30


Der Vorwurf stimmt, die KK wurde gefunden und daraufhin in 2 Tankstellen genutzt, um die Paysafe-Karten zu erwerben.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Wenn das nachweisbar ist (was es ja wahrscheinlich sein wird), sollte man natürlich ein Geständnis ablegen und sich reumütig und einsichtig zeigen. Möglicherweise gibt es dann sogar noch eine Einstellung gegen Auflage. So hoch ist der Betrag ja nicht. Zumindest würde man damit sicherlich ein Gerichtsverfahren (also eine Hauptverhandlung) umgehen, da die Staatsanwaltschaft sicherlich nur einen Strafbefehl beantragen wird, falls sie nicht einstellen will. Voraussetzung für einen Strafbefehl wäre aber dass man bereits unter das Erwachsenenrecht fällt, also mind. 21 Jahre alt ist. Ist man 18-20 wäre zwar auch Erwachsenenrecht möglich, aber in dem Fall sollte man versuchen, dass man noch nach Jugendrecht behandelt wird (zw. 18 und 20 ist beides möglich). Dazu wäre dann aber eine Verhandlung notwendig.

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#4
 Von 
thesheep12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle und hilfreiche Antwort. Ich kann mir vorstellen, dass es einen Unterschied macht, wenn man nur an einer Tankstelle die Karte benutzt hat. Macht es auch einen Unterschied ob man die Karte zweimal oder dreimal verwendet hat?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Jede "Verwendung" ist eine selbständige Tat. 2 Verwendungen also 2 Taten. Ob die an einer oder zwei Tankstellen begangen wurden, ist egal.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.04.2018 16:47

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thesheep12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,

es ist Bewegung in diese ganze Angelegenheit gekommen.

Am Freitag bekam ich per Post die Anklageschrift.
Ich habe bis kommenden Freitag Zeit, einzelne Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens zu beantragen oder Einwendungen dagegen vorzubringen.

Es geht um insgesamt 6 Straftaten.

Die ersten vier belaufen sich auf ,,die Absicht, sich oder einem Dritte neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte.
Die anderen beiden sind identisch, blieben allerdings beim Versuch.

Es beläuft sich auf einen Gesamtwert von 400 Euro in Form von Pay-Safe-Karten.


Meine Frage stellt sich jetzt nach den Möglichkeiten, die ich habe. Eine Auskunft über einen Anwalt ist leider direkt entgeltlich und das kann ich mir nicht leisten, ich hoffe daher, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.

Was bedeutet in diesem Sinne eine Einwendung meinerseits gegenüber der Eröffnung eines Verfahrens?
Habe ich Möglichkeiten ein Hauptverfahren noch abzuwenden? (Ich gehe nicht davon aus.)
Was erwartet mich in diesem potenziellen Verfahren?


Der Geschädigte ist nicht weit entfernt von mir wohnhaft. Meine Überlegung ist, mich persönlich bei ihm zu entschuldigen, ihm meine Beweggründe darzulegen und natürlich Reue zu zeigen.
Ist dies, vielleicht auch im Hinblick eines Verfahrens, zu empfehlen?

Vielen Dank im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von thesheep12):
Der Geschädigte ist nicht weit entfernt von mir wohnhaft.


Haben Sie denn den Geschädigten (ist ja wohl der tatsächliche KK-Besitzer?) schon "entschädigt"? Sprich das Geld zurück gezahlt?

Haben Sie denn letztes Jahr schon eine Einlassung der Polizei oder der StA gegenüber gemacht?

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#8
 Von 
thesheep12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von thesheep12):
Der Geschädigte ist nicht weit entfernt von mir wohnhaft.


Haben Sie denn den Geschädigten (ist ja wohl der tatsächliche KK-Besitzer?) schon "entschädigt"? Sprich das Geld zurück gezahlt?

Haben Sie denn letztes Jahr schon eine Einlassung der Polizei oder der StA gegenüber gemacht?


Ich hatte bis Freitag bzw. dem Erhalt der Anklageschrift keine Informationen geschweige denn den Namen des Geschädigten.

Gegenüber der Polizei habe ich letztes Jahr alles offen gelegt und alles zugegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von thesheep12):
Ich hatte bis Freitag bzw. dem Erhalt der Anklageschrift keine Informationen geschweige denn den Namen des Geschädigten.


Nun dann können Sie ja loslegen. Eine Schadenswiedergutmachung VOR der Verhandlung macht immer nen guten Eindruck (neben der Reue) und wird gewiss strafmildernd aufgenommen.

Jugendgericht oder Erwachsenenstrafrecht?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Wo genau wollen Sie denn die Kreditkarte gefunden haben?

0x Hilfreiche Antwort


#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)



Zitat:
Ich hatte bis Freitag bzw. dem Erhalt der Anklageschrift keine Informationen geschweige denn den Namen des Geschädigten.

Gegenüber der Polizei habe ich letztes Jahr alles offen gelegt und alles zugegeben.


Der Name stand nicht auf der Kreditkarte?

Und bei der Polizei hätte man die Daten ggf. auch erfragen können...

Trotzdem würde ich - jetzt- mit der Schadenswiedergutmachung erstmal abwarten. Denn der Karteninhaber wird ja sicherlich die Buchungen von seinem Kreditkartenunternehmen stornieren lassen haben, so dass er keinen Schaden mehr hat.

Ist der Kreditkarteninhaber als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen? (ist er unter "Zeugen" in der Anklageschrift genannt?)

