Zahlungsaufforderung inkl. Mahnkosten und Inkassovergütung

21. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Otto90
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Zahlungsaufforderung inkl. Mahnkosten und Inkassovergütung

Guten Tag,

ich hatte bei der Firma Otto GmbH & Co. KG am 10.12.2017 etwas auf Rechnung bestellt und auch erhalten.
Die Rechnungsadresse wurde von mir nicht aktualisiert, weshalb die Rechnung und folgende Mahnungen an die falsche Adresse geschickt wurden. Am 14.07.2018 habe ich nun ein Schreiben vom Deutschen Inkassodienst EOS DID erhalten.

Meine Frage ist nun, ob ich verpflichtet bin alle Forderungen neben der Hauptforderung, also auch Mahnkosten und Inkassovergütung zu zahlen, bzw. welche Schritte ich dagegen unternehmen kann.

Besten Dank für alle Antworten

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42 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Inkassokosten belaufen sich auf exakt 0,00€. Warum? EOS gehört zum Otto-Konzern und für sogenanntes Konzerninkasso darf man keine Gebühren erheben.

Gab es einen Post-Nachsendeauftrag bei dir? Wie hoch sind die Gebühren jeweils, die da gefordert werden?

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#2
 Von 
Otto90
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Kosten gliedern sich wie folgt auf:

Hauptforderung: 40,90€
Bisherige Kosten / Mahnkosten der Auftraggeberin: 34,95€
Inkassovergütung (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten): 60,50€
Weiterer Verzugsschaden, insb. Zinsen bis 14.07.2018: 0,50€
Gesamtbetrag zzgl. weiterer 4,120% Zinsen p.a. auf die jeweils restliche Hauptforderung: 136,85€

Ich bin nun aufgefordert den Gesamtbetrag bis zum 25.07.2018 zu überweisen.

Einen Post-Nachsendeauftrag gab es nicht. Ich hatte schlicht vergessen die Rechnungsadresse in meinem Online Konto zu aktualisieren. Daher die Frage, ob es mein Verschulden ist und ich zur Zahlung verpflichtet bin oder nicht.

Vielen Dank.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Bisherige Kosten / Mahnkosten der Auftraggeberin: 34,95€

Und das wird nicht weiter aufgeschlüsselt? So ist das erst mal frei erfundener Blödsinn. Über Briefporto u.ä. (maximal 1,50€) und ggf. eine Adressermittlung (maximal 10€) würde ich nicht streiten.

Zitat:
Inkassovergütung (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten): 60,50€

Streichen

Zitat:
Einen Post-Nachsendeauftrag gab es nicht. Ich hatte schlicht vergessen die Rechnungsadresse in meinem Online Konto zu aktualisieren. Daher die Frage, ob es mein Verschulden ist und ich zur Zahlung verpflichtet bin oder nicht.

Ja, bist du. Aber nur für das, was nicht frei erfunden ist.

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#4
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Also kurz und bündig ich würde an OTTO folgendes überweisen:

Hauptforderung: 40,90€
Bisherige Kosten / Mahnkosten der Auftraggeberin: 3,- €
Ermittlungskosten: 10,-€
Weiterer Verzugsschaden, insb. Zinsen bis 25.07.2018: 0,56€
Gesamtbetrag: 54,46 €

Und dem IKB schreiben, dass man die Forderung vollumfänglich zurückweist und auf den Rechtsweg verweist.

-- Editiert von Jonathon am 22.07.2018 11:13

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
Otto90
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe die 54,46€ überwiesen und die die Aufgliederung im Verwendungszweck erklärt. Zusätzlich habe ich folgende Email an EOS DID geschrieben:

"Sehr geehrtes Inkasso Team,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 14.07.2018 mit der Forderungs-Nummer ......

Nach Rücksprache mit meinem Anwalt werde ich folgende Zahlungen zu oben genannter Forderungsnummer leisten.

