Kündigung des AN vs. Weiterbildungsvereinbarung

3. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Cheeseman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung des AN vs. Weiterbildungsvereinbarung

Hallo Forum,

im Zeitraum von 3 1/2 Monaten habe ich an fünf Tagesterminen an einem Führungskräfteseminar teilgenommen. Vorab habe ich bei meinem Arbeitgeber eine Weiterbildungsvereinbarung unterschrieben, die mich dazu verpflicht, die Kosten des Seminars plus einen gewissen Betrag "Aufwandsentschädigung" für die Organisation zurückzuzahlen, sollte ich innerhalb von 36 Monaten nach Abschluss des Trainings kündigen. Nehmen wir an, die Gesamtsumme spielt sich im Bereich um die 5.000 EUR ab.
Entsprechend würde der Betrag bei Kündigung in 1/36-Schritten gemindert mit jedem Monat, den ich länger im Unternehmen bin.

Frage 1:
Nun bin ich auf diverse Urteile bzgl. der Bindungsdauer gestoßen. Hier gibt es Richtwerte für die Bindungsdauer, die sich allerdings immer auf zeitlich zusammenhängende (!) Fortbildungen beziehen. In meinem Fall waren das über 3 1/2 Monate nur fünf Seminartage. Entsprechend erscheint mir eine Regelung mit einer Dauer von 36 Monaten sehr lange vor - auch, wenn dadurch natürlich mein allgemeiner "Marktwert" erhöht wurde. Liege ich hier richtig?

Zitat:
"Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Unterrichtsabschnitten, sind die dazwischen liegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit zu berücksichtigen (BAG v. 05.12.2002, 6 AZR 539/01 , NZA 2003, S. 559 )."

Frage 2:
Für den Fall, dass ich dennoch einen recht hohen Betrag zurückzahlen muss - wäre dieser als Werbungskosten steuerlich absetzbar?

Vielen Dank vorab.

-- Editiert von Moderator am 05.12.2018 00:02

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6503x hilfreich)

Mit deiner Vermutung, dass die Bindungsdauer unangemessen lang ist, könntest du recht behalten.
Zu deiner steuerbezogenen Frage weiß ich nichts.
Wie aber ist deine Überschrift zu verstehen: Kündigung des AG. Demnach würde doch der AG kündigen, oder wie?

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#2
 Von 
Cheeseman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nachtrag - scheinbar habe ich mich falsch ausgedrückt. Es handelt sich hier nicht um eine Kündigung durch den AG, sondern durch den AN. Auch, wenn die Überschrift gegenteiliges vermuten lässt!

Überschrift wurde korrigiert, die Moderation


-- Editiert von Moderator am 05.12.2018 00:04

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8072x hilfreich)

5000 Euro für 5 Tage?
3 Jahre Bindung?
Ich sach mal, mir scheint der Chef mit dem Klammerbeutel gepudert.
Können Sie das erlangte Wissen irgendwo anders anwenden oder war die FB eher betriebsbezogen?

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

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#4
 Von 
Cheeseman
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Inhalte der Schulung waren schon sehr allgemein und können auf jeden Fall universell angewandt werden. Die Kosten sind aber in der Tat so...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17472 Beiträge, 6503x hilfreich)

Also:
Die Bindungsdauer erscheint mit 36 Monaten für 5 Tage Fortbildung doch um einiges zu lang.
Als zweiten Fehler habe ich die Aufwandsentschädigung für den AG ausgemacht - der AG darf nur tatsächliche Aufwendungen zurück verlangen.
Aus Beidem dürfte oder könnte jedenfalls die Nichtigkeit der Vereinbarung resultieren. Du kannst dich also weigern bzw. ggf. den Vertrag anfechten.

Siehe dazu
https://www.iww.de/lgp/archiv/bindungsklauseln-in-fortbildungsfoerderungsvertraegen-wann-muss-der-arbeitnehmer-aufwendungen-fuer-eine-fortbildung-zurueckzahlen-f2461

Allerdings ist das nicht in Stein gemeißelt - es kann Abweichungen geben. wenn die Aufwendungen des AG enorm waren (was bei tausend Euro pro Seminartag schon gelten mag).
Dazu https://www.frag-einen-anwalt.de/Zulaessige-Bindungsfrist-fuer-Rueckzahlungsklauseln-bei-Weiterbildung--f162527.html
.... und die Antwort des RA bis zum Ende durchlesen!
ABER es bleibt auf jeden Fall noch der zweite Fehler, dass der AG mehr fordert als gezahlt.

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