Einbürgerung eines UK-Bürgers

2. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
et23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerung eines UK-Bürgers

Ich besitze einen britischen Pass und bin fast 66 Jahre. Ich habe keine Angehörigen.

2007 kaufte ich ein Haus in Deutschland und lebte dort teilzeitig, behielt aber meinen Hauptwohnsitz in England.
Das Haus in Deutschland hatte 2 sitzende Mieter, die eine niedgrigen Miete zahlten.
Ich erkundigte mich damals, ob ich mich als Einwohner in der Stadt in Deutschland anmelden sollte, und es wurde mir definitiv geraten, dies nicht zu tun. Die Gründe waren nicht völlig klar, aber es scheint, dass dies zu großen Komplikationen bei den Renten- und Krankenversicherungszahlungen führen würde, da ich ein deutsches Einkommen hatte und daher einkommensteuerpflichtig wäre.

In den Jahren 2008 - 2009 haben die Mieter gekündigt, und seitdem habe ich absolut kein deutsches Einkommen.

2011 habe ich mein Haus in England gemietet und seitdem habe ich mehr oder weniger in meinem Haus in Deutschland gelebt. Mein gesamtes Einkommen war immer noch in England, wo ich Einkommensteuer und Sozialversicherung (National Insurance) zahlte.

Nachdem ich das Rentenalter erreicht hatte, meldete ich mich 2018 als Einwohner in meiner Stadt in Deutschland an und füllte das S1-Formular aus, um die Gesundheitsfürsorge nach EU-Recht bezahlt zu bekommen. Ich war auch angenehm überrascht, dass ich in Deutschland keine Steuererklärung abgeben muss (also Einkommensteuer zahlen muss), da ich kein deutsches Einkommen habe.

Alles schön und gut, aber die (Beleidigungeditiert) haben eine Menge Mist gebaut, indem sie die EU verlassen wollen. Also ich brauche einen anderen EU-Pass, und zwar schnell.

Nun, so scheint es mir, ist der einfachste Weg, dies zu erreichen, die örtlichen Behörden dazu zu bringen, meine Anmeldung als Einwohner zurück auf 2011 zu datieren. Theoretisch sollte es keine Komplikationen geben, da ich kein deutsches Einkommen hatte. Meine Fragen sind also:
1) Kann die lokale Behörde nachträglich Wohnsitz anmelden? Dies muss beispielsweise in Fällen möglich sein, in denen eine Person umzieht und dann krank wird.
2) Welche möglichen Konsequenzen könnte das haben?

-- Editiert von Moderator am 02.12.2018 16:11

-- Thema wurde verschoben am 02.12.2018 16:11

-- Editiert von Moderator am 02.12.2018 17:29

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

1. Sicher.
2. Na, ein Bußgeldverfahren wegen Verletzung der Meldepflicht.

Also ich brauche einen anderen EU-Pass, und zwar schnell. Von der Vorstellung, eine Einbürgerung in D würde irgendwie schnell gehen, sollte man sich verabschieden... By the way hätten Sie mit einer auf 2011 zurückdatierten Anmeldung Ihre 8 Jahre Aufenthalt in D auch noch nicht voll.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
By the way hätten Sie mit einer auf 2011 zurückdatierten Anmeldung Ihre 8 Jahre Aufenthalt in D auch noch nicht voll.


Wobei es natürlich auch die Möglichkeit gibt, die Fristen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG (3) um ein oder zwei Jahre zu verkürzen: mit Absolvierung eines Integrationskurses und dem Nachweis besonderer Integrationsleistungen (was nicht unwahrscheinlich ist angesichts der hervorragenden Deutschkenntnisse, die aus der Formulierung der Frage erkennbar sind).

Allerdings kommt es nicht wirklich auf die Anmeldung in Deutschland an. Manche Leute sind über Jahre als Karteileichen in Deutschland angemeldet, während andere über Jahre in Deutschland leben, ohne gemeldet zu sein. Relevant für eine Einbürgerung ist allein der tatsächliche rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland. Es geht also darum nachzuweisen, dass man über einen entsprechenden Zeitraum tatsächlich sein Freizügigkeitsrecht in Deutschland ausgeübt hat. Das sollte man auch anhand von § 2 FreizügG/EU prüfen. Mit dem Eintritt ins Rentenalter ab 2018 ist dann klar, dass man (mit ausreichenden Existenzmitteln ausgestattet) sein Freizügigkeitsrecht nach § 4 FreizügG/EU ausübt.

Bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG geht es ganz konkret darum, dass man "seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat". Die Frist kann wie gesagt verkürzt werden, aber auch dann muss mindestens seit den letzten sechs Jahren ein ununterbrochener "gewöhnlicher" Aufenthalt in Deutschland nachgewiesen werden. Das heißt: Man muss durchgängig die Mehrheit der Zeit des Jahres in Deutschland verbracht haben (> 6 Monate im Jahr) und zwar im Einklang mit dem Freizügigkeitsgesetz bzw. dem Aufenthaltsgesetz.