Hauptforderung: 40,90€
Bisherige Kosten / Mahnkosten der Auftraggeberin: 3,- €
Ermittlungskosten: 10,-€
Weiterer Verzugsschaden, insb. Zinsen bis 25.07.2018: 0,56€
Gesamtbetrag: 54,46 €

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück und verweise auf den Rechtsweg.
Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner Zahlung meinerseits führen.
Mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem. BDSG nicht einverstanden.
Ich untersage ebenfalls eine evtl. geplante telefonische Kontaktaufnahme.

Mit freundlichen Grüßen"

Darauf kam heute folgendes Schreiben von EOS DID (Zusatzinfo: die Briefe kommen an meine Lieferadresse, die nicht mein aktueller Wohnsitz ist. Dort bin ich auch nicht mehr gemeldet)

"Sehr geehrter.....

die von uns geltend gemachten Kosten wurden von Ihnen bemängelt.

Wir möchten Ihnen daher die Berechtigung erläutern:

Die Erstattung der durch unsere Beauftragung entstandenen Kosten ist aus Verzugsschadenersatz dem Grund und der Höhe nach gesetzlich geregelt. Die von EOS Deutscher Inkasso Dienst GmbH erhobenen Kosten entsprechen dieser gesetzlichen Vorgabe.

Der geltend gemachte Zinssatz ist in den §§ 288 , 247 BGB gesetzlich geregelt.

Mit freundlichen Grüßen"

Wie sollte ich darauf reagieren?

Vielen Dank vorab

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#6
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)
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#7
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Bisherige Kosten / Mahnkosten der Auftraggeberin: 34,95€
Inkassovergütung (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten): 60,50€
Weiterer Verzugsschaden, insb. Zinsen bis 14.07.2018: 0,50€
Gesamtbetrag zzgl. weiterer 4,120% Zinsen p.a. auf die jeweils restliche Hauptforderung: 136,85€

Ich bin nun aufgefordert den Gesamtbetrag bis zum 25.07.2018 zu überweisen.

Ich bin der Meinung ja, weil wenn man die Zahlung nicht leistet und die Zustellung vereitelt dann schuldet man Schadenersatz.
im Übrigen dürfen die genau so viel Kosten verlangen wie auch ein ANWALT: ich denke an der Zahlung führt kein weg vorbei.

Signatur:

Ich erteile keine Rechtsberatung und Sicherheit gibt´s nur bei Gericht - nach dem Urteil. Alle Mens

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#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
im Übrigen dürfen die genau so viel Kosten verlangen wie auch ein ANWALT:


Kannst Du dies bitte mal etwas näher erläutern ?

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Ich bin der Meinung ja, weil wenn man die Zahlung nicht leistet und die Zustellung vereitelt dann schuldet man Schadenersatz.

Ahja. Zustellung vereitelt. Der TE hat also absichtlich den Briefkasten abmontiert?
Und gleich eine Frage an dich: Wieso dürfen nur Anwälte/Inkassos eine Adressermittlung machen? Wieso ist eine Adressermittlung eine Rechtsdienstleistung?

Zitat:
im Übrigen dürfen die genau so viel Kosten verlangen wie auch ein ANWALT: ich denke an der Zahlung führt kein weg vorbei.

Und deswegen fallen gesetzesregelungen einfach unter den Tisch? Deswegen ist §2 RDG einfach nichtig? Wieso genau zählt das Argument Konzerninkasso nicht?

Ich weiß ja nicht, wo deine Haltung herkommt oder wieso du hier in dieses Thema hereinplatzt. Aber an den grundsätzlichen Gesetzen und den urteilen bis zum BGH hoch kannst du nichts ändern.

Ja, die Adressermittlung ist bei solchen Situationen ein Schaden und ja, dieser muss ersetzt werden. Steht hier aber auch. Aber wie ich schrieb: Was genau ist an einer Adressermittlung eine Rechtsdienstleistung und wieso dürfen Adressermittlungen nur Inkassos/Anwälte machen bzw. wieso ist ein normaler geschäftserfahrener Gläubiger bei einer Adressermittlung auf die Hilfe eines Anwalts/Inkassos angewiesen?

Signatur:

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#10
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Ich bin der Meinung ja, weil wenn man die Zahlung nicht leistet und die Zustellung vereitelt dann schuldet man Schadenersatz.


