Welche Höhe der Ausgleichszahlung ist in folgenden Fall die richtige?

3. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb504790-82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)
Welche Höhe der Ausgleichszahlung ist in folgenden Fall die richtige?

Welche Höhe der Ausgleichszahlung ist in folgenden Fall die richtige?
125Euro, 200Euro, 250Euro oder 400Euro?

Gebucht war heute morgen der Rückflug OTP-CDG-STR Ankunft in STR um 18:00Uhr
Der Flug AF1089 wurde erst immer mehr wegen Defekten an den Triebwerken verspätet und später ganz gestrichen.

Nachdem im Flugzeug das durchgesagt wurde bekamen wir die Anweisung das Gepäck vom Band zu holen und an den Airfrance Schalter zu gehen.
Ein automatisches Angebot für neue Flüge gab es nicht.

Als es dann 9:00Uhr in Deutschland wurde habe ich die KLM Hotline angerufen und habe mich auf Tarom Flüge OTP-SBZ-STR Ankunft STR 14:00Uhr umbuchen lassen können.

Jetzt ist die Frage welche Höhe der Ausgleichszahlung ist berechtigt?
Weil OPT-CDG welcher ausgefallen ist sind über 1500km
Aber OTP-STR als die ganze Strecke sind unter 1500km
Ich bin ein ganz neues Routing geflogen
Ich bin aber auch 4 Stunden früher angekommen

Welche Entfernung muss man jetzt für das ganze ansetzen?
Kann Airfrance die Zahlung halbieren oder nicht?
Macht es einen Unterschied wenn das Routing ganz neu war und ich mich selbst drum kümmern musste?

Übrigens da zeigt sich mal das so Dienstleister gar nix taugen die sagen es würde gar nix geben absoluter Müll die Typen braucht niemand wenn der Fall eh schon klar ist.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lifeguard
Status:
Student
(2910 Beiträge, 1318x hilfreich)

Verstehe ich das Richtig. Sie wären heute morgen nach Paris, und abends nach Stuttgart geflogen. Und sie konnten Ihren Termin nun in Paris nicht warnehmen, und haben sich dann auf Grund dessen zum Ausgangspunkt der Reise transportieren lassen.
Denn je nachdem wie man Argumentiert, sind aktuell 400€ + Rückerstattung des Reisepreises oder 125€ drinnen.
Betrachtet man OTP-CDG-STR als 1 Flug, und man kommt nun früher als Geplant an, so sind es 125€. Hat man den Aufenthalt in CDG mit guten Grund gebucht, könnte nun der Zweck der Reise wegfallen, und man hat nun der Rückflug gemäß Art 8 Abs 1a in Anspruch genommen.

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#2
 Von 
fb504790-82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Oh ich habe die Zeitverschiebung nicht bedacht.

Der Airfrance Flug nach Paris sollte am Sonntag stattfinden und ich bin dann auch am Sonntag ohne den Termin in Paris ans Ziel geflogen.
Es gab nur die Möglichkeit entweder neues Routing oder erst gegen Mitternacht ankommen aber dazu hat mir auch die Zeit gefehlt darum habe ich dann die Tarom Route genommen.

Der Plan war auf dem Rückflug OPT-STR in 8Stunden Aufenthalt einen Termin zu erledigen der ist natürlich ausgefallen und ich werde Ende des Monats nochmal nach Paris fliegen müssen, die lange Pause zwischen OPT-CDG und CDG-STR hatte daher auf jeden Fall einen guten Grund.

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#3
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1961x hilfreich)

Der Reiseberanstalter haftet.
Der Umstand, dass Sie die Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft fordern, entbindet 5vorFlug nicht von der Haftung.

Tip: E-Mail an 5vorFlug und dort einen gerichtlichen Mahnbescheid androhen!

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#4
 Von 
fb504790-82
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 1x hilfreich)

Welcher Reiseveranstalter???

Das war ein ganz normales Flugticket direkt bei KLM auf 074er Stock gekauft aber eben Flüge von Airfrance.

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