Dann wäre die Frage, was "mehr oder weniger in meinem Haus in Deutschland gelebt" genau heißt. Dass das gesamte Einkommen immer noch in England erzielt wurde, sollte kein Problem sein. Allerdings sollte man hier vorsichtig mit dem Steuerrecht sein. Grenzgänger, die in einem Land leben und in einem anderen Land ihr Geld verdienen, müssen dieses Einkommen meines Wissens dort versteuern, wo sie leben (Stichwort: gewöhnlicher Aufenthalt). Ich bin kein Spezialist im Steuerrecht (gerade im EU-Recht kann es da noch besondere Bedingungen geben), deshalb sollte man das ggf. im Spezialforum klären. Denn wenn man einen jahrelangen gewöhnlichen Aufenthalt behaupten will, sollte man abklären, dass man sich nicht steuerrechtlich strafbar gemacht haben könnte.

Um es noch zu erwähnen: Bei kürzeren Zeiten des Voraufenthalts im Inland gäbe es noch die Möglichkeit der Einbürgerung nach § 8 StAG, auf die allerdings kein Rechtsanspruch besteht (und die dann in Betracht kommt, wenn der deutsche Staat eindeutig von einer Einbürgerung profitiert). Wenn steuerrechtliche Fragen und der aufenthaltsrechtliche Status (z.B. durch einen Antrag auf Erstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalt/EU bei der Ausländerbehörde) geklärt sind, sollte der Weg zur Einbürgerungsbehörde führen. Die können Auskunft erteilen, ob es im konkreten Fall Möglichkeiten zur Einbürgerung gibt.

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#3
 Von 
et23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworte.

Nun, wie kann man "der tatsächliche rechtmäßige Aufenthalt in Deutschland" beweisen? Nach unserem Ausländeramt, ist der einzige akzeptable Beweis eine Anmeldungsbestätigung. Catch22.

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#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Wenn ich noch einmal auf folgende Aussage schaue:

Zitat (von et23):
2011 habe ich mein Haus in England gemietet und seitdem habe ich mehr oder weniger in meinem Haus in Deutschland gelebt.


kommt mir der Gedanke: Sollte es evtl. heißen "2011 habe ich mein Haus in England vermietet ..."? Dann wäre das eine ganz gegensätzliche Aussage: nämlich, dass man gerade nicht mehr im Haus in England gelebt hat, sondern (vor allem) im Haus in Deutschland. Dann läge seit 2011 evtl. tatsächlich ein gewöhnlicher Aufenthalt vor. Wie man das nachweisen kann, hängt letztlich von der zuständigen Behörde ab.

Zitat (von et23):
Nach unserem Ausländeramt, ist der einzige akzeptable Beweis eine Anmeldungsbestätigung.


Das ist doch schon ein Hinweis von einer Behörde, wahrscheinlich aber nicht von der zuständigen Behörde. Normalerweise sind die Zuständigkeiten von Ausländerbehörde und Einbürgerungsbehörde getrennt. Um eine aussagekräftige Auskunft zu erhalten, sollte man unbedingt sicher sein, bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde nachzufragen.

Zitat (von et23):
Nun, so scheint es mir, ist der einfachste Weg, dies zu erreichen, die örtlichen Behörden dazu zu bringen, meine Anmeldung als Einwohner zurück auf 2011 zu datieren.


Zurückdatieren darf eine Behörde natürlich nichts. Sie kann höchstens feststellen, dass jemand jahrelang im Ort gewohnt hat, ohne sich anzumelden. Ein Weg dahin könnte eine Art Selbstanzeige sein, in der man der Behörde zur Anzeige bringt, dass man jahrelang gegen das Melderecht verstoßen hat. Ob so etwas funktioniert, sollte man vielleicht in einem passenden Forum erfragen (evtl. Verwaltungsrecht?) oder direkt beim Meldeamt.

Für die Einbürgerung gilt nach Gesetz und Verwaltungsvorschrift unter Nr. 4.3.1.3:

Zitat:
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist:


Eine amtliche Meldung sagt eigentlich nichts darüber aus, wie lange man vor Ort war. Man kann problemlos weit weniger als 6 Monate im Jahr in Deutschland verbringen und trotzdem hier gemeldet sein. Wenn die Behörde wirklich zufrieden sein sollte mit der bloßen Anmeldung und auf eine genauere Prüfung verzichtet, hat man insofern Glück. Dann muss der Nachweis für den Aufenthalt in Deutschland aber evtl. beim Meldeamt erbracht werden.

