Ehem. Arbeitgeber fordert Erstattung

19. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)
Ehem. Arbeitgeber fordert Erstattung

Ich habe zum 30. September 2018 bei meinem alten Arbeitgeber gekündigt. Aufgrund des ausstehenden Jahresurlaubs und etlicher Überstunden war mein letzter Arbeitstag irgendwann Anfang August. Danach war ich nicht mehr im Unternehmen.

Jetzt, also Ende November 2018 (und damit über 3 Monate nach meinem letzten Arbeitstag), ruft mich ein Angestellter des Unternehmens im Auftrag des Arbeitgebers an und erzählt mir, dass man ein spezielles Gerät (Anschaffungs Neu-Wert: etwa 800 Euro) nicht mehr finden könnte. Dieses Gerät habe ich im Mai 2017 als letzter nachweislich genutzt. Ob es danach jemand anderes noch genutzt hat ist unbekannt, aber da ich der letzte Nutzer war, und das Gerät nun nicht mehr auffindbar ist, soll ich entweder sagen wo ich es nach der Nutzung hingetan habe oder die Neuanschaffung eines solchen Geräts bezahlen. Schließlich sei es meine Schuld, dass das Gerät weg ist, da ich der letzte bin, der es nachweislich genutzt hat.

Muss ich das bezahlen? Hätten der Arbeitgeber sowas nicht bereits bei Ausscheiden aus dem Unternehmen anmelden müssen, dass er da noch Ansprüche an mich geltend machen will? Wenn ich nicht bezahle würde sich das auch auf mein (immer noch fehlendes) Arbeitszeugniss auswirken hat er bereits angedeutet.

Ich habe das Gerät tatsächlich vor anderthalb Jahren im Frühjahr 2017 genutzt, und ich habe es dann auch da hingestellt wo es hingehört (ein abgeschloßenes Büro zu dem aber viele verschiedene Mitarbeiter Zugang haben). Was danach mit dem Gerät passiert ist, davon weiß ich leider nichts.

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29 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Muss ich das bezahlen? Ihrer Darstellung nach nicht.
Hätten der Arbeitgeber sowas nicht bereits bei Ausscheiden aus dem Unternehmen anmelden müssen, dass er da noch Ansprüche an mich geltend machen will? Nein.
Wenn ich nicht bezahle würde sich das auch auf mein (immer noch fehlendes) Arbeitszeugniss auswirken hat er bereits angedeutet. Dann müssen Sie halt am Arbeitsgericht auf eine korrekte Beurteilung klagen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
ruft mich ein Angestellter des Unternehmens im Auftrag des Arbeitgebers an und erzählt mir,
Der AG kann dir selbst was schreiben, möglichst mit Hand und Fuß. Hast du die Benutzung durch Datum und Unterschrift quittiert und hast du diesen Beleg selbst oder jetzt gesehen?
Auf Anrufe braucht man nicht reagieren und sich auch keine grauen Haare wachsen lassen.
Zitat (von Kernell):
Ich habe das Gerät tatsächlich vor anderthalb Jahren im Frühjahr 2017 genutzt
Wieso weisst du das so genau? Hast du das dem Mitarbeiter gesagt?

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#3
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich wurde jetzt auch dazu aufgefordert einen Termin mit dem Geschäftsführer zu vereinbaren und mich dann dort ein zu finden, sonst erhalte ich gar kein Arbeitszeugniss mehr. Welche Argumente könnte ich bei dem Gespräch anbringen, die ihn davon überzeugen, dass ich nicht für die Kosten für den Verlußt des Geräts tragen muss?

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

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#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Hast du die Benutzung durch Datum und Unterschrift quittiert und hast du diesen Beleg selbst oder jetzt gesehen?

Nein. Aber die von mir mit diesem Gerät bearbeiteten digitalen Dateien tragen mein Kürzel und haben ein Datum aus dem Frühjahr 2017.

Zitat (von Anami):
Zitat (von Kernell):
Ich habe das Gerät tatsächlich vor anderthalb Jahren im Frühjahr 2017 genutzt
Wieso weisst du das so genau? Hast du das dem Mitarbeiter gesagt?