Dann würde Deiner Meinung nach, jeder Schuldner sich zunächst abseilen und abwarten ob man Ihn ermittelt.
Einwohnermeldeämter nehmen idr 10€ und wenn der bei 10 anfragt wer zahlt der Gläubiger - eigenartige Auffassung.

Alle Schäden zahlt der Verursacher. Inkasso kann Jede Fa. ohne Anwaltszulassung - deshalb sind solche Leute so erfolgreich - Anwälte putzen keine Klinken.
Schaden verursacht also zahlen - alles andere kostet...
Der Fragesteller läuft in Deine Falle.

Die Zahlungsaufforderung zu ignorieren, ist der schlechteste Weg. Dieser wird auf mittlere Sicht nur dazu führen, dass das Inkassoverfahren eskaliert.
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist die Folge - und weitere Kosten.
Der Kluge lässt was er nicht tun kann - der Dumme tut was er nicht lassen kann.

-- Editiert von Larozin am 27.07.2018 19:37

Signatur:

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Dann würde Deiner Meinung nach, jeder Schuldner sich zunächst abseilen und abwarten ob man Ihn ermittelt.

Wieso? Ich habe hier nichts von vorsätzlicher Zustellungsvereitelung geschrieben. Das warst du.

Zitat:
Einwohnermeldeämter nehmen idr 10€ und wenn der bei 10 anfragt wer zahlt der Gläubiger - eigenartige Auffassung.

Auch das steht hier nirgendwo. Aus dem begleichen der Kosten einer Meldeamtanfrage ergibt sich noch lange nicht der Zwang, Anwalts- und Inkassokosten bezahlen zu müssen.

Zitat:
Inkasso kann Jede Fa. ohne Anwaltszulassung

Das ist schlichtweg FALSCH. Die Inkassodienstleistung ist erlaubnispflichtig und hierfür müssen entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Zudem ist es erlaubnispflichtig.

Zitat:
Der Fragesteller läuft in Deine Falle.

In welche Falle?

Zitat:
Ein gerichtliches Mahnverfahren ist die Folge - und weitere Kosten.

Einem Mahnbescheid kann man via Kreuzchen widersprechen.
Ich frage mal sehr deutlich: Wer bist du und für wen arbeitest du?

Ich hatte überdeutlich danach gefragt, wieso du meinst, Konzerninkasso sei vergütungswürdig. Ich habe überdeutlich gefragt, wieso du meinst, dass Inkassos eine Rechtsdienstleistung erbringen. ich habe überdeutlich gefragt, wieso du meinst, dass nur Inkassos/Anwälte in der Lage sind, eine Adressauskunft zu bekommen.

Und als Antwort kommt von dir - leider nichts. Insofern gehe ich davon aus, dass du für ein Inkasso arbeitest. Oder liege ich etwa falsch? ;-)

P.S.: Mir ist schon bewusst, dass euch Inkassos der Arsch auf Grundeis geht aufgrund des extrem vernichtenden Evaluationsberichtes. Dass ihr versucht, durch geschicktes Platzieren von Falschinformationen weiterhin noch irgendeine Million abzugreifen, bevor ihr nach der nun kommenden Gesetzesänderung leider eure Firmen wegen Unrentabilität einstampfen müsst...

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#12
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Einem Mahnbescheid kann man via Kreuzchen widersprechen - das ist richtig es geht, aber wenn die Forderung berechtigt ist führt das nur zu weiteren unnötigen Kosten.
Einfach nur raten Widerspruch einzulegen ist nur teurer - mehr nicht.

Wenn man das Pech gehabt hat, dass die eigene Post (Rechnungen; Mahnungen ecpp) nicht mehr ankommt - wird es einfach teuer.
Zum Erbsenzähler zu mutieren auch. Leider werden wir nicht erfahren ob dieser Fall echt und tatsächlich ist.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wenn man das Pech gehabt hat, dass die eigene Post (Rechnungen; Mahnungen ecpp) nicht mehr ankommt - wird es einfach teuer.

