Recht auf Lockerungen nach langer Haftstrafe?

16. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb484978-38
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Recht auf Lockerungen nach langer Haftstrafe?

Hallo zusammen,

über eine Internetseite habe ich vor 2Jahren einen Inhaftierten kennengelernt.
Dieser soll nun, nach dann insgesamt 8Jahren, Ende Mai 2019 entlassen werden.
Er hat weder Familie noch Bekannte/Freunde außer mir und in der Haft werden ihm keinerlei Lockerungen zugestanden. Nicht mal seinen Personalausweis konnte er mit begleitetem Ausgang erneuern lassen.

Bei einem Gespräch mit der Sozialarbeiterin wurde mir gesagt, dass seine Haftzeit beanstandungsfrei ist, er keinerlei Aufälligkeiten an den Tag legt, keine Disziplinarischen Maßnahmen nötig waren/sind.
Er ist dort seit langer Zeit Vorarbeiter im Werksbetrieb.

Was mir wirklich nicht in den Kopf geht ist, dass Jemand nach so langer Zeit einfach so von heute auf morgen vor die Tür gesetzt wird. Ihm wurde in der letzten VPK im Mai schon mitgeteilt, dass er zwar im Dezember auf die Entlassungsstation verlegt wird aber auch da keinerlei Lockerungen zu erwarten hätte.

Wie kann sowas sein und wie kann man sich dagegen wehren?
Die Anstalt argumentiert mit Fluchtgefahr und „wir wissen ja nicht was er macht, wenn wir ihn raus lassen", was für mich absolut schwachsinnig klingt, denn er ist zum einen Selbststeller und zum anderen ja ab Mai 2019 sowieso draußen.
Ein Anwalt vor 12 Monaten hat nichts erreicht und der aktuelle scheint mit seinen Mandanten etwas überfordert zu sein. Er meldet sich in sehr großen Abständen um mitzuteilen, dass er nach seinem Urlaub die Sache in die Hand nehmen wird (und das ein Dreiviertel Jahr lang) nun war er in der JVA und wusste nicht mal worum es genau ging. Bisher ist NICHTS passiert, es wird aber immer wieder auf die laufende Ratenzahlung verwiesen. Schade

Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Vielen Dank vorab für die Mühe

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Welche Möglichkeiten gibt es noch? Selbstverständlich kann der Gefangene die Entscheidung der Anstalt mit diversen Rechtsmitteln angreifen. Und wenn ihm sein Anwalt zu lustlos vorkommt, kann er das auch ohne Anwalt machen. Die Frage ist, warum er das eigentlich nicht tut... Siehe hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Strafvollzug#Rechtsschutz

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Richtig. Wenn es einen förmlich-ablehnenden Bescheid der Anstalt gibt, kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zuständig dafür ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts. Lehnt auch die ab, kann in bestimmten Fällen (wenn die Voraussetzungen gegeben sind) noch Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG eingelegt werden, wobei das hier eher theoretischer Natur ist, da er mit einiger Sicherheit eh schon entlassen ist, wenn darüber entschieden wird. Eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lässt sich aber sicher noch herbeiführen.

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