nichtzahlende Mitglieder

4. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)
nichtzahlende Mitglieder

Hallo,
ich bin in einem Verein tätig, in dem sich folgendes Problem stellt.

Es ist vor gekommen, das Mitglieder, nach dem Einzug der Mitgliedsbeiträge diese wieder per Widerspruch zurück buchen lassen.

Wir haben keine Kündigung erhalten. (Kündigung schriftlich zum Jahresende möglich, Beitrag wir halbjährlich eingezogen)

Grundsätzliche Frage:
Welche sinnvolle Handhabe hat man gegen solch ein Vorgehen.
Klar, im guten mit den entsprechenden Personen reden......
Aber welche Möglichkeiten hat man noch????

Probleme im Verein?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Daggi40
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 93x hilfreich)

Was steht denn dazu in der Satzung?
Bei uns steht ein Passus, dass Mitgliedern gekündigt wird, wenn sie den Beitrag nicht zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
midgard
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja,

aber mir geht es ja darum, das das Mitglied z.B. im Juni den Beitrag zurückgehen lässt, obwohl es im Dezember erst kündigen kann..

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Muss der Beitrag das laufende Jahr erst im Juni gezahlt werden, oder für welche Zeit wurde abgebucht ?
Was macht ihr denn mit den Mitgliedern bei denen nichts abgebucht wird und die nicht bezahlen ?
Genauso müßt ihr gegen die Mitglieder vorgehen, die den Beitrag zurück buchen lassen.

Auch Betragsrückstände können nach Mahnung gerichtlich geltend gemacht werden (Mahnbescheid).

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7143 Beiträge, 1495x hilfreich)

Solche Fälle kann man in der Mitgliederversammlung verhandeln und dann einen Vereinsausschluss erwirken

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#5
 Von 
ugoetze
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 14x hilfreich)

Es geht doch nicht darum, Mitglieder auszuschließen und auf die Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge zu verzichten.
Wenn ein Mitglied vorsätzlich (Rückgabe der Lastschrift) seine Zahlungspflichten nicht erfüllt, empfehle ich den Rechtsweg. Jeder Rechtsanwalt freut sich über diesen "Selbstgänger".

1x Hilfreiche Antwort

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