Interessanterweise sieht der Bundesgerichtshof das völlig anders. Und im Zweifel sollte man lieber auf den BGH hören statt auf dich oder findest du das nicht?

Zitat:
Leider werden wir nicht erfahren ob dieser Fall echt und tatsächlich ist.

Und offenbar werden wir nie erfahren, für welches Inkasso du arbeitest.
Rückfragen beantwortest du nicht
Begründen tust du deine gestreute Falschinformation auch nicht.

Es kann jeder für sich selbst entscheiden, was er macht und wem er welche Aussage glaubt.

Ich persönlich würde daher gelaufenen Inkasso-Leuten wie dir keinen meter weit glauben. Dazu habt ihr jahrzehntelang illegal Milliarden gescheffelt mit frei erfundenen Gebührenkonstrukten. So Leuten wie dir glaubt man besser gar nichts mehr :-)


-- Editiert von mepeisen am 28.07.2018 11:35

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Bitte schreibe keinen Unsinn, den - wer auch immer honoriert. Es gibt kein BGH-Urteil wo der Leistungsverpflichtete "davon" gekommen ist, weil er seinen Adresswechsel oder Namenswechsel verschwiegen hat.
Niemandem ist mit so einem Unsinn zu helfen den Du da schreibst.
Aktenzeichen in einem Vergleichbaren Fall vom BGH - das wärs gewesen.
Wenn man Eier verschickt reicht es nicht aus draufzuschreiben "Vorsicht Eier"

Signatur:

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Larozin):
Bitte schreibe keinen Unsinn,

Wie wäre es denn einfach mal die Fragen zu beantworten, bevor man anderen vorwirft Unsinn zu schreiben?

Und man sollte versuchen den Sachverhalt zu verstehen und versuchen zu verstehen was "Zustellvereitelung" ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#16
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Otto90):
Guten Tag,

ich hatte bei der Firma Otto GmbH & Co. KG am 10.12.2017 etwas auf Rechnung bestellt und auch erhalten.
Die Rechnungsadresse wurde von mir nicht aktualisiert, weshalb die Rechnung und folgende Mahnungen an die falsche Adresse geschickt wurden. Am 14.07.2018 habe ich nun ein Schreiben vom Deutschen Inkassodienst EOS DID erhalten.

DAS HIER ist dann DEIN PROBLEM..."Die Rechnungsadresse wurde von mir nicht aktualisiert, weshalb die Rechnung und folgende Mahnungen an die falsche Adresse geschickt wurden."
Zitat:

Meine Frage ist nun, ob ich verpflichtet bin alle Forderungen neben der Hauptforderung, also auch Mahnkosten und Inkassovergütung zu zahlen, bzw. welche Schritte ich dagegen unternehmen kann.

Besten Dank für alle Antworten

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Larozin):
DAS HIER ist dann DEIN PROBLEM...

Ja, das ist es.

Führt dazu das man die tatsächlich entstandenen Kosten der Adressermittlung müsste - wenn die Gegenseite diese nachgewiesen hätte. Nicht mehr ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Es gibt kein BGH-Urteil wo der Leistungsverpflichtete "davon" gekommen ist, weil er seinen Adresswechsel oder Namenswechsel verschwiegen hat.

Doch, das gibt es. Urteil des III. Zivilsenats vom 25.10.2007 - III ZR 91/07

Anwaltskosten (!) sind hier nicht zu zahlen, obwohl man umgezogen war und die Adresse nicht dem Gläubiger mitteilte und die Mahn Briefe nicht angekommen waren.

Und nun? Akzeptierst du, dass ich weiß, wovon ich rede im Gegensatz zu dir? Beantwortest du endlich mal die übrigen dir gestellten Fragen? Für welches Inkasso arbeitest du?

-- Editiert von mepeisen am 29.07.2018 07:06

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#19
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Ich bin gerade neugierig wie er das Konzerninkasso rechtfertigt

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#20
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Die Forenschreiber Jonaton und Mepeisen können nicht lesen:

Lesen Sie unter Ziff2.im BGH Urteil) "Ende September zog die Beklagte um und erteilte der Post einen Nachsendeauftrag."

eben diesen gibt es hier ausgesprochen NICHT. Insofern greift das hier nicht.