Weil ich mich noch gut an das damalige Projekt erinnern kann und weil die Dateien die damit zusammen hängen ja auch ein Datum haben. Ja, habe dem Mitarbeiter der mich angerufen hat gesagt dass ich damals damit gearbeitet habe, aber sonst nichts weiter über den Verbleib weiß.

-- Editiert von Kernell am 19.11.2018 15:18

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Welche Argumente könnte ich bei dem Gespräch anbringen, die ihn davon überzeugen, dass ich nicht für die Kosten für den Verlußt des Geräts tragen muss? Daß Sie selbiges Gerät weder gestohlen noch demoliert noch verschlampt haben - es besteht also nicht der geringste Anspruch auf irgendeinen Schadensersatz.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Ich wurde jetzt auch dazu aufgefordert einen Termin mit dem Geschäftsführer zu vereinbaren und mich dann dort ein zu finden, sonst erhalte ich gar kein Arbeitszeugniss mehr.
Dann muss man dem Ex-Arbeitgeber halt vom Gericht erklären lassen, dass er eben doch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen hat. Dieses Sollte man jetzt einmalig, mit Fristsetzung anmahnen und dann Klage einreichen.

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#7
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Kann es mir nachteilig ausgelegt werden, wenn ich den Termin jetzt doch absage bzw. nicht wahrnehme? Ich habe ihn erschrocken vereinbart, aber je länger ich darüber nachdenke, desto weniger habe ich Lust mich mit irgendwelchen Vorwürfen auseinander zu setzen.

Ich bin mir halt nur nicht sicher, ob ich als ehemaliger Mitarbeiter für den Verbleib von Arbeitsmitteln wie diesem Gerät hafte oder nicht.

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
soll ich entweder sagen wo ich es nach der Nutzung hingetan habe


Wo ist das Problem, dann teilt man dem Arbeitgeber mit, dass man das Gerät ->
Zitat (von Kernell):
da hingestellt wo es hingehört (ein abgeschloßenes Büro zu dem aber viele verschiedene Mitarbeiter Zugang haben).

Zitat (von Kernell):
Schließlich sei es meine Schuld, dass das Gerät weg ist


Schuld ist eher derjenige, der das Gerät hat verschwinden lassen.....

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#9
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich habe ihm am Telefon das auch genau so gesagt, dass ich es ordentlich da wieder aufgeräumt habe. Dann sagte er, dass das nicht stimmen kann, da es ja nun nicht mehr aufzufinden ist. Hätte ich es wirklich da hingeräumt, wäre es ja auch noch da. Dass zwischen meiner Benutzung und der jetzigen Suche danach anderhalb Jahre vergangen sind und ich inzwischen auch nicht mehr da beschäftigt bin und ganz viele andere Personen Zugang zu dem Raum hatten, ist seiner Meinung nach nicht von Bedeutung.

In welchem Rahmen und Umfang hafte ich denn als Arbeitnehmer für den Verbleib von Arbeitsmitteln?

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31994 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
ist seiner Meinung nach nicht von Bedeutung.
Ja und? Da hat jemand aus dem Unternehmen eben seine Meinung. Am Telefon. :zoff:
Ich würde die Kommunikation auf wenig schriftliches begrenzen. Manche reden sich noch um Kopf und Kragen, obwohl sie sich nichts vorzuwerfen haben.
Jetzt noch einen Termin wahrnehmen? Würde ich nicht machen. Das ist aber nur meine Meinung.
Zitat (von Kernell):
In welchem Rahmen und Umfang hafte ich denn als Arbeitnehmer für den Verbleib von Arbeitsmitteln?
Warum solltest du haften? Du kannst doch nur sagen, dass du es benutzt hast, (wie nachgewiesen) und ordnungsgemäß wieder an Ort und Stelle geräumt hast. Fertig. Mehr kannst und brauchst du nicht sagen.

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#11
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Hätte ich es wirklich da hingeräumt, wäre es ja auch noch da.


Ahso..... alles nur Unordnung, Diebstahl gibt es gar nicht :devil:

Mal im Ernst.

Zitat (von Anami):
Ich würde die Kommunikation auf wenig schriftliches begrenzen.


Ich würde das rein auf eine Fristsetzung beschränken Dir das Arbeitszeugnis auszuhändigen.
Kommt nichts, erklärt es ihm eben ein Richter am Arbeitsgericht....