Was die zu erwartende Strafe angeht, kommt darauf an ob Jugend oder Erwachsenenrecht ist. Da wir nach wie vor dein Alter nicht kennen, können wir dazu bisher nichts sagen.

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#13
 Von 
thesheep12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal vielen Dank für die rege Beteiligung.

Es handelt sich um das Erwachsenenstrafrecht.

Nach einer (wirklich sehr) kurzen Nachfrage bei einem mir bekannten Anwalt bekam ich den Rat, den Schaden wieder gut zu machen, dieses dem Gericht nachzuweisen und darum zu bitten das Verfahren gemäß §153 stpo einzustellen.

Ich bin heute bei dem Geschädigten gewesen und habe mich entschuldigt. Er war sehr verständnisvoll und ist auch nicht daran interessiert, das es zu einer Hauptverhandlung kommt bzw. dort als Zeuge aussagen zu müssen. Das Geld hat er bereits von seiner Bank erstattet bekommen, demnach kann und soll ich ihm den entstandenen Schaden nicht zurückzahlen.

Kann mir jemand das weitere Vorgehen erläutern?
Ist der nächste Schritt der direkte Weg zu einem Anwalt, zu der Bank des Geschädigten, oder gibt es noch die Chance, eine Hauptverhandlung anderweitig abzuwehren?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von thesheep12):
Ich bin heute bei dem Geschädigten gewesen ...


Ach, das ging denn ja zuletzt schnell.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 10.02.2019 21:47

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Eine Hauptverhandlung jetzt (nach Anklageerhebung) noch abzuwenden dürfte problematisch werden. Allerdings ist auch in der Hauptverhandlung noch eine Einstellung möglich.

Versuchen können Sie folgendes:

Schreiben ans Gericht mit der Schilderung, dass Sie persönlich beim Geschädigten waren (incl. Adresse ..."und gerne kann man dort nachfragen") und den Schaden erstatten wollten. Der Schaden war aber bereits reguliert.
Ferner bitten Sie darum, das Verfahren nach § 153a StPO einzustellen, mit der Auflage der Schadenswiedergutmachung, wobei Ihnen allerdings unklar wäre, wer aktuell der Geschädigte ist und sie deshalb alternativ eine Geldauflage zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung vorschlagen.

Und dann können Sie nur abwarten. Entweder gehen StA und Gericht diesen Weg mit, oder es kommt zur Hauptverhandlung. Aber wie schon gesagt: Grds. wäre auch dort noch eine EInstellung zu erreichen.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Sofern der Kontoinhaber den Schaden ersetzt bekommen hat, ist der/die Geschädigte nunmehr die Bank bzw. das Kreditkartenunternehmen. Eine Schadenswiedergutmachung wäre hier für den Fragesteller sicherlich hilfreich.

Interessieren würde mich aber noch immer, wo der Fragesteller die Kreditkarte gefunden haben will. Vielleicht würde das ja auch noch andere interessieren.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
ist der/die Geschädigte nunmehr die Bank bzw. das Kreditkartenunternehmen.


Oder der Zahlungsdienstleister PSC oder der Wettanbieter, je nachdem wie die Vereinbarungen zwischen den einzelnen Beteiligten aussehen...

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.02.2019 00:49

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
thesheep12
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!!):
Versuchen können Sie folgendes:

Danke für diesen Ratschlag. Ich werde es versuchen.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Sofern der Kontoinhaber den Schaden ersetzt bekommen hat, ist der/die Geschädigte nunmehr die Bank bzw. das Kreditkartenunternehmen. Eine Schadenswiedergutmachung wäre hier für den Fragesteller sicherlich hilfreich.

Interessieren würde mich aber noch immer, wo der Fragesteller die Kreditkarte gefunden haben will. Vielleicht würde das ja auch noch andere interessieren.


Da mir das Bankinstitut bekannt ist werde ich dort morgen früh mal mein Glück versuchen.
Schließlich bin ich auch gewillt - unabhänigig davon, ob mir das einen Vorteil in der Verhandlung bringt oder nicht - für den Schaden aufzukommen.

Um Ihre Frage zu beantworten, die Kreditkarte wurde auf einem Gehweg Nahe des hiesigen Bahnhofs gefunden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von thesheep12):
... die Kreditkarte wurde auf einem Gehweg Nahe des hiesigen Bahnhofs gefunden.


Na dann müssen Sie sich ja wenigstens nicht wegen Diebstahls verantworten.

Haben Sie eigentlich zwischenzeitlich Ihr Mobiltelefon zurückerhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)

Na dann müssen Sie sich ja wenigstens nicht wegen Diebstahls verantworten. Sondern wegen Fundunterschlagung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Ist eine Zahlungskarte überhaupt taugliches Objekt einer Fundunterschlagung?
Der materielle Wert einer Plastikkarte dürfte doch unter 10€ liegen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17282x hilfreich)
Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Die Fundunterschlagung dürfte als sog. "mitbestrafte Vortat" durchgehen, denn eine Kreditkarte "fundzuunterschlagen" macht wenig Sinn, wenn man sie nicht anschliessend auch einsetzen will. Wenn es dann tatsächlich zum Einsatz kommt, wird -in solch einem Fall- der Unrechtsgehalt der Vortat von dem der Haupttat erfasst und nicht extra bestraft.

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Aber wie sähe denn hier der Sachverhalt im - selbstverständlich hypothetischen - Fall des Diebstahls der Kreditkarte aus?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Möglicherweise auch mitbestrafte Vortat, sonst -wenn nicht- Tatmehrheit, was auch nur zu einer geringeren Erhöhung der Strafe führen würde,

0x Hilfreiche Antwort

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