Hier, bei dieser Sache hat der Schuldner falsch gehandelt, hatte keinen Nachsendeauftrag erteilt - im genannten BGH-Urteil hatte der Gläubiger den Fehler gemacht und eine falsche Adresse genutzt.






-- Editiert von Larozin am 29.07.2018 12:36

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
eben diesen gibt es hier ausgesprochen NICHT. Insofern greift das hier nicht.

Der Postnachsendeauftrag hat nicht gegriffen, weil die Mahnung versandt wurde, nachdem der Postnachsendeauftrag ausgelaufen war. Das hätte man aber auch erkannt.... Wenn man gelesen hätte....

Ich warte immer noch auf die Beantwortung der Fragen. Damit du sie nochmal durchlesen kannst, wiederhole ich sie nochmal:
1. Wieso ist Konzerninkasso stets erstattungsfähig?
2. Wieso ist es vorsätzliche Zustellungsvereitelung?
3. Wieso dürfen Adressauskünfte nur Inkassobüros oder Anwälte machen?
4. Wieso ist eine Adressauskunft eine Rechtsdienstleistung?
5. Für welches Inkasso arbeitest du?

Zitat:
und eine falsche Adresse genutzt.

Der BGH hat aber auch in demselben Urteil deutlich ausgeführt, dass auch sonstige Zustellungsfehler bei der Post das Pech des Gläubigers sind. Dass es auf diesen Fehler des Gläubiger also gar nicht ankam.

Du stellst dich hier hin und behauptest, wir alle hätten keine Ahnung. Du tust so, als seien Inkasso- und Anwaltskosten stets zu bezahlen und als sei es eine "Falle", wenn man aufzeigt, dass dem nicht so ist. Dann sei doch so nett und beantworte endlich mal die gestellten Fragen, idealerweise anhand von Gerichtsurteilen. Oder lebe damit, dass man dir widerspricht und auf die Gefährlichkeit deiner vorsätzlichen Falschinformationen hinweist. Damit niemand in die von dir böswillig aufgestellte Falle hinein tappt.

-- Editiert von mepeisen am 29.07.2018 13:56

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#22
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Es ist kein Zustellungsfehler der Post, wenn der Gläubiger den Umzug verschweigt.
So ist das hier geschehen - zappeln nutzt nix - das hat mit der Post (Erfüllungsgehilfe) nix zu tun - in dieser Sache hier.
Bei der BGH-Sache sicherlich - das ist der Unterschied.

Dir ist nur mit Humor beizukommen.

da hatte ich einen wichtigen Brief abzugeben -
und wo finde ich den diesen Brief Wochen später, in meinem Auto unter dem Sitz....
ich vermute Schlamperei bei der Bundespost:) Du bist echt ne Marke....

Signatur:

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#23
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Du bist echt ne Marke....

Egal wie sehr du zappelst. Du kannst dich weder gegen denn BGH stellen noch gegen die herrschenden Gesetze. Verzug entsteht nicht einfach so aus dem Nichts. Das ist es, worum es dem BGH geht und worum es in dem BGH-Urteil geht.

Wann beantwortest du die Fragen, die dir hier gestellt wurden?

Wann zeigst du ein Urteil eines Gerichts, was von vorsätzlicher Zustellungsvereitelung spricht, nur weil man umzieht?

Wann zeigst du ein Urteil eines Gerichts, was bestätigt, dass lediglich Anwälte und Inkassobüros fähig sind, Adressermittlungen zu machen?

Zitat:
da hatte ich einen wichtigen Brief abzugeben -
und wo finde ich den diesen Brief Wochen später, in meinem Auto unter dem Sitz....
ich vermute Schlamperei bei der Bundespost

Tja, so ist das halt, wenn man die Zustellung in den Machtbereich des Empfängers nachweisen muss. Und genau das muss man als Gläubiger bei einer verzugsbegründenden Mahnung nun mal. Es ist vollkommen egal, ob ich den Brief im Auto habe liegen lassen, ob mein Hund den Brief zerschreddert hat oder ob die Post ihn verschlampt hat.
Inkasso- und Anwaltskosten sind nicht einfach nur deswegen zu bezahlen, weil der Gläubiger zu faul ist, beispielsweise Post-Rückläufer selbst zu bearbeiten.