Zitat (von Kernell):
In welchem Rahmen und Umfang hafte ich denn als Arbeitnehmer für den Verbleib von Arbeitsmitteln?


Bei einfacher Fahrlässigkeit überhaupt nicht, bei grober Fahrlässigkeit möglicherweise bedingt und bei Vorsatz voll.
Trifft alles für dich nicht zu!

Zitat (von Kernell):
Kann es mir nachteilig ausgelegt werden, wenn ich den Termin jetzt doch absage bzw. nicht wahrnehme?


Wie Dir dein Ex-AG irgendetwas auslegt, kann Dir vollkommen egal sein und andere "Institutionen" interessieren sich dafür überhaupt nicht.

-- Editiert von spatenklopper am 19.11.2018 16:42

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#12
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Vor allem solltest du umgehend noch deinen Vertrag lesen: Ob es da eine Ausschlussfrist gibt.
Wenn ja, bist du sowieso aus dem Schneider.
Ansonsten sehe ich nicht, dass der AG eine Chance hat, wenn du im Mai '17 ein Gerät benutzt hast, das nun nicht mehr aufzufinden ist. Seitdem ist viel Wasser den Rhein hinunter geflossen. Kann natürlich durchaus sein, dass das - weil es kaum gebraucht wird - 'Füße' bekommen hat - aber dir das zuzuschieben, ist eine Frechheit.
Du bist dem AG auch zu keinem Treffen mehr verpflichtet - was du dazu zu sagen hast, hast du bereits gesagt.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Vor allem solltest du umgehend noch deinen Vertrag lesen: Ob es da eine Ausschlussfrist gibt.

Genau das.


Ansonsten würde ich dem Arbeitgeber mitteilen, das ich den Termin absage, da es für so einen Termin keine Notwendigkeit gibt.

Des Weiteren würde ich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis anfordern, das ganze mit Fristsetzung nach Datum (14 Tage mindestens).

Das ganze mit Zustellnachweis



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#14
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Was ist eine Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag? Wonach muss ich da schauen?

Gibt es für mich eine Frist bis wann ich die Frist zum Erstellen des Arbeitszeugnisses setzen muss?

Also angenommen ich gehe am 20. Dezember zu dem Termin und fordere dann im Januar erneut mein Arbeitszeugnis an? Oder ist es dafür auch irgendwann zu spät?

Signatur:

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#15
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Eine Ausschlussfrist besagt, dass sämtliche Ansprüche aus dem AV verwirkt sind, wenn sie nicht binnen 3 Monaten (oder 6 M) schriftlich gestellt worden sind. Kann im AV verankert sein oder im TV.

Das Arbeitszeugnis hättest du schon längst bekommen haben sollen. 'Zeitnah' zum Ausscheiden aus dem Betrieb. M.E. solltest du nicht länger lieb und nett sein wollen. Geh zum Arbeitsgericht und fordere dein Zeugnis; am besten wäre es, wenn du bereits ein Zwischenzeugnis hättest, dann könnte AG kaum davon abweichen.

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#16
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Falls noch andere auch mal solche Probleme haben: Nachdem ich mich hartnäckig geweigert habe, die Kosten für die Neuanschaffung eines solches Geräts zu übernehmen, habe ich dann auch mein Arbeitszeugnis erhalten und nichts weiter dazu vom ehemaligen Arbeitgeber gehört.

Ich nehme also an, man wollte es halt mal versuchen ob ich einknicke und das bezahle. Da ich dazu nicht bereit war, hat man es dann wohl sein gelassen. Jedenfalls kam dazu nichts mehr. Eine Ausschlußfrist hat mein alter Arbeitsvertrag leider nicht. Ab spätestens wann sind eventuelle Ansprüche des ehemaligen Arbeitgebers nun entgültig verjährt? 3 Jahre? Also da ich 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden bin, dann zum 1. Januar 2022?

Ich frage nur deswegen, falls doch nochmal was in der Sache kommen sollte.

Signatur:

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#17
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Tarifverträge beinhalten Ausschlussfristen. Unterlag Ihr Arbeitsverhältnis einem Tarifvertrag?

Um welches Gerät, das abhanden gekommen sein soll, handelt es sich genau? Könnten Sie an der privaten Nutzung des Geräts Interesse haben oder ließe sich es problemlos zu Geld machen?

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#18
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Nein, kein Tarifvertrag.

