Hallo zusammen,
Ich habe am 30.11.2018 ein Brief vom Vermieter bekommen ,dass ich im Mietverzug bin und muss
2289€ bezahlen.
Förderungen:
01.01.2014
01.11.2015
01.09.2017
abgesehen davon,dass ich selbst noch nicht nachvollziehen kann wie das alles passieren könnte (Seit 2010 ein Dauerauftrag) möchte gerne wissen,ob der Vermieter die Förderungen aus den vergangenen Jahren überhaupt geltend machen kann?
Für die schnelle Antworte bedanke ich mich ganz herzlich.
-- Editiert von Hammurapi am 02.12.2018 12:59
Mietverzug Verjährung
2. Dezember 2018
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Frage vom 2. Dezember 2018 | 12:59
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 14x hilfreich)
Mietverzug Verjährung
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#1
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 13:16
Von
Status: Student (2979 Beiträge, 1379x hilfreich)
Zitatob der Vermieter die Forderungen aus den vergangenen Jahren überhaupt geltend machen kann? :
Die Forderung aus 2014 dürfte verjährt sein, aber für 2015 und 2017 kann er einen Mahnbescheid erlassen oder die fristlose Kündigung aussprechen
Zitatdass ich selbst noch nicht nachvollziehen kann wie das alles passieren könnte :
Wenn es trotzt Dauerauftrag zu Zahlungsrückständen gekommen ist, dann hast du dein Konto nicht im Griff und die Aufträge wurden mangels Deckung nicht ausgeführt. Was hast du mit den Briefen deiner Bank gemacht, ungelesen in den Papierkorb?
#2
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 13:44
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 14x hilfreich)
Vielen dank für die Antwort.
ZitatWas hast du mit den Briefen deiner Bank gemacht, ungelesen in den Papierkorb? :
Ich nutze Online Banking .Dort kann ich deutlich sehen ,dass alle Miet Überweisungen getätigt worden sind.
Was mich aber entgangen sind ,sind die Rücklastschriften die wegen mangelnder Deckung damals mein Bank wieder zurückgeholt hat.
Zitatfür 2015 und 2017 kann er einen Mahnbescheid erlassen oder die fristlose Kündigung aussprechen :
Ich bin nur aufgefordert das Geld bis 20.12.2018 zu bezahlen,aber über Kündigung stand nichts drin.
Ist das schon ein Mahnbescheid,oder kommt noch zweite?
Wenn er Kündigung gewollt hätte ,hätte er direkt machen könnte,oder?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 14:10
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
Zitatmöchte gerne wissen,ob der Vermieter die Förderungen aus den vergangenen Jahren überhaupt geltend machen kann? :
Ja, kann er.
Für 2014 kann man zwar die Einrede der Verjährung erheben, aber das sollte man tunlichst nicht machen.
Denn derzeit ist der Vermieter dem Mieter offenbar noch gewogen, das sollte man nicht ändern. Sonst könnte man die Wohnung schneller los sein als einem lieb ist.
#4
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 14:28
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5667x hilfreich)
Wann und wie viel war das? Das musst du erstmal finden und von der Gesamtsumme abziehen.ZitatWas mich aber entgangen sind ,sind die Rücklastschriften die wegen mangelnder Deckung damals mein Bank wieder zurückgeholt hat. :
Es sind bisher nur Forderungen. Dein Vermieter hat mal *aufgeräumt* und nun bemerkt, dass ihm viel Geld fehlt.
Nein, das ist eine Zahlungsaufforderung. Sicher steht ein Datum /Frist dabei, bis wann du zahlen sollst.ZitatIst das schon ein Mahnbescheid, :
Könnten das auch Forderungen für Betriebskosten-Jahresabrechnungen sein?
Nö. Erst muss er mal *anklopfen* .ZitatWenn er Kündigung gewollt hätte ,hätte er direkt machen könnte,oder? :
#5
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 14:53
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 14x hilfreich)
Anami Danke für die Antwort.
ZitatNö. Erst muss er mal *anklopfen* . :
Ich versuche zuerst auf die Teilzahlungen zu einigen,denn vorm Weihnachten 2289 € direkt zu bezahlen ist bisschen schwierig für mich.
Falls er sich nicht darauf einlässt ,welche Möglichkeiten hat er noch ?
1.Zahlungsaufforderung (*anklopfen* )
2.Mahnung 1
3.Mahnung 2
4.Kündigung …?
ZitatKönnten das auch Forderungen für Betriebskosten-Jahresabrechnungen sein? :
Ja . Betriebskosten plus die Miete
#6
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 15:29
Von
Status: Bachelor (3201 Beiträge, 1445x hilfreich)
ZitatFalls er sich nicht darauf einlässt ,welche Möglichkeiten hat er noch ? :
1.Zahlungsaufforderung (*anklopfen* )
2.Mahnung 1
3.Mahnung 2
4.Kündigung …?
Direkt 4. Kündigung, fristlose.
Denn Mietzahlungen müssen nicht angemahnt werden.
