Rückwirkende Zahlungsaufforderung trotz bezahlter Beiträge

3. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
bonzoo888
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rückwirkende Zahlungsaufforderung trotz bezahlter Beiträge

Hallo, gestern kam ein Schreiben vom Beitragsservice:

"Deshalb möchten wir Sie über die Anmeldung der Wohnung auf Ihren Namen zum 01.01.2016 informieren."

Damit verbunden eine saftige Forderung von 630,00 €! Rückwirkend!

Mieter der Wohnung, um die es geht, ist zu diesem Zeitpunkt meine Mutter, ich wohne bei ihr und zahle keine Miete, da ich Student bin. Sie ist schwerbehindert und entsprechend muss "nur" ein drittel bezahlt werden.
Ende des Jahres 2016 zieht meine Mutter für ein paar Monate zu Ihrer Tochter, bezahlt aber weiterhin die Beiträge. Sie meldet sich um und zahlt immer noch die Beiträge für die anfangs genannte Wohnung. Wiederum ein paar Monate später (Anfang 2017) zieht meine Mutter zu ihrer Schwester, zahlt aber immer noch die Beiträge für die zuerst genannte Wohnung. Auch dort meldet sie sich beim Meldeamt und überlässt die Wohnung sodann offiziell mir.
Nun werde ich aktiv und informiere den Beitragsservice darüber, um keine Schwierigkeiten zu bekommen.
Doch nun die Nachricht, ich soll rückwirkend ab 01.01.2016 zahlen ...

Die Beiträge wurden immer bezahlt. Die Wohnung der Tochter wurde beitragsmäßig von der Tochter selbst und die Wohnung der Schwester von der Schwester selbst bezahlt. Meine Mutter hat immer die Beiträge für die erstgenannte Wohnung gezahlt.
Warum soll ich nun zahlen??? Außerdem hat in dieser Zeit meine Mutter sogar noch in der ursprünglichen Wohnung gewohnt.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39856x hilfreich)

Zitat (von bonzoo888):
Die Beiträge wurden immer bezahlt.

Welche? Die viel zu niedrigen der Mutter?
Diese Zahlungen mit der entsprechenden Beitragnummer kann man nachweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bonzoo888
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, meine Mutter hat trotz Wohnortswechsel weiterbezahlt. Ob diese "viel zu niedrig" sind, dürfen Sie für sich bewerten, ja! Vielleicht wächst bei Ihnen Geld auf Bäumen, bei uns nicht ...

Diese Zahlungen können wir selbstverständlich nachweisen!

Auch weiterhin steht es außer Frage, die Beiträge zu bezahlen, falls Sie darauf hinauswollen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39856x hilfreich)

Zitat (von bonzoo888):
Ob diese "viel zu niedrig" sind, dürfen Sie für sich bewerten, ja!

Nö, das hat der Gesetzgeber schon gemacht, steht so in den Rechtsgrundlagen für den Beitrag. (Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Rundfunkbeitragssatzung,
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag)

Für die Wohnung ist ein voller Monatsbeitrag fällig; 1/3 Beitrag wurde durch die Mutter bereits gezahlt, fehlen noch 2/3 je Monat.
Wer die dann zahlt müssten Mutter und Sohn untereinander ausmachen.



Zitat (von bonzoo888):
Diese Zahlungen können wir selbstverständlich nachweisen!

Hervorragend, dann müsste man jetzt noch nachrechnen, ob die Differenz passt. Falls ja, zahlen.
Falls nicht: da könnten schon Säumniszuschläge angefallen sein, dann einfach mal beim Beitragsservice nachfragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von bonzoo888):
a, meine Mutter hat trotz Wohnortswechsel weiterbezahlt. Ob diese "viel zu niedrig" sind, dürfen Sie für sich bewerten, ja! Vielleicht wächst bei Ihnen Geld auf Bäumen, bei uns nicht ...


Die Argumentation ist doch wohl völlig daneben.
Durch den Auszug und die Ummeldung der Mutter war sie nicht mehr beitragspflichtig für die aufgegebene Wohnung. Folglich reichte ihre reduzierte Zahlung nicht aus um die Beitragspflicht zu erfüllen.

Sie verblieben in der Wohnung, haben vermutlich selbst keine Befreiung beantragt (oder können) und sind deshalb ohne Reduzierungsanspruch beitragspflichtig.
Soweit Zeiträume nicht stimmen, lässt sich das sicher gegenüber dem BZ nachweisen.

