Scheinselbständigkeit - was ist mit dem Umsatzsteuer

18. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
riegel83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Scheinselbständigkeit - was ist mit dem Umsatzsteuer

Hallo zusammen,

ich versuche es klar und kurz zusammenzufassen und wäre Ihnen für eine Hilfe sehr dankbar.

Bei mir wurde rückwirkend eine Scheinselbständigkeit festgestellt. Ich habe während meine Tätigkeit als selbständiger Rechnungen an ihn mit Umsatzsteuer ausgewiesen. Da ich als scheinselbständiger nicht dafür berechtigt war Rechnungen auszustellen, musste er das Geld an Finanzamt zurückzahlen, was er gemacht hat. Darauf hin habe ich der Umsatzsteuer von Finanzamt zurückerhalten. Er möchte den Umsatzsteuer von mir überwiesen haben. Ich habe nichts dagegen, schließlich ist das sein Geld so wie ich verstehe. Habe aber dazu eine Frage. Steht mir als angestellter kein Urlaub zu? Ich war nämlich während meiner Scheinselbständigkeit im Urlaub und damals habe auch kein Geld bekommen. Steht mir Rückwirkend kein Geld zu? Von den DRV habe ich erfahren dass mein damaliger Netto Stunden Lohn + Mwst was ich in Rechnung gestellt habe als ein Bruttoarbeitslohn genommen wurde. Außerdem habe ich bis heute auch keine Lohnabrechnungen rückwirkend erhalten. Kennt sich einer damit aus?
Vielen lieben Dank.


-- Editiert von Moderator am 18.10.2018 16:40

-- Thema wurde verschoben am 18.10.2018 16:40

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8 Antworten
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#1
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Die Feststellung einer Scheinselbstständigkeit zielt grundsätzlich nur auf die Beiträge zur Sozialversicherung ab. Einen Arbeitsvertrag können Sie nur vor dem Arbeitsgericht erstreiten, es gibt aber Fälle, in denen ein Richter einem solchen Vertrag nicht zustimmt.

Bzgl. Ihrer aktuellen Situation: Falls noch nicht geschehen, wird der Auftraggeber den "Arbeitnehmer-Anteil" der SV-Beiträge noch von Ihnen zurückfordern.

Sollten Sie vor einem Gericht zugesprochen bekommen, dass Sie sich in einem "Anstellungsverhältnis" befunden haben, haben Sie natürlich Anspruch auf z.B. Urlaub. Sie sollten aber bedenken, dass in diesem Fall das Finanzamt an den Arbeitgeber heran tritt und die Zahlungen der entsprechenden Lohnsteuer fordern wird. Diese wird sich der Auftraggber/Arbeitgeber dann in voller Höhe bei Ihnen zurückholen.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Falls noch nicht geschehen, wird der Auftraggeber den "Arbeitnehmer-Anteil" der SV-Beiträge noch von Ihnen zurückfordern. Wird er vielleicht, aber irgendein Recht darauf hat er nicht: https://www.haufe.de/personal/entgelt/scheinselbststaendigkeit-wieder-auf-dem-vormarsch/beginn-der-versicherungspflicht-und-faelligkeit-der-beitraege_78_132820.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Sie sollten aber bedenken, dass in diesem Fall das Finanzamt an den Arbeitgeber heran tritt und die Zahlungen der entsprechenden Lohnsteuer fordern wird. Diese wird sich der Auftraggber/Arbeitgeber dann in voller Höhe bei Ihnen zurückholen. Und zwar mit welchem Recht? Seit wann kriegt ein AG abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurück?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
riegel83
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank an alle. Mich interessiert aber was ich mit dem Umsatzsteuer welcher ich von Finanzamt zurückerhalten haben machen soll. Steht ihm in volle Höhe zu? Nach meiner Logik ja

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und zwar mit welchem Recht? Seit wann kriegt ein AG abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer zurück?


Wer zahlt denn wohl die Lohnsteuer? Der Arbeitnehmer! Der Arbeitgeber ist hier nur Ausführender, der die LST an das Finanzamt überweist.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Wer zahlt denn wohl die Lohnsteuer? Der Arbeitnehmer! Nö, die zahlt gemeinhin der AG aus dem Bruttolohn.
Der Arbeitgeber ist hier nur Ausführender, der die LST an das Finanzamt überweist. Ja und? Warum genau soll er einen Teil des Bruttolohnes wiederkriegen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#7
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wer zahlt denn wohl die Lohnsteuer? Der Arbeitnehmer! Nö, die zahlt gemeinhin der AG aus dem Bruttolohn.
Der Arbeitgeber ist hier nur Ausführender, der die LST an das Finanzamt überweist. Ja und? Warum genau soll er einen Teil des Bruttolohnes wiederkriegen?


Für Dich mit Beispiel:

Der TE hat dem Auftraggeber 2.000 Euro in Rechnung gestellt, die dieser in voller Höhe gezahlt hat. Laut Aussage des TE wurde zur Festsetzung der SV Beiträge die Rechnungssumme als Bruttogehalt angenommen.

Fordert das Finanzamt jetzt also LST, Soli, KiSt ebenfalls für den Betrag von 2.000 Euro, sind diese vom Arbeitgeber/Auftraggeber noch abzuführen. Bei einem "normalen" Gehalt wäre dieser Betrag von den 2.000 Euro abgezogen worden, der Rest wäre netto an den TE ausbezahlt worden (SV etc. außer acht gelassen).

Wer trägt also die LST? Der Arbeitnehmer!

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Mich interessiert aber was ich mit dem Umsatzsteuer welcher ich von Finanzamt zurückerhalten haben machen soll. Steht ihm in volle Höhe zu? Ja. Siehe hier: https://www.haufe.de/personal/entgelt/scheinselbststaendigkeit-wieder-auf-dem-vormarsch/beginn-der-versicherungspflicht-und-faelligkeit-der-beitraege_78_132820.html

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