Gemeinsamer Mietvertrag beide wollen Wohnung behalten

1. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
gemeinsam123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinsamer Mietvertrag beide wollen Wohnung behalten

Ich lebe mit meiner Partnerin und Ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnung. Wir beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Nun kam es zu einer hässlichen Trennung, wo keiner dem anderen etwas gönnt. Mir ist bewusst, dass nur eine gemeinsame von beiden Seiten unterschriebene Kündigung die Lösung ist. Jedoch ist die Situation etwas komplizierter, da am liebsten beide die Wohnung behalten würden. Jeder hat hierfür seine guten Gründe.

Da meine Ex Partnerin hauptsächlich den Kontakt zu unserem Vermieter hat und auch die Miete von Ihrem Konto überwiesen wird, habe ich nun den Verdacht, dass wenn ich die Kündigung unterschreibe, meine EX Partnerin hinter meinem Rücken(für diesen Verdacht gibt es auch ausreichend Gründe) mit dem Vermieter eine Vereinbarung trifft bei der sie dann einen neuen Mietvertrag bekommt und die Wohnung behalten darf.

Meine Frage ist nun, gibt es eine Möglichkeit diesen Fall auszuschließen? Sprich, dass wenn wir beide kündigen, keiner das Recht hat im Nachgang die Wohnung für sich zu beanspruchen? Auch ich hätte die Wohnung gerne für mich, aber da meine Ex Partnerin mir dies nicht gönnt, möchte ich nur eine faire Behandlung erfahren. Im Voraus vielen Dank für eure Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von gemeinsam123):
Meine Frage ist nun, gibt es eine Möglichkeit diesen Fall auszuschließen?

Kurz und knapp: Nein, gibt's nicht.

der Vermieter hat (natürlich) das Recht, den Mietvertrag mit wem auch immer er möchte abzuschließen. Das kann Ihre Frau sein, das können Sie sein, das kann auch ein völlig unbeteiligter Dritter sein.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von gemeinsam123):
Meine Frage ist nun, gibt es eine Möglichkeit diesen Fall auszuschließen? Sprich, dass wenn wir beide kündigen, keiner das Recht hat im Nachgang die Wohnung für sich zu beanspruchen?

Wenn Vermieter und die Mieter sich zusammen setzen, so was aushandeln und dann ein vertragliche Vereinbarung über genau das abschließen, dann ja.

Die Vermutung das die Ex da aber nicht mitspielen wird, liegt allerdings bei 99,9% ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von gemeinsam123):
dass wenn ich die Kündigung unterschreibe, meine EX Partnerin hinter meinem Rücken(für diesen Verdacht gibt es auch ausreichend Gründe) mit dem Vermieter eine Vereinbarung trifft bei der sie dann einen neuen Mietvertrag bekommt und die Wohnung behalten darf.


Auch wenn es in Deiner Situation sehr schwer fällt, "der Klügere gibt nach...." und ermöglicht so evtl. eine zumindest teilweise Entspannung der Situation.

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Dem Vermieter wird das alles völlig wurscht sein, wenn er denn seine Miete bekommt. Letztlich müsst Ihr Euch einigen.

Wenn das nicht funktionert, dann gibt es zwei Optionen.

Antrag bei Gericht zur alleinigen Nutzung der Wohnung. Das muss dann auch der Vermieter akzepteren, sofern ein positives Urteil für Anragsteller raus kommt.

Oder, Zahlungen einstellen, irgendwann hat dann auch der freundlichste Vermieter die Schnüss voll. Kündigt und klagt. Ist eine sehr teure Variante. Kann dann funktionieren, wenn der Vermieter bereit ist, hinterher an Dich zu vermieten, Du die aufgelaufenen Kosten bezahlst. Eine teure Variante. Prinzipienreiterei ist in der REgel sehr teuer und lohnt sich nicht.

Ich würde ausziehen, dafür Sorge tragen, dass ich nicht mehr für Mietschulden hafte, und gut ist.

wirdwerden

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Antrag bei Gericht zur alleinigen Nutzung der Wohnung. Wie das? Eine Ehe bestand nicht, und außerhalb der Ehe wäre das nur nach dem Gewaltschutzgesetz möglich - dafür sehe ich aber keine Anhaltspunkte. Siehe hier: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/voraussetzungen-fuer-den-anspruch-auf-ueberlassung-der-gemeinsam-genutzten-wohnung-zur-alleinigen-nutzung-nach-dem-gewschg_idesk_PI17574_HI1758945.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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