Berry

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#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Nur noch zur Sicherheit im Allgemeinen angemerkt - man zahlt nicht automatisch einen niedrigeren Beitrag, nur weil man schwerbehindert ist. Wenn es eine behinderungsbedingte Reduzierung geben soll, dann muß man im Ausweis das Merkzeichen RF haben.

Immer wieder rauschen Leute rein, weil sie glauben, als Schwerbehinderter automatisch befreit zu sein (früher) bzw einen niedrigeren Beitrag zahlen zu müssen (derzeit 5.99€/Monat).

Dem ist natürlich nicht so.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von bonzoo888):
Mieter der Wohnung, um die es geht, ist zu diesem Zeitpunkt meine Mutter, ich wohne bei ihr und zahle keine Miete,


Völlig irrelevant.

Grundsätzliche Anmeldepflicht beginnt, sobald man Inhaber einer Wohnung ist. Gemäß der maßgeblichen Defintion (RBStV) ist man Inhaber einer Wohnung, sobald man in einer tatsächlich wohnt.

Zitat (von fb367463-2):
Nur noch zur Sicherheit im Allgemeinen angemerkt - man zahlt nicht automatisch einen niedrigeren Beitrag, nur weil man schwerbehindert ist. Wenn es eine behinderungsbedingte Reduzierung geben soll, dann muß man im Ausweis das Merkzeichen RF haben.

Immer wieder rauschen Leute rein, weil sie glauben, als Schwerbehinderter automatisch befreit zu sein (früher) bzw einen niedrigeren Beitrag zahlen zu müssen (derzeit 5.99€/Monat).

Dem ist natürlich nicht so.


Warum betonen Sie den Sachverhalt der Schwerbehinderung denn, wenn er letzlich nicht relevant ist für Sie und Ihre Mutter? Wenn Sie von Schwerbehinderung in diesem Unterforum sprechen wird sicherlich von den meisten unterstellt, dass das Merkzeichen "RF" auch erteilt wurde.

Zitat (von bonzoo888):
Sie ist schwerbehindert und entsprechend muss "nur" drittel bezahlt werden.


Was ja auch der Fall ist...

Zitat (von bonzoo888):
Ende des Jahres 2016 zieht meine Mutter für ein paar Monate zu Ihrer Tochter, bezahlt aber weiterhin die Beiträge. Sie meldet sich um und zahlt immer noch die Beiträge für die anfangs genannte Wohnung.


in dem Moment, wo sich Ihre Mutter umgemeldet hat, hat Sie die Beiträge für deren neue Wohnung gezahlt. Nicht mehr für ihre.

Zitat (von bonzoo888):
Meine Mutter hat immer die Beiträge für die erstgenannte Wohnung gezahlt.


War vielleicht die Absicht. Hat sie aber nicht. Durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt hat sich auch das Beitragskonto auf die neue Wohnung geändert. Automatisch. Im Hintergrund. Hier wäre es hilfreich gewesen, denn Sachverhalt beim Beitragsservice aktiv anzugeben.

Abschließende Lösung: Brief Schreiben und Sachverhalt mitteilen. Dazu dann die Beitragsnummer von der Mutter und der Tochter (Schwester?) angeben. Sollte sich so dann klären lassen. Fakt ist aber: Solange Sie selbst kein Merkzeichen "RF" haben fällt für die Wohnung ein voller Rundfunkbeitrag an. Kein ermäßigter. Komplett bezahlt wurde daher also definitiv nicht.

-- Editiert von Dezent am 04.12.2018 06:10

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#7
 Von 
bonzoo888
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Aber es muss doch dem Beitragsservice aufgefallen sein, dass dieser dann Beiträge einstreicht (wenn auch vermindert), die keiner Wohnung zuzuordnen sind. Da werden dann weiterhin fleißig die Hände aufgehalten und nicht etwa meine Mutter kontaktiert um nachzufragen, ob diese eventuell gar nichts zahlen müsste.
Es wird eben der Beitragsservice (warum auch immer) dann gerne verteidigt, obwohl dieser zu viel erhaltene Beiträge stillschweigend weiterkassiert. Das wird von den Kommentatoren hier mit keinem einzigen Wort erwähnt, so recht sie mit den anderen Worten haben mögen ...
Viel mehr noch wird so getan, als würde ich mich den Beiträgen bewusst entziehen. Wahrscheinlich heißt es dann, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schütze ...
Aber wenn der Beitragsservice unwissend ist, dann ist das gaaaaaaaanz normaaaaaaaaaal und korrekt ...
Nur, weil etwas gesetzlich geregelt zu sein scheint, heißt das nicht, dass es moralisch richtig ist. Ich nehme mich da selbst nicht aus. Der Beitragsservice kassiert oftmals (und sehr bewusst) doppelt ab!