Nein privat braucht man so ein Gerät eher nicht. Bei eBay könnte man es allerdings bestimmt zu Geld machen.

Verkaufen im persönlichen Umfeld ist eher unmöglich da zu speziell.

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#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Also da ich 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden bin, dann zum 1. Januar 2022? Mangels einer irgendwo vereinbarten kürzeren Frist - ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#20
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Also in meinem alten Arbeitsvertrag steht folgender Abschnitt:

§ 12 Verfallfristen
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung binnen einer weiteren Frist von drei Monaten ab Zugang der Ablehnung und im Falle des Schweigens auf die Geltendmachung binnen einer Frist von drei Monaten ab Geltendmachung gerichtlich geltend zu machen.

Ist das so eine Ausschlusfrist nach der mein alter Arbeitgeber inzwischen nichts mehr von mir fordern kann? Oder ist damit was anderes gemeint?

Signatur:

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#21
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

Das ist die Ausschlussfrist. Drei Monate und damit die rechtlich kürzest mögliche.
Du bist also raus aus der Nummer.
Aber auch sonst hätte ich die Regesschancen des AG als ziemlich gering eingestuft. Denn - und das stand ja schon von Beginn an im Raum - einfach zu behaupten, reicht in diesem Land Gott sei Dank nicht.
Also aus die Maus.

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#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Diese Klausel ist nichtig.

Die Frage ist nur, ob sie auch für den Arbeitgeber nichtig wäre oder ob er sich als Verwender nicht auf die Nichtigkeit berufen kann.
Ich wäre der Meinung, das letzteres zutrifft.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#23
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Diese Klausel ist nichtig.

Die Frage ist nur, ob sie auch für den Arbeitgeber nichtig wäre oder ob er sich als Verwender nicht auf die Nichtigkeit berufen kann.
Ich wäre der Meinung, das letzteres zutrifft.

Ich verstehe nicht... warum ist die Klausel nichtig und... was meinst Du mit Verwender? Ich verstehe leider nur Bahnhof.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
warum ist die Klausel nichtig

Weil der Inhalt gegen § 3 MiLoG verstößt.


Zitat (von Kernell):
was meinst Du mit Verwender?

Verwender = Arbeitgeber


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Frage ist nur, ob sie auch für den Arbeitgeber nichtig wäre oder ob er sich als Verwender nicht auf die Nichtigkeit berufen kann.


Die AGB-Inhaltskontrolle dient lediglich dem Schutze des Verbrauchers (hier Arbeitnehmer), nicht dem des Verwenders (Arbeitgebers):

"Die Inhaltskontrolle einer Formularklausel bezweckt einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender, sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Sind daher nach einer vom Arbeitgeber verwendeten Formularklausel Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer verfallen, so bedarf es grundsätzlich keiner Inhaltskontrolle der Klausel. (BAG, Urt. v. 27.10.2005—8 AZR 3/05)"

https://www.fachanwaeltinnen.de/minfo/Dumm_gelaufen.pdf

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#26
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(712 Beiträge, 114x hilfreich)

Das heißt also für mich, dass mein alter Arbeitgeber nichts mehr von mir fordern kann, auch wenn er mir z.B. grobe Fahrläßigkeit oder gar Vorsatz vorwerfen würde, weil ich das Gerät nicht in einem Schrank abgeschloßen habe oder so?

Signatur:

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#27
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17379 Beiträge, 6471x hilfreich)

So langsam fällt mir nur noch die Rede vom Toten-Pferd-Reiten ein.
Vorwerfen kann dein Es-AG dir viel - hat er aber Belege dafür? Oder anders: Die Kirche im Dorf lassen. Oder hast du Grund, dir Sorgen zu machen??

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Antwort vom 26.1.2019 / 13:40

Zitat (von Kernell):
Antwort vom 12.12.2019 / 15:04

Und was ist die letzten 11 Monate passiert?

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119625 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Kernell):
Das heißt also für mich, dass mein alter Arbeitgeber nichts mehr von mir fordern kann,

Aber sicher doch. Fordern kann man, denn fordern kann man ja fast alles.
Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung zu erfüllen.

Falls dann – so wie hier – keine Rechtsgrundlage für das fordern erkennbar ist, tendieren die Erfolgsaussichten gegen 0.


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