#7
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 15:44
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5667x hilfreich)
Dann kannst du dem Vermieter erklären, dass du die Forderung in Höhe von X € anerkennst, aber nicht in der Lage bist, in einer Summe die Forderung zu begleichen.ZitatIch versuche zuerst auf die Teilzahlungen zu einigen, :
@HvS hat Recht: Nicht wegen der Summe aus 2014 rumzicken.
Zum Schluss kannst du ihn bitten, dass er eine Ratenzahlung akzeptiert. Eine monatl. Summe als Rate solltest du vorschlagen. Fang nicht mit popeligen 20,- an...
Das mit Weihnachten würde ich mir verkneifen. Oder hast du Kinder, denen du was vom reichen W-Mann erzählt hast?
Nicht?ZitatSicher steht ein Datum /Frist dabei, bis wann du zahlen sollst. :
Kannst du inzwischen nachvollziehen, wie das passieren konnte?
Welche Möglichkeiten er noch hat? Ich kenne ihn nicht. Aber so von 1-4 kann er ziehen...
Hier droht ein Vermieter bei einem streitigen Betrag von 19,60€ schon nach der 1. Mahnung gerichtliche Schritte an. DEN kenne ich allerdings.
#8
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 15:47
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 14x hilfreich)
ZitatDirekt 4. Kündigung, fristlose. :
könnte er die Zahlungsaufforderung überspringen und direkt Kündigungen?
#9
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 16:34
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5667x hilfreich)
3.
Was steht dort?ZitatSicher steht ein Datum /Frist dabei, bis wann du zahlen sollst. :
Kann er nicht. Er hat doch schon zur Zahlung aufgefordert. Am 30.11.Zitatkönnte er die Zahlungsaufforderung überspringen :
Er muss aber nicht noch mahnen.
Aber der Vermieter KANN das machen. Fristen setzen, Kündigung androhen...ZitatDenn Mietzahlungen müssen nicht angemahnt werden. :
Wir kennen den Vermieter nicht.
#10
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 16:44
Von
Status: Frischling (22 Beiträge, 14x hilfreich)
ZitatSicher steht ein Datum /Frist dabei, bis wann du zahlen sollst. :
bis 20.12.2018
Zitatkönnte er die Zahlungsaufforderung überspringen :
Kann er nicht. Er hat doch schon zur Zahlung aufgefordert. Am 30.11.
Er muss aber nicht noch mahnen.
Damit wollte ich nur rausfinden ,ob er scharf drauf ist mich zu kündigen,denn hätte er die Möglichkeit gehabt die Zahlungsaufforderung zu überspringen ,hätte er mich direkt gekündigt.
Mit andere Wörtern, wenn ich das Gelb bezahle ,dann lässt er mich hier Weiterwohnen ,daher kann es auch gut sein ,dass er vielleicht auch die Ratenzahlungen akzeptiert.
#11
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 18:17
Von
Status: Unbeschreiblich (32255 Beiträge, 5667x hilfreich)
Wie gesagt, hier kennt niemand deinen Vermieter, seine Launen, deine Vorgeschichte.ZitatDamit wollte ich nur rausfinden ,ob er scharf drauf ist mich zu kündigen, :
Er könnte aber nun nach deiner Bitte um Ratenzahlung die sprichwörtlichen Faxen dicke haben, mit seinem Geduldsfaden zu Ende sein und dir kündigen.
Das wäre möglich.
Bitte bedenke: Die Betriebskosten leitet er weiter. Deinen Anteil hat er also mehrfach vorgeschossen. Das hätte er auch nicht machen müssen.
#12
Antwort vom 2. Dezember 2018 | 20:38
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16840x hilfreich)
Zitat:Damit wollte ich nur rausfinden ,ob er scharf drauf ist mich zu kündigen,denn hätte er die Möglichkeit gehabt die Zahlungsaufforderung zu überspringen ,hätte er mich direkt gekündigt.
Er hätte Dir direkt fristlos kündigen können, ganz ohne Vorwarnung, da Du mit mehr als 2 Monatsmieten in Rückstand bist.
#13
Antwort vom 3. Dezember 2018 | 11:47
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
Wenn die Mieten tatsächlich offen sind, sofort überweisen und hoffen, dass hier nichts nachkommt. Ich würde - trotz Verjährung - alle Mieten zahlen, abgesehen davon, dass es selbstverständlich sein sollte, kann man hier auch glaubhaft nachweisen, dass man zu einer ordentlichen Regelung immer bereit ist.
Da aber ein Dauerauftrag besteht, wirklich nochmal prüfen, allerdings wenn der DA nicht ausgeführt wird bekommt man Bescheid, schirftlich da ist allen Banken -die ich kenne- gleich.
-- Editiert von AltesHaus am 03.12.2018 11:49
#14
Antwort vom 3. Dezember 2018 | 21:10
Von
Status: Unbeschreiblich (120295 Beiträge, 39867x hilfreich)
Zitatschirftlich da ist allen Banken -die ich kenne- gleich. :
Die Mitteilung ist gesetzlich vorgeschrieben - auf dem Kontoauszug würde aber schon reichen.
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