Kündigung bei O2

5. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Looser68
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 44x hilfreich)
Kündigung bei O2

Ich habe bei O2 direkt, nachdem ich mir am Telefon eine Vetragsverlängerung zu verbesserten Konditionen aufschwätzen lassen hab, diese unmissverständlich über die EAdresse: dsl-kundenservice@cc.o2online.de, gekündigt. Die Kündigungsemail ist angeblich nicht auffindbar und gilt so wie so nicht, da Kündigungen nur auf der Website von O2 eingereicht werden dürfen, das stünde schon in den AGB`s. Macht es Sinn sich dagegen anwaltlich vertreten zu lassen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Macht es Sinn sich dagegen anwaltlich vertreten zu lassen?
Wenn Du Geld zum Fenster rausqwerfen willst dann ja.

Ansonsten mal eine Frage, wie soll denn der Anwalt beweisen, dass die Mail deinerseits beim Empfänger eingegangen ist?

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#2
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Da es keinen offiziellen Email-Support bei O2 gibt und die meisten Adressen als "no reply" markiert sind, ist das vergebliche Liebesmüh. Außerdem meintest Du vermutlich widerrufen statt kündigen? Dann hättest Du der Widerrufsbelehrung folgen müssen. Dort steht auch eine gültige Email-Adresse drin, die nur für Widerrufe genutzt werden kann und auch bestens funktioniert. Nach Ablauf der verpassten Widerrufsfrist hilft auch kein Anwalt mehr.

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Nun, wenn wirklich gekündigt wurde, würde auch das Auffinden einer E-Mail nichts bringen. Der Vertrag wäre dann bis zum Ende seiner Mindestlaufzeit (idR 12-24 Monate nach Abschluss/Verlängerung) zu erfüllen.

Zitat (von Looser68 ):
da Kündigungen nur auf der Website von O2 eingereicht werden dürfen


Diese Aussage ist falsch. Kündigungen/Widerrufe dürfen (und müssen sogar) auf allen offiziellen Kommunikationswegen angenommen werden. Ein Blick in das Impressum der Webseite des Vertragspartners (oder AGB, Widerrufsbelehrung, etc) führt diese Wege auf. Grundsätzlich ist der postalische Weg, zwecks späterem Nachweis, zu bevorzugen.

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