Rückbau baulicher Veränderung bei Eigentümerwechsel

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
berniebecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)
Rückbau baulicher Veränderung bei Eigentümerwechsel

Folgender Fall: Ein Eigentümer wurde rechtskräftig dazu verurteilt, seine eigenmächtig eingebaute Wohnungstür wieder der alten Optik anzupassen (nicht genehmigte bauliche Veränderung). Kurz nach dem Urteil hat er jedoch seine Wohnung verkauft, die auch schnell auf einen neuen Eigentümer umgeschrieben wurde. Als das Urteil rechtskräftig wurde, war aber noch der alte Eigentümer als solcher im Grundbuch eingetragen.
Frage: An wen kann bzw. muss sich die WEG wenden, um den gerichtlich anerkannten Anspruch auf Rückbau durchzusetzen? Den alten (laut Urteil) oder den neuen (laut Grundbuch) Eigentümer? So weit ich weiß, haben die beiden in ihrem Kaufvertrag geregelt, dass sich der neue Eigentümer darum kümmern muss - aber dieser Vertrag regelt ja lediglich deren Verhältnis und nicht das zur WEG, oder?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Der Anspruch richtet sich m.E. stets gegen den jeweiligen Eigentümer der Wohnung, also jetzt an den neuen. Dieser hat alle Rechte und Pflichte mit erworben. Was dieser mit dem Verkäufer vereinbart hat, kann der WEG egal sein.

Signatur:

lg.
R.M.

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#2
 Von 
berniebecker
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 5x hilfreich)

Ist es aber nicht so, dass - wenn er sich weigert - die Klage zunächst nochmal gegen den neuen Eigentümer geführt werden müsste? Denn der Titel (als Basis für eine mögliche Ersatzvornahme = WEG baut mithilfe von Zwangsvollstreckung um und stellt dem Eigentümer dies in Rechnung) existiert ja nur gegenüber dem ehemaligen Eigentümer.

Zitat (von R.M.):
Der Anspruch richtet sich m.E. stets gegen den jeweiligen Eigentümer der Wohnung, also jetzt an den neuen. Dieser hat alle Rechte und Pflichte mit erworben. Was dieser mit dem Verkäufer vereinbart hat, kann der WEG egal sein.

5x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
DumitruKurier
Status:
Praktikant
(622 Beiträge, 154x hilfreich)

Du hast ein Urteil gegen eine "Person" nur gegen diese kannst du vollstrecken. Aber es sollte reichen das Urteil dem Neuen zu zeigen. Denn auch der würde verlieren.

Der Neue soll sich am Alten Schadloshalten - der hat den Mangel entweder verschwiegen oder er ist bekannt.

Und due Forderungen gegen den Neuen durchzusetzen, muss man erneut klagen. Der hat die Forderung nicht geerbt.

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von DumitruKurier):
Du hast ein Urteil gegen eine "Person" nur gegen diese kannst du vollstrecken. Aber es sollte reichen das Urteil dem Neuen zu zeigen. Denn auch der würde verlieren.


Meines Erachtens gilt § 48 Abs. 3 WEG i.V.m § 325 Abs. 1 ZPO :

[Quote=§ 48 WEG ]Beiladung, Wirkung des Urteils
...
(3) Über die in § 325 der Zivilprozessordnung angeordneten Wirkungen hinaus wirkt das rechtskräftige Urteil auch für und gegen alle beigeladenen Wohnungseigentümer und ihre Rechtsnachfolger sowie den beigeladenen Verwalter.Womit klargestellt sei, dass auch im WEG-Verfahren § 325 ZPO gilt!

[quote=§ 325 Zivilprozessordnung]Subjektive Rechtskraftwirkung
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
...Der Erwerber ist Rechtsnachfolger!

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Sehe ich auch wie R.M. Hier stellt sich die Frage, ob der alte dem neuen mitgeteilt hat, dass ein diesbezügliches Verfahren läuft und er unterlegen ist. Der neue hätte gegenüber dem alten sowieso einen Anspruch auf Ersatz der hierdurch entstehenden Kosten.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Hier stellt sich die Frage, ob der alte dem neuen mitgeteilt hat, dass ein diesbezügliches Verfahren läuft und er unterlegen ist.
Diese Frage ist lt. Eingangsposting scheinbar geklärt:
Zitat (von berniebecker):
So weit ich weiß, haben die beiden in ihrem Kaufvertrag geregelt, dass sich der neue Eigentümer darum kümmern muss - aber dieser Vertrag regelt ja lediglich deren Verhältnis und nicht das zur WEG, oder?

Signatur:

lg.
R.M.

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