Es muss mindestens die Möglichkeit geben, dass meine Mutter dann zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet bekommt, oder ist das dem armen, armen Beitragsservice nicht zumutbar?

Trotzdem Vielen Dank schonmal für die Antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39856x hilfreich)

Zitat (von bonzoo888):
Aber es muss doch dem Beitragsservice aufgefallen sein, dass dieser dann Beiträge einstreicht (wenn auch vermindert), die keiner Wohnung zuzuordnen sind.

Wenn die Mutter sich nicht umgemeldet hat, dann wurde das auf das Bitragskonto der bisherigen Wohnung gebucht.



Zitat (von bonzoo888):
nicht etwa meine Mutter kontaktiert um nachzufragen, ob diese eventuell gar nichts zahlen müsste.

Nö, warum auch? Der mündige Büger muss sich um seine Angelegenheiten selber kümmern. Er gibt sich auch wieder aus dem Gesetz.
Und moralich: da kann man auch nicht erwarten das andere hier "Kindermädchen" spielen.



Zitat (von bonzoo888):
Nur, weil etwas gesetzlich geregelt zu sein scheint, heißt das nicht, dass es moralisch richtig ist.

Wir bewerten hier die Rechtslage, denn die ist es, welche in solchen Fällen relevant ist.



Zitat (von bonzoo888):
Es muss mindestens die Möglichkeit geben, dass meine Mutter dann zu viel gezahlte Beiträge zurückerstattet bekommt

Die würde es tatsächlich geben.



Zitat (von Dezent):
Durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt hat sich auch das Beitragskonto auf die neue Wohnung geändert. Automatisch. Im Hintergrund.

Wie kommt man denn auf den Unfug?
Nein, da passiert gar nichts automatisch, da muss man selbst aktiv werden.



Zitat (von fb367463-2):
Immer wieder rauschen Leute rein, weil sie glauben, als Schwerbehinderter automatisch befreit zu sein (früher) bzw einen niedrigeren Beitrag zahlen zu müssen (derzeit 5.99€/Monat).
Dem ist natürlich nicht so.

Stimmt. Denn egal welchen (Teil)befreiunngsgrund man hat, befreit ist man erst, wenn man den Befreiungbescheid in den Händen hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

sonst ist für die Wohnung der volle Beitrag fällig! Exakt - die Mutter erhält dann aber ihren ermäßigten Beitrag zurück.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dezent):
Durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt hat sich auch das Beitragskonto auf die neue Wohnung geändert. Automatisch. Im Hintergrund.


Wie kommt man denn auf den Unfug?
Nein, da passiert gar nichts automatisch, da muss man selbst aktiv werden.


Harry van Sell, du weist viel, aber offensichtlich nicht alles.

Rufe beim Beitragsservice an und frage nach.

Ich zitiere eine Aussage aus einem Anruf in persönlicher Angelegenheit, wo mir genau das erklärt wurde. Beitragskonten werden personenbezogen geführt, nicht wohnungsgebunden. Bei einer meldeamtlichen Ummeldung meldet das Einwohnermeldeamt die neue Adresse an den Beitragsservice. Diese neue Adresse wird bei denen im System entsprechend hinterlegt, d.h aktualisiert.

Ich hatte von einger Zeit dort angerufen um meinen Umzug anzuzeigen.

Und siehe da: Die neue Anschrift war anhand der Daten des Einwohnermeldeamtes schon geändert, wie mir die - tatsächlich sehr nette - Dame erzählt hatte.

Der Umstand, dass hier ein Datenabgleich erfolgt, ändert aber nichts daran, dass grundsätzlich jeder verpflichtet ist, eine Adressänderung anzuzeigen. Hat die gute Frau auch nochmal erwähnt.

Also bitte: Unterstelle anderen hier keinen "Unsinn", wenn du derjenige bist, der - ganz offensichtlich - falsch liegt.



-- Editiert von Dezent am 04.12.2018 16:30

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich habe auf die Erforderlichkeit des Merkzeichens RF hingewiesen, weil der TE erwähnte, daß seine Mutter schwerbehindert sei und daher befreit....diese Analogie ist halt nicht korrekt. Es gibt auch viele ALG II Bezieher gibt, die glauben, das man nur durch diese Tatsache an sich schon gleich befreit wäre (statt wie Harry korrekt sagte, erst nach dem Erhalt des Befreiungsbescheids), daher war es mir wichtig zu sagen, daß eine Schwerbehinderung ohne Merkzeichen auch nicht zu einer Befreiung/Minderung des Beitrags führt. Ganz allgemein gesagt, damit stille Mitleser nicht auf eine falsche Fährte geführt werden.