Die Forum-Gemeinde wartet. Nicht auf deine Lamentiererei oder Versuche, herumzuzappeln. Sondern auf harte juristische Fakten für deine frei erfundenen Falschinformationen ;-)

Und nochmals: Für welches Inkasso arbeitest du?

-- Editiert von mepeisen am 29.07.2018 15:16

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#24
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

nur für Dich [HUMOR_AUS] es geht hier nicht darum ob ein Verzug vorliegt sondern - eine Zustellung misslingt weil der Schuldner sich abseilt... und das ist und bleibt das Problem des Schuldners.
Alles, was der Gläubiger tun muss, um Dich am Wickel zu kriegen musst Du bezahlen, wenn Du versuchst die Fliege zu machen.

[HUMOR_an] und dann Herr Richter hat er "unfähiger Trottel" zu mir gesagt - das hat der Angeklagte doch nur in der ersten Erregung gesagt - Nein Herr Richter er hat mich vorher sorgfältig geprüft.

Signatur:

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#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von Larozin):
es geht hier nicht darum ob ein Verzug vorliegt

Doch darum geht es durchaus - nur kapierst Du das nicht - oder willst es nicht.



Zitat (von Larozin):
Alles, was der Gläubiger tun muss, um Dich am Wickel zu kriegen musst Du bezahlen

Nö. Unfug wird nicht richtiger in dem man ihn - in anere Worte gekleidet - stoisch widerholt.



@Larozin
Deinen Postings und der Erklärungsresitenz nach scheinst Du aktiver Mitarbeiter / Beauftragter eines Inkassos zu sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Das Schlimme an den Postings von Larozin ist, dass er bedingt sogar irgendwo Recht hat. Wenn (OBACHT: KONJUNKTIV) ich ohne amtliche Ummeldung untertauche, wenn ich Briefkasten abmontiere, wenn ich wirklich ständig den Wohnort wechsele um Schulden zu umgehen, wenn ich gar falsche Identitäten benutze, dann vermag durchaus irgendwann einmal eine "vorsätzliche Zustellungsvereitelung" vorliegen.

Das Problem bei Larozin ist, dass er einen einfachen Umzug, der völlig normal abläuft und keinesfalls etwas mit "untertauchen" zu tun hat, direkt mit der vorsätzlichen Zustellungsvereitelung gleichstellt. Das Problem bei Larozin ist, dass er dem Gläubiger jegliche Schadensminderungspflicht und Pflicht zur Eigenbemühung abspricht. Dass er so tut, als würde jeder, der umzieht, grundsätzlich ein Verbrecher sein. Dass jeder, der umzieht, dass ausschließlich tut, um seinen Schulden zu entfliehen. Und indem er das tut, kapiert er absolut nicht, wieso das BGH-Urteil sehr wohl relevant ist. Er kapiert deswegen nicht, wieso ein Gläubiger keine Narrenfreiheit im Wahl seiner Mittel hat.

Sorry: Er will es nicht kapieren. Denn in Wahrheit weiß Larozin sehr genau, wie die Realität ausschaut. Er verbreitet hier halt absichtlich seine wirren Falschinformationen. Mich wundert es nicht, wenn hier und in anderen Foren als Reaktion auf den Evaluationsbericht zum Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken (der vernichtend für die Branche ist) solche User auftauchen, die vehement und ohne inhaltliche Substanz wirre Falschinformationen verbreiten. Was mich eher wundert ist, dass die sogar an Wochenenden aktiv sind. Dachte im "Marketing-Büro" der großen Inkassobuden arbeitet man nicht an Wochenenden ;-)

Und damit verweise ich einmal mehr auf die Fragen, die der werte Larozin vehement verweigert zu beantworten. Unter anderem habe ich ihn gefragt, was ein normaler Umzug mit einer vorsätzlichen Zustellungsvereitelung zu tun hat. Kein Wunder, dass der werte Larozin dieser einfachen Frage ausweicht. Er kann sie nicht beantworten ohne zuzugeben, dass er die ganze Zeit völligen Unsinn von sich gibt.

