DDR- Garage! Wie werden wir sie los?

3. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
a67nna
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
DDR- Garage! Wie werden wir sie los?

Hallo,
zusammen mit meiner Schwester habe ich eine DDR-Garage in einer Garagengemeinschaft auf Pachtland geerbt. Sie wurde in den 70ern gebaut und durch den Vater 1994 gekauft
Ursprünglich wollten wir die Garage verkaufen, da sie keiner von uns beiden nutzen kann und will. Dafür wäre ja allerdings das Einverständnis des Grundstückseigentümers erforderlich, welches dieser uns verweigert, ebenso wie die Zustimmung zur Vermietung. Mittlerweile sind wir so weit, dass wir diese Garage auch ohne irgendeinen finanziellen Vorteil los werden wollen.
Reicht es dazu, einfach den Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer zu kündigen, wenn ja – mit welcher Frist? Dieser würde doch dann automatisch auch Eigentümer der Garage? Könnte er eine Entschädigung von uns verlangen, da ein Rückbau der Garage auf Grund der Lage in der Mitte der Garagenreihe nicht möglich ist? Gibt es ggf. ein Sonderkündigungsrecht?

Vielen Dank schon mal für die hoffentlich hilfreichen Tipps.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

Zitat (von a67nna):
Reicht es dazu, einfach den Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer zu kündigen, wenn ja – mit welcher Frist? Dieser würde doch dann automatisch auch Eigentümer der Garage? Könnte er eine Entschädigung von uns verlangen, da ein Rückbau der Garage auf Grund der Lage in der Mitte der Garagenreihe nicht möglich ist? Gibt es ggf. ein Sonderkündigungsrecht?

Vielen Dank schon mal für die hoffentlich hilfreichen Tipps.

Tip 1: im Pachtvertrag nachsehen was dort bez. Kündigung, Rückbau u.a. geregelt ist.
Tip 2: im Notfall einen Fachmann (Anwalt) einschalten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)

Es scheint ja ein Fall des "Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)" vorzuliegen.

Zitat:
Reicht es dazu, einfach den Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer zu kündigen, wenn ja – mit welcher Frist?

Ja - wahrscheinlich mit den Fristen des §580a BGB (also 3 Monate).

Zitat:
Dieser würde doch dann automatisch auch Eigentümer der Garage?

Ja

Zitat:
Könnte er eine Entschädigung von uns verlangen, da ein Rückbau der Garage auf Grund der Lage in der Mitte der Garagenreihe nicht möglich ist?

Sie müssten sich wahrscheinlich mit 50% an den Abrisskosten beteiligen. (§15 SchuldRAnpG)

Zitat:
Gibt es ggf. ein Sonderkündigungsrecht?

Nicht erkennbar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
a67nna
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)

Wie es aussieht, wurde der damalige Kauf/Verkauf 1994 ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers getätigt. Es wurde nur der Vorsitzende der Garagengemeinschaft darüber informiert. Da die jährliche Pacht über diesen Vorsitzenden als Gesamtbetrag aller zur Gemeinschaft gehörenden Mitglieder an den Verpächter erfolgte, bekam dieser demzufolge auch nichts vom Verkauf mit.
Wir vermuten, dass dieser Verkauf nicht ganz legal war. Leider kann man den Verkäufer nun nach 25 Jahren auch nicht mehr zur Rechenschaft ziehen, da er sicher schon verstorben ist, und ob unser Vater etwas davon wusste, sei mal dahingestellt.
Jedenfalls fordert der Grundstückseigentümer uns nun auf, die Garage besenrein zum Jahresende zu beräumen und den Schlüssel beim Vorsitzenden abzugeben. Dieser verweigert allerdings die Annahme des Schlüssels ebenso wie eine Unterschrift zu unserer Entlastung . Diese benötigen wir aber nicht zuletzt für die Abmeldung der Garage bei der Grundsteuer.
Hat jemand noch eine Idee, was wir tun können?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119385 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von a67nna):
Dieser verweigert allerdings die Annahme des Schlüssels ebenso wie eine Unterschrift zu unserer Entlastung .

Und das hat er wie genau begründet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16457 Beiträge, 9279x hilfreich)

Zitat:
Wir vermuten, dass dieser Verkauf nicht ganz legal war.

Zumindest nicht korrekt. Denn die Garage an sich konnte gar nicht verkauft werden, sondern nur der Pachtvertrag. Dazu hätte aber der Verpächter mitmachen müssen.

Zitat:
Hat jemand noch eine Idee, was wir tun können?

Hier hilft oft nur ein Anwalt vor Ort, der sich mit sowas auskennt - was natürlich Kosten verursacht, die wahrscheinlich in keinem guten Verhältnis zum Restwert der Garage stehen.

Das ist halt eine Folge der DDR-Nostalgie. Das ZGB der DDR bot die fürchterlich praktische Möglichkeit, dass Grundstückseigentum und Gebäudeeigentum getrennt werden konnten, während im Westen ein Gebäude immer automatisch dem Grundstücksbesitzer gehörte. Nach der Wiedervereinigung wurde eine sperrige Übergangsregelung geschaffen (das erwähnte SchuldRAnpG), die in der Praxis oft einfach ignoriert wurde. Auch nach der Wiedervereinigung wurden aus Gewohnheit munter Gebäude ohne Grundstück verkauft, so als ob es die DDR-Vorschriften noch geben würde. Und jetzt hat man den Salat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von a67nna):
Hat jemand noch eine Idee, was wir tun können?


Den Grundstückseigentümer darüber informieren, dass der Vorsitzende sich weigert.
Er möge bitte selbst die Schlüssel entgegen nehmen und die Unterschrift zur Entlastung leisten.

Ansonsten ->

Zitat (von drkabo):
Hier hilft oft nur ein Anwalt vor Ort, der sich mit sowas auskennt - was natürlich Kosten verursacht, die wahrscheinlich in keinem guten Verhältnis zum Restwert der Garage stehen.

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