Allerdings noch mal die Warnung: Man sollte wirklich vorher prüfen, welche andere Probleme das nach sich ziehen könnte: Verstoß gegen das Melderecht ist als Ordnungswidrigkeit wohl nicht so dramatisch, beim Steuerrecht kann es anders sein. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland ist man nach deutschem Steuerrecht in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig - man will ja nicht, dass jemand hier lebt und die hiesigen Einrichtungen und die hiesige Infrastruktur nutzt, ohne finanziell irgendwas dazu beizutragen. Daneben die Frage der Krankenversicherung: jetzt musste nach der Anmeldung des Wohnsitzes ein "S1-Formular" ausgefüllt werden, "um die Gesundheitsfürsorge nach EU-Recht bezahlt zu bekommen" - wie war es vorher geregelt?

Dass man hier seit 2011 nicht nur seinen gewöhnlichen Aufhalt, sondern auch seinen (vom StAG verlangten) rechtmäßigen Aufenthalt hatte, hängt auch davon ab, ob die Bedingungen des Freizügigkeitsrechts erfüllt wurden, entweder als Arbeitnehmer (nach § 2 FreizügG, dann kann die Sozialversicherung nur schwerlich in GB gezahlt werden) oder als nicht erwerbstätiger Unionsbürger nach § 4 FreizügG - dann muss ausdrücklich der erforderliche Krankenversicherungsschutz bestehen (und da sollte man wirklich prüfen, ob das alles korrekt war).

Natürlich kann es sein, dass das alles nicht zu Problemen führt, weil einige Mitarbeiter der örtlichen Behörden da ein seltsames Rechtsverständnis zu haben scheinen - wenn dort wirklich zum Verzicht der Anmeldung geraten wurde, also zum Verstoß gegen das Melderecht. Darüber hinaus ist der Hinweis, dass man ohne Anmeldung die fällige Steuerzahlung vermeiden kann, gelinde gesagt "abenteuerlich". Steuerpflicht hat nichts mit Anmeldung eines Wohnorts zu tun, sondern allein mit tatsächlichem Aufenthalt und Einkommen. Wenn man sich nicht anmeldet, kann man maximal Steuerpflichtigkeit leichter verschleiern.

Zitat (von et23):
Catch22.


Kriegsmetaphern braucht es hier nicht. Wenn man die geltenden Gesetze umgeht, weil es einem nützt und/oder weil es bequemer ist, kann einem das hinterher halt auf die Füße fallen. That's it.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Eine amtliche Meldung sagt eigentlich nichts darüber aus, wie lange man vor Ort war. Man kann problemlos weit weniger als 6 Monate im Jahr in Deutschland verbringen und trotzdem hier gemeldet sein. Wenn die Behörde wirklich zufrieden sein sollte mit der bloßen Anmeldung und auf eine genauere Prüfung verzichtet, hat man insofern Glück. Dann muss der Nachweis für den Aufenthalt in Deutschland aber evtl. beim Meldeamt erbracht werden. So ist es. Wir hatten hier kürzlich schon den Fall, dass trotz Meldebescheinigung und deutschem Gatten der tatsächliche Aufenthalt angezweifelt wurde.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
et23
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Nun, ich habe wieder unser örtliches Einbürgerungsamt gefragt wie ich meinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt nachweisen kann. Aber die Antwort war, dass es nicht in Frage kam. "Rechtmäßiger gewöhnlicher" bedeutet ausschließlich "angemeldeter", ohne Ausnahme. "Aufenthalt" ist eine andere Sache. Darin steckt das Problem.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Zitat (von et23):
Aber die Antwort war, dass es nicht in Frage kam. "Rechtmäßiger gewöhnlicher" bedeutet ausschließlich "angemeldeter", ohne Ausnahme.


Das ist die Antwort der Einbürgerungsbehörde und zeigt letztlich auch nur, wie die Behörde die Voraussetzung "rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt" interpretiert. Das Amt entscheidet sich da für den einfachen Weg - wenn die Anmeldung reicht, macht das einfach weniger Arbeit.

Die fehlende Anmeldung ist letztlich eine Ordnungwidrigkeit. Falls der Aufenthalt konform mit den Bedingungen des Freizügigkeitsgesetzes war (was man auch noch prüfen müsste), wäre ich nicht so sicher, dass er allein wegen der fehlenden Anmeldung nicht rechtmäßig, also illegal gewesen sein sollte. Das müsste man im Zweifel gerichtlich klären lassen: also Antrag stellen und nach Ablehnung die Rechtsmittel nutzen.

Hier muss man einfach entscheiden, wie wichtig einem die Einbürgerung ist und wie viel man für die Chance auf Einbürgerung investieren will. Wenn es einem wichtig ist, sollte die erste Investition eine Beratung durch einen auf dem Gebiet versierten Anwalt sein. Der kann sich alle Unterlagen anschauen und die Frage im Einzelfall besser einschätzen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Felicite):
Hier muss man einfach entscheiden, wie wichtig einem die Einbürgerung ist und wie viel man für die Chance auf Einbürgerung investieren will.

Immerhin können Verstöße gegen das Bundesmeldegesetz mit happigen Geldstrafen geahndet werden.
Im §54 (Bussgeldvorschriften) des Bundesmeldegesetzes ist zu lesen:
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.

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