-- Editiert von mepeisen am 30.07.2018 07:52

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#27
 Von 
Larozin
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 9x hilfreich)

Und wenn sich gewisse Forenschreiber noch so gegenseitig zuprosten - es bleibt für den Fragesteller beim alten - er muss zahlen.
Ein typischer Fall der sich selbstständig in der Summe vergrößert die nur Kosten und Folgekosten sind.
Opfer von Missverständnissen vom Mepeisen und Harry van Sell u.a.
Abtauchen kostet immer - ob Absicht oder Nachlässigkeit ist egal.
Schön wäre es, wenn bei den als hilfreich angegebenen die Anzahl der Wertenden stünde - oder nur der Quotient der Wertung.
Dann könnte man gegenseitiges Zuprosten eindämmen. Das ist bei Foren wie hier, leider ein ungelöstes Problem.

Signatur:

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#28
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Und wenn sich gewisse Forenschreiber noch so gegenseitig zuprosten - es bleibt für den Fragesteller beim alten - er muss zahlen.

Nö, muss er nicht. Konzerninkasso.

Du denkst doch nicht ernsthaft, dass du mit deinem ganzen Geschwurbel erfolgreich von diesem harten gesetzlichen Ausschlusskriterium abgelenkt hast? Deine irrsinnige Rechtsansicht, dass jeder Umzug ein "Untertauchen" ist, mag noch witzig sein. Deine völlig irrsinnige Ansicht, dass man Konzerninkasso bezahlen müsste, ist dann allerdings fast schon bösartiger Unfug.

§2 RDG : Bei verbundenen Unternehmen findet keine Rechtsdienstleistung statt. Ergo: 0,00€ Inkassogebühren.

Und egal wie oft du hier den TE absichtlich verwirren willst, um deinem Arbeitgeber Geld zuzuschustern, was ihm auf legalem Wege gar nicht zusteht, ich werde immer wieder gerne wiederholen, warum du einfach nur Unsinn von dir gibst.

Ich bin mit Harry auch lange nicht immer einer Meinung. Aber offenbar sind wir zwei einer Meinung, wenn es darum geht, Falschinfos von dir klar zu stellen.

-- Editiert von mepeisen am 30.07.2018 11:07

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#29
 Von 
Otto90
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal besten Dank für die (teilweise) hilfreichen Antworten ;)
Ich möchte hier mal ein kurzes Update zum aktuellen Stand geben. Nach dem zuletzt erwähnten Schreiben an meine Lieferadresse (an dieser Stelle frage ich mich ob die 10€ Ermittlungskosten nicht schon zu viel waren, wenn EOS DID anscheinend nicht mal meinen aktuellen Wohnort erimittelt hat, aber das nur am Rande).

Heute kam folgendes Schreiben, diesmal per Email:

"Sehr geehrter...

Ihr Teilbetrag in Höhe von EUR 54,46 ist bei uns angekommen. Dafür möchten wir uns bei Ihnen
bedanken. Damit es auch in Zukunft problemlos weitergeht, hier einige wichtige Hinweise:

EUR 54,46 sind für uns die Mindestrate. Weniger darf es also nicht sein.

Wir werden keine weiteren Maßnahmen ergreifen, solange Sie Ihre Raten zuverlässig und pünktlich zahlen. Die weiteren Raten sind jeweils zum 25. eines jeden Monats fällig, die nächste zum 25.08.2018.

Bei Verzug mit einer Rate lebt die ursprüngliche Gesamtforderung zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen abzüglich geleisteter Zahlungen wieder auf und wird sofort zur Zahlung fällig.

