Betreff Vollstreckung Kindergeld

5. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb504923-49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Betreff Vollstreckung Kindergeld

Sehr geehrten Damen,
Sehr geehrte Herren,

meine Mutter wird von der Kindergeldstelle aufgefordert mein Kindergeld während der Ausbildungszeit zurückzuzahlen. Ich wäre nicht in der Ausbildung gewesen und hätte mich an irgendwelche Vorlagen noch gehalten. Ich bin nach der Schule in Maßnahmen der Arge gegangen und danach in die Ausbildung und das von 2010-2016 durchgehen ohne Pause. Für den Zeitraum möchte die Falilienkasse mehr als 10.000€ zurück haben. Wir haben mehrmals die Ausbildubgsnachweise und alles weiteren Unterlagen zur Kindergeldstelle gebracht. Wie sieht da die Rechtslage aus? Können Sie mir da weiterhelfen?

Vielen Dank Michaela (Name editiert)

-- Editiert von Moderator am 05.12.2018 13:04

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29 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb504923-49):
Ich bin nach der Schule in Maßnahmen der Arge gegangen


Betrifft die Rückforderung diesen Zeitraum? Da ...

Zitat:
Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:

während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten


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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38392 Beiträge, 13990x hilfreich)

Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, das wäre der erste Schritt.

wirdwerden

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie sollten erst einmal prüfen, für welchen Zeitraum zurückgefordert wird. Haben Sie die entsprechenden Bescheinigung der Behörde immer intime zur Verfügung gestellt?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:

während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten


Da fehlen allerdings die erwerbslosen Kinder, die bis zum 21. Geburtstag Kindergeld erhalten, wenn sie arbeitssuchend gemeldet sind. Und die Grenze von 4 Monaten existiert zwar zwischen Ausbildungsabschnitten, aber nicht während der Ausbildungsplatzsuche.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
fb504923-49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von fb504923-49):
Ich bin nach der Schule in Maßnahmen der Arge gegangen


Betrifft die Rückforderung diesen Zeitraum? Da ...

Zitat:
Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:

während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten


Bekomme ich ab einer zweiten Ausbildung kein Kindergeld mehr auch eben ich unter 25 Jahren war?

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#6
 Von 
fb504923-49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Würde gemacht und abgelehnt

Zitat (von wirdwerden):
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen, das wäre der erste Schritt.

wirdwerden

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Bekomme ich ab einer zweiten Ausbildung kein Kindergeld mehr auch eben ich unter 25 Jahren war? Doch, kriegen Sie (bzw. die Eltern). Bei einer Berufsausbildung ist das kein Problem, bei einem Studium kommt es darauf an, wieviel man "nebenher" arbeitet. Siehe hier: https://ratgeber-umschulung.de/zweitausbildung/kindergeld/

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Würde gemacht und abgelehnt Nun, dann scheint es höchste Zeit zu sein, sich an einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
fb504923-49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Dieser Zeitraum ist wärend meiner ersten Ausbildung.

Ich war in der ersten Ausbildung ab dem 1.8.2010 - 24.6.2013 der Zeitraum wo Kindergeldkasse ihr Geld zurück möchte ist der 1.9.2009 bis 31.7.2012.

Ist das alles so rechtens?



Zitat (von AltesHaus):
Sie sollten erst einmal prüfen, für welchen Zeitraum zurückgefordert wird. Haben Sie die entsprechenden Bescheinigung der Behörde immer intime zur Verfügung gestellt?

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#10
 Von 
smogman
Status:
Student
(2781 Beiträge, 914x hilfreich)

Das kann hier anhand der vorliegenden Informationen keiner beurteilen. Wenn bereits ein Einspruchsverfahren gescheitert ist, bliebe ja nur noch die Klage. Und dafür solltest du dir eine anwaltliche Beratung und Vertretung besorgen.

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#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von fb504923-49):
Ich wäre nicht in der Ausbildung gewesen und hätte mich an irgendwelche Vorlagen noch gehalten
Das steht im Rückforderungsbescheid aber anders.
Zwei Ausbildungen? Was war das denn? Von wann bis wann?
Arge-Massnahmen waren was? Und wann ?
Dass deine Mutter der Familienkasse immer alle Bescheinigungen geschickt hat, ist wohl aus Sicht der Famkasse nicht so gewesen. *Vorgaben* bzw. *Auflagen* wurden wohl nicht erfüllt.
Zitat (von fb504923-49):
Geld zurück möchte ist der 1.9.2009 bis 31.7.2012.
Das sind 35 Monate, da kommen nicht mehr als 10.000,- zusammen.
Zitat (von fb504923-49):
Für den Zeitraum möchte die Falilienkasse mehr als 10.000€ zurück haben

Was genau steht jetzt zu *Vollstreckung* ? :???:

-- Editiert von Anami am 05.12.2018 14:53

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Das sind 35 Monate, da kommen nicht mehr als 10.000,- zusammen. Richtig - selbst beim "Maximalkindergeld" von damals 215 Euro bzw. 195 Euro in 2009 komme ich "nur" auf 7445 Euro.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38392 Beiträge, 13990x hilfreich)

Abgesehen davon, Fragesteller schreibt weiter oben was von Maßnahmen der ARGE. Deshalb kann man wohl davon ausgehen, dass er/seine Mutter ALG II bekommen haben. In diese Berechnung geht immer das Kindergeld mit ein. Es kann also eine Doppelzahlung vorliegen. Aber, das kann der Fragesteller doch einfach überprüfen. Ihm liegen im Gegensatz zu uns der Bescheid und der Widerspruchsbescheid vor. Wenn die Fristen noch nicht abgelaufen sind, dann kann er klagen (bzw. seine Mutter).

wirdwerden

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#14
 Von 
fb504923-49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Betrag ist so hoch, weil dort Versäumnisgebüren während des Einspruch nun noch für den jeweiligen Zeitraum von 2012- heute draufgegebener wurde.

