Stellenausschreibung trotz geeigneter Bewerber mit anderen Bewerberprofil erlaubt?

3. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Friese26802
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Stellenausschreibung trotz geeigneter Bewerber mit anderen Bewerberprofil erlaubt?

Hallo liebes Forum.
Wir haben folgendes Problem.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein (Jugend- und Kulturzentrum mit offenen Bereich) der durch Fördergelder der Gemeinde eine Vollzeit Sozialarbeiter Stelle finanziert. Der bisherige Geschäftsführer (Sozialarbeiter) möchte aufhören zu arbeiten. Aus diesem Grund wurde vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Beirat die Stellenausschreibung erstellt. Sie lautet: Sozialarbeiter (oder vergleichbare Ausbildung) als Geschäftsführer gesucht. Es hat sich auch jemand beworben, der zwar eine abgeschlossenen Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann vorweist, sich allerdings noch im 5semester des Studiums zur sozialen Arbeit befindet. Er wurde zum Bewerbungsgespräch eingeladen, aber durch die Gemeinde wurde im Anschluss daran deutlich gemacht, dass eine Einstellung aufgrund der fehlenden Qualifikation nicht möglich ist. Da es sich um ein Mitglied des Vorstandes handelt, der sich für die Zeit der Bewerbung aus der vorstandsarbeit zurück gezogen hat, bat er um eine neue Ausschreibung. Die Einladung für das Bewerbungsgespräch kam durch den Beirat/die Gemeinde zustande, welcher letztenendes aber gleichzeitig sagt, dass der Kandidat rechtlich gar nicht in Frage kommt. Es gibt weitere Bewerber, die auch für die Stelle geeignet wären.
Wäre es nun rechtlich möglich trotz mündlich getroffenen Zusage an einen geeigneten Bewerber und Absage an alle weiteren eine neue Stellenausschreibung mit verändertem Bewerberprofil zu schalten?

-- Editiert von Friese26802 am 03.12.2018 14:37

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120240 Beiträge, 39855x hilfreich)

Zitat (von Friese26802):
Wäre es nun rechtlich möglich trotz mündlich getroffenen Zusage an einen geeigneten Bewerber und Absage an alle weiteren eine neue Stellenausschreibung mit verändertem Bewerberprofil zu schalten?

Klar.

Nur weil man etwas ausschreibt, resultiert daraus noch keine Pflicht auch jemanden einzustellen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32233 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Friese26802):
Sozialarbeiter (oder vergleichbare Ausbildung) als Geschäftsführer gesucht.
Dabei sollte man auch an Bewerberinnen denken.

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#3
 Von 
Friese26802
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Haben wir in der Stellenanzeige beachtet. Geht hier aber ja nicht um das Geschlecht oder die Formulierung dessen, sonder um etwas anderes.

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32233 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von Friese26802):
sonder um etwas anderes.
Schon klar. Das Fehlen kann aber zu ganz anderen *Querschlägen* führen. Deshalb wollte ich darauf hinweisen.

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#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17452 Beiträge, 6493x hilfreich)

Auf den Anfang zurück zu kommen:
Eine Ausschreibung ist so etwas wie der Fahrplan der DB - eine Planung, vielleicht auch ein Versprechen, aber keine Zusage. Und: ein AG ist nicht einmal gezwungen, den besten Kandidaten zu nehmen, er könnte auch den sprichwörtlichen 'Bock zum Gärtner' machen - Mal so fürs Grobe gesagt. Es gibt in aller Regel Hardfacts, aber eben auch weiche Kriterien, die zusammen dann Qualifikation ausmachen.
Folglich muss eine Ausschreibung auch nicht zu einem Ergebnis führen, niemand hindert den Verein, eine Stelle neu auszuschreiben. Offenbar fehlt eurer Ausschreibung das Kriterium Erfahrung mit ... (wenn 'Sozialarbeiter' das einzige Kriterium wäre).
Allerdings lohnt sich durchaus, Mühe in die Ausschreibung zu stecken - schon deswegen, weil eine zu weit gefasste Ausschreibung eben 'alles Mögliche' auf den Tisch bringt und die Arbeit der Auswahl gewiss nicht leichter macht.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Nur mal ne Frage zum Verständnis.

Zitat (von Friese26802):
Da es sich um ein Mitglied des Vorstandes handelt, der sich für die Zeit der Bewerbung aus der vorstandsarbeit zurück gezogen hat, bat er um eine neue Ausschreibung.


Hab ich es richtig verstanden, dass der nicht ausreichend qualifizierte Bewerber Mitglied des Vorstandes ist und die Ausschreibung jetzt so geändert werden soll, dass die nicht ausreichende Qualifikation doch ausreicht um ihn als Geschäftsführer einsetzen zu können?

Kann man sicherlich so machen, dann sollte man sich nur nicht wundern, wenn die Gemeinde dafür keinerlei Fördergelder zur Verfügung stellt.

-- Editiert von spatenklopper am 05.12.2018 11:38

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#7
 Von 
Friese26802
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Nur mal ne Frage zum Verständnis.

Hab ich es richtig verstanden, dass der nicht ausreichend qualifizierte Bewerber Mitglied des Vorstandes ist und die Ausschreibung jetzt so geändert werden soll, dass die nicht ausreichende Qualifikation doch ausreicht um ihn als Geschäftsführer einsetzen zu können?

Ja leider ist das genau das die Meinung einiger Vorstandsmitglieder.....

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Grundsätzlich kann natürlich neu ausgeschrieben werden. Kein Problem. Ich sehe hier nicht so sehr eine arbeitsrechtliche Problematik, es ist wohl eher eine politische. Wie wärs damit, mit dem Abgeordneten seines Vertrauens Kontakt aufzunehmen, der sollte mal eine Anfrage im kommunalen Parlament stellen.

wirdwerden

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16536 Beiträge, 9306x hilfreich)

Wenn die Stelle von der Gemeinde finanziert wird, wird sich die Bezahlung der Stelle auch nach dem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes richten. Und da richtet sich die Bezahlung i. d. R. nach der Qualifikation.
D.h. selbst wenn man die Stelle mit geringerer Qualifikationsanforderung neu ausschreiben könnte (was ohne Einverständnis der Stadt völlig unrealistisch ist) wird man die Bezahlung auch der geringeren Qualifikation anpassen müssen. Jemand ohne Qualifikation so zu bezahlen als ob die Qualifikation vorhanden wäre, ist im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes fast unmöglich.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Eleganteste und sichere Lösung gefällig?
Die Stelle befristet ausschreiben und das Vorstandsmitglied zu Ende studieren lassen.

Anderenfalls das Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer benennen und ohne die städtischen Fördergelder zurechtkommen....

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