Zitat (von Dezent):
Warum betonen Sie den Sachverhalt der Schwerbehinderung denn, wenn er letzlich nicht relevant ist für Sie und Ihre Mutter?
Häh?? Ich habe nicht von meiner Mutter gesprochen...

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120243 Beiträge, 39856x hilfreich)

Zitat (von Dezent):
Rufe beim Beitragsservice an und frage nach.

Hab ich doch glatt mal gemacht.
War auch ein sehr nettes Gespräch und am Ende kam ich dann zu dem Link:https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/index_ger.html
Da wird über einen gewissen Zeitraum ein jährlicher Meldedatenabgleich durchgeführt. Und wenn man Glück hat, dann führt genau das dazu, das die Daten tatsächlich ohne weiteres zutun aktualisiert werden.

Und wer nicht gefunden wird - so wie der TS - der wird dann entsprechend angeschrieben.


Also nichts von wegen "automatisch". Sonst wäre denknotwendigerweise die Pflicht die Ummeldung beim Beitragservice separat zu machen obsolet. Und die Foren wären nicht voll von verwundeten Leuten die dachten die Ummeldung beim Amt würde reichen.



Zitat (von muemmel):
Exakt - die Mutter erhält dann aber ihren ermäßigten Beitrag zurück.

Sollte sie dann beantragen - auch da ist keine Automatik. Geht aber ganz formlos mit einem 2-Zeiler.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Hab ich doch glatt mal gemacht.


Das was du zitierst, ist der Meldedatenabgleich 2018 (=eine Sonderaktion, "Bestandsdatenabgleich").

Diesen Abgleich gibt es nicht "jährlich". Denn gab es 2013/2014, den gibt es jetzt 2018, und vielleicht gibt es denn irgendwann nochmal. Defintiv gibt es ihn nicht regelmäßig "jährlich".

Wovon ich spreche, ist der anlassbezogene (=regelmäßige) Meldedatenabgleich. Das eine hat rein gar nichts mit dem anderen zu tun. Es gibt zwei Verfahren.

https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/index_ger.html?highlight=regelm%C3%A4%C3%9Figer%20abgleich#anlassbezogener_meldedatenabgleich

Zitat:

Also nichts von wegen "automatisch". Sonst wäre denknotwendigerweise die Pflicht die Ummeldung beim Beitragservice separat zu machen obsolet.


Und ob automatisch. Es gibt keinen Grund für mich ein Märchen zu erzählen. Sei es was meinen persönlichen Fall angeht wo die Adresse schon anhand der EMA-Meldung geändert war, noch bezogen auf das grundsätzliche Gespräch zum Thema mit der Dame vom Beitragsservice, weil ich ja selber interessiert nachgehakt hatte.

Nur weil das eine im Hintergrund still passiert, bedeutet das nicht im Umkehrschluss, dass eine aktive Mitwirkung des Betroffenen per Gesetz gefordert werden kann und wird. Und sei es alleine, um möglicherweise falsch übermittelte Meldedaten korrigieren zu können.

Würden diese Änderungen nicht im Hintergrund passieren, würden die Foren vermutlich überquellen von Leuten, die Fragen haben. Tatsächlch hält sich doch arg in Grenzen in Relation zur Anzahl der Leute, die mit dem Beitragsservice zu tun haben. Denn an "die GEZ" (in Anführungszeichen) wird vermutlich in den seltensten Fällen gedacht, wenn ein Umzug anzuzeigen ist. Zumindest beim weniger gut sortierten Teil der Bevölkerung. Da ist der anlassbezogene Meldedatenabgleich vermutlich zwingend erforderlich, damit kein völliges Datenchaos hinsichtlich der Leute entsteht, die ihre Umzüge nicht korrekt anzeigen.

Die meisten Probleme (und Fragen dazu) entstehen übrigens nicht, weil Leute vom Beitragsservice mit der neuen Adresse im Konto "beglückt" wurden. Die Nachfragen kommen deshalb, weil die Leute denken, dass die meldeamtliche Abmeldung unter Anschrift X zur Folge hätte, dass Sie generell keinen Beitrag mehr zahlen müssten.

Sicher, dass du wirklich angerufen hast, und nicht nur mal kurz auf der Homepage vom Beitragsservice gestöbert hast? Wundert mich nämlich, dass dein Gesprächspartner dir nur das eine Verfahren erklärt hat, nicht aber das andere...


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