Diese Gesamtforderung wird ebenfalls bei einer wesentlichen Verbesserung Ihrer Vermögensverhältnisse oder bei Entstehung einer Aufrechnungslage fällig. Durch diese Vereinbarung wird die Gesamtfälligkeit nicht berührt.
Etwaige Beträge, z.B. aus einer Lohnabtretung können auch weiterhin mit der aktuellen Gesamtforderung verrechnet werden."


Auch wenn ich mir bei diesem Verein gut vorstellen kann, dass hier Mitarbeiter in Foren "eingeschleust" werden, ein bisschen Verunsicherung wurde trotz allem gestiftet, vor allem durch folgendes:

[Die Rechnungsadresse wurde von mir nicht aktualisiert, weshalb die Rechnung und folgende Mahnungen an die falsche Adresse geschickt wurden. Am 14.07.2018 habe ich nun ein Schreiben vom Deutschen Inkassodienst EOS DID erhalten.

DAS HIER ist dann DEIN PROBLEM... ]

Frage: sollte ich mich hier nochmals per Mail rechtfertigen, um den Ball erstmal zurück zu spielen? Und wenn nicht: Wie wird das weitergehen und wie weit wird das fleißige Inkassoteam gehen angesichts der Restforderung?

Vielen Dank für alle hilfreichen Antworten!!!

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#30
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
sollte ich mich hier nochmals per Mail rechtfertigen, um den Ball erstmal zurück zu spielen?

kann man, muss man aber nicht. "Wertes Inkasso. Das war keine Teilzahlung und es gibt keine Ratenzahlungsvereinbarung. Das waren Hauptforderung, Briefporto und Adressermittlungsgebühr. Ich weise erneut die von Ihnen frei erfundenen Gebühren zurück, unter anderem weil Sie gemäß §2 RDG gar keine Rechtsdienstleistung erbringen und weil sie über 30€ frei erfundene Mahnkosten ganz sicher nicht beweisen und belegen können. Mehr Geld gibt es von mir nicht. Klagen Sie oder lassen Sie mich in Ruhe. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen."

Zitat:
Und wenn nicht: Wie wird das weitergehen und wie weit wird das fleißige Inkassoteam gehen angesichts der Restforderung?

Nach ein paar weiteren Bettelbriefen schläft das ein. Selten kommt es zu einem gerichtlichen Mahnbescheid. Widerspricht man ihm, kommt manchmal reflexartig ein Brief, indem man sich erklären soll oder den Einspruch zurückziehen soll. Muss man nicht ernst nehmen.
Dass EOS das jemals versucht hat einzuklagen, ist - soweit ich die Fallbeispiele überblicke - beim Inkassowatch noch nicht beobachtet worden.

Wichtig ist, dass die eigentliche Hauptforderung und die nachvollziehbaren Gebühren bezahlt werden. Was du aber ja gemacht hast.

Zitat:
Auch wenn ich mir bei diesem Verein gut vorstellen kann, dass hier Mitarbeiter in Foren "eingeschleust" werden, ein bisschen Verunsicherung wurde trotz allem gestiftet, vor allem durch folgendes:
Ob er wirklich dort arbeitet oder nicht, lässt sich natürlich nicht beweisen. Ist aber auch egal. Selbst wenn er einfach nur Forum-Troll ist, der Spaß an genau diesem Punkt hat, Verunsicherung zu stiften...
Nimm das nicht all zu ernst. Ein normaler Umzug ist ein normaler Umzug. Das ist noch lange nicht das, was er da in seiner merkwürdigen Abhandlung draus macht.

Aber selbst wenn: Die Kosten für die Adressermittlung hast du bezahlt und das habe ich auch beispielsweise von Anfang an geraten. genau wegen der Frage, ob du nun die Adresse hättest mitteilen müssen, sollte man über diesen Punkt auch einfach nicht diskutieren.

Das alles ändert aber unterm Strich nichts an den Inkassokosten. 0,00€. Mehr steht einem Konzerninkasso nicht zu und selbst ohne Konzernverbundenheit steht ohne Verzug einem Gläubiger kein Euro Inkassokosten zu.

-- Editiert von mepeisen am 30.07.2018 19:42

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