Auslegung der Baufertigstellung

8. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
mushroom0505
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Auslegung der Baufertigstellung

Hallo zusammen,

wir haben vor gut einem Jahr ein Reihenhaus gekauft. Fertigstellungstermin inkl. Sonderwünsche wurde uns schriftlich von Bauträger bestätigt: 03.09.2018.

In unserem Bauvertrag ist folgendes schriftlich vereinbart:

"Konvertionakstrafe,Schadensersatz:

wird der oben genannten Fertigstellungstermin überschritten und liegen Gründe vor, nach denen der Auftragnehmer die Überschreitung zu vertreten hat, so schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für jede angefangene Woche der Verzögerung (gerechnet ab dem Beginn der Verzögerung) dir Zahlung einer Vertragsstrafe von 250 Euro."

Das Haus selber wurde am 13.08.2018 abgenommen und die Garage am 24.08.2018 fertiggestellt. Wir haben danach die Eigenleistungen (Streichen, Bodenverlegen usw.) erbracht.

Allerdings wurden derzeit die Außenanlagen (Terrasse, Stellplätze, Müllplatz) noch nicht gebaut, weil der Bauträger keine Handwerker Termin kriegen kann. Wir haben deswegen die Schlussrate (Herstellung der Bezugsfertigkeit/vollständige Fertigstellung Inkl. gemeinschaftliche Anlagen) beibehalten.

Nun sind die Außenanlagen fertig (am 26.10.2018 abgenommen) aber der Bauträger ist nicht mit einer Überschreitung einverstanden. Die Begründung war: das Haus und die Garage waren vorzeitig fertig gebaut und abgenommen.

Aus meiner Sicht sind die Bauleistungen aber erst dann fertiggestellt, wenn alle vertraglichen Bauleistungen fertig erbracht sind.

Was haltet ihr davon? Habt ihr ähnliche Erfahrung?

Herzlichen Dank für eure Hilfe schon Mal vorab

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32190 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von mushroom0505):
Konvertionakstrafe,Schadensersatz:
Moin, damit ist Konventionalstrafe gemeint.
Schadenersatzt kommt nicht in Frage.
Wahrscheinlich steht, dass ihr euer Haus bezugsfertig am 3.9.2018 übergeben bekommt.
Bitte schau mal in den Vertrag -
(Herstellung der Bezugsfertigkeit/vollständige Fertigstellung Inkl. gemeinschaftliche Anlagen) Was genau steht im Vertrag?



-- Editiert von Anami am 08.11.2018 18:10

-- Editiert von Anami am 08.11.2018 18:13

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mushroom0505
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Dir Anami für die schnelle Antwort. Genau, heir geht es in unserem Fall eher um Konvertionakstrafe, da wir nur sehr überschaubaren Schaden wegen Bereitstellungszinsen haben.

In unserem Vertrag steht:

"Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag vereinbarten Werkleistungen innerhalb einer Frist von 10 Monaten nach dem in diesem Vertrag vereinbarten Baubeginn fertig zu stellen.

Der Fertigstellungstermin kann überschritten werden, und zwar im Fall höherer Gewalt inklusive******rungseinflüssen (Schlechtwetter bei Behinderungsstufen A-C des deutschen Wetterdienstes), Zahlungsverzug des Auftraggebers sowie infolge noch nicht vertragsgegenständlicher, zukünftig zu erteilender Zusatzaraufträge, Sonderwünsche oder sonstige Umstände, die der Auftragsgeber zu vertreten hat sowie in Fälle von Streiks, sofern dies Auswirkungen auf die Arbeit des Arbeitnehmers hat. Eintretende Verzögerungen sind bei Auftragsgeber schriftlich mitzuteilen."

Da wir wenige Sonderwünsche haben, hat der Bauträger odentlich 6 zusätzliche auf dem 10 Monaten zugerechnet und uns schriftlich bestätigt:

"Damit ergibt sich der vertragliche Fertigstellungstermin wie folgt:

Mitteilung: 28.07.2017
Vorbereitungszeit: 8 Wochen
Bauzeit: 10 Monaten
Ausführung Sonderwünsche: 6 Wochen

Vertraglicher Fertigstellungstermin: 03.09.2018"

Es sind also immer "Fertigstellung" der Rede...

Besten Dank

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32190 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von mushroom0505):
Es sind also immer "Fertigstellung" der Rede...
Ja, das Haus ist also längst fertiggestellt. Das war schon am 13.08.2018 fertig. Da wurde es an euch übergeben. Ihr habt es vom Bauträger übernommen. Dann habt ihr eure Eigenleistungen gemacht usw.

Du meinst *Konventionalstrafe*. Das andere Wort gibt es nicht.
Schadenersatz könnt ihr auch nicht verlangen, weil kein Schaden entstanden ist. Dass die Außenanlagen noch nicht komplett fertiggestellt sind, dürfte kein Grund für den Einbehalt der Schlusszahlung sein.
Es ist auch kein baulicher Mangel, wenn Garage und Außenanlagen noch nicht komplett fertig sind.
Ihr wohnt bereits im Haus, ohne Schaden usw.

Wenn ihr euch streiten wollt, wird es nur um einen Punkt gehen: Muss am 03.09. alles komplett fertig sein?
Der Bauträger sagt, bis auf wenige Außenanlagen war das Objekt termintreu fertig, bezugsfertig lt. Vertrag und mängelfrei übergeben. Es liegt kein Grund für den Einbehalt der Schlussrate vor.
(Genau darüber gibt es oft Streit. Meistens gewinnt der Bauträger)

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