Im September 2012 als der Brief kam, wurden die geforderten Unterlagen nachgereicht. Alle tabellarisch und lückenlos. Das Problem ist auch, trotz dem Verdacht, ich wäre nicht in der Ausbildung hat die Kindergeldkasse weiterhin Kindergeld gezahlt.

Nein, niemals würde Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen. Merken Eltern arbeiten ganz normal. Nach der Aufforderung von Rückzahlung des KG habe ich das selber für die zweite Ausbildung Wien Anträge gestellt und habe auch für die Jahre 2013-2015 ohne Problem welches bekommen. Dieser Fall ist ein Rätsel,

Es wird auch nicht Rückzahlung wegen Doppelzahlung gefordert, sondern weil ich nicht in der Ausbildung in diesem Zeitraum gewesen wäre, aber der Ausbildungsvertrag und Prüfungszeugnis der absolvierten Ausbildung liegt vor. Dennoch weigern die sich zuzugeben das es denen ihr Fehler ist.

Zitat (von muemmel):
Das sind 35 Monate, da kommen nicht mehr als 10.000,- zusammen. Richtig - selbst beim "Maximalkindergeld" von damals 215 Euro bzw. 195 Euro in 2009 komme ich "nur" auf 7445 Euro.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von fb504923-49):
der Zeitraum wo Kindergeldkasse ihr Geld zurück möchte ist der 1.9.2009 bis 31.7.2012.


... ist das nicht verjährt?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich weiß Verjährungsfrist vier Jahre, ... ich würde hier einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen, sind aber bei weitem keine 10.000 EUR ?

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#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38392 Beiträge, 13990x hilfreich)

Woher weisst Du, dass es bei weitem keine 10.000 € sind? Und er selbat hat doch die ARGE ins Spiel gebracht. Deine Auskünfte über die Verjährung sind auch nicht so ganz zutreffend. Verjährung von öffentlichen Forderungen ist länger, sie wurde zudem noch unterbrochen durch Bescheid und Widerspruchsbescheid. Wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, dann kann man klagen.

wirdwerden

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#18
 Von 
fb504923-49
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

6353,56€ Kindergeld welches die zurück fordern und 4618,00€ Versäumnisgebüren.

Zitat (von AltesHaus):
Ich weiß Verjährungsfrist vier Jahre, ... ich würde hier einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen, sind aber bei weitem keine 10.000 EUR ?

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Woher weisst Du, dass es bei weitem keine 10.000 € sind?


Einfache Addition des Kindergeldes?


Zitat (von wirdwerden):
sie wurde zudem noch unterbrochen durch Bescheid


Kann sein, kann nicht sein ... @ TE von wann datierte der Rückforderungsbescheid?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Ich würde an Ihrer Stelle jedoch einen Fachanwalt aufsuchen und die Dinge prüfen lassen. Nachdem was Sie hier geschrieben haben besteht mE kein Rückforderungsanspruch, aber das sollte ein Fachmann prüfen, klären und mit Ihnen dann beraten was weiter getan werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von fb504923-49):
6353,56€ Kindergeld welches die zurück fordern und 4618,00€ Versäumnisgebüren.
Also das geht weder durch Diskussion noch durch Addition oder Subtraktion zu klären.
Du schreibst nicht, was genau in dem Forderungsbescheid steht. Man kann keinen § lesen.
Wer jetzt die *Vollstreckung* betreibt, hast du auch noch nicht beantwortet.
Da die Kindergeldkasse/Familienkasse zur Bundesagentur für Arbeit gehört, werden Forderungen meines Wissens zunächst selbst bis zur Mahnung geführt, dann gehts zum Inkasso-Service der BA, dann zum HZA. Erst beim HZA dürfte man was von Vollstreckung bzw. Vollstreckungsankündigung lesen. Es kommt also ganz sicher nichts direkt vom HZA

Und was war das ? Eine Ausbildung in Wien??
Zitat (von fb504923-49):
Nach der Aufforderung von Rückzahlung des KG habe ich das selber für die zweite Ausbildung Wien Anträge gestellt und habe auch für die Jahre 2013-2015 ohne Problem welches bekommen.
Ja. Natürlich. Von 2013-2015 will doch niemand was zurück
Zitat (von fb504923-49):
1.9.2009 bis 31.7.2012.
Für diese Zeit will die Famkasse Gelder zurück.

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#22
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Bis zum 31.12.2011 gab es noch die Anrechnung des eigenen Einkommens des Kindes.
Bei einigen dualen Ausbildungen (klassische Lehre) war der tarifliche Lohn schon ausreichend, um diese Grenze zu sprengen.
Bei schulischen Ausbildungen mit BAföG wurde sehr oft noch nebenbei verdient.

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres reichte es, arbeitslos gemeldet zu sein, natürlich durchgehend.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres muss man in Ausbildung sein oder zumindestens ausbildungswartend/-suchend gemeldet sein.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von alida):
Bis zum 31.12.2011 gab es noch die Anrechnung des eigenen Einkommens des Kindes.
Bei einigen dualen Ausbildungen (klassische Lehre) war der tarifliche Lohn schon ausreichend, um diese Grenze zu sprengen.


ich möchte hinzufügen, dass es sich hier um ein Jahreseinkommen von mehr als 8.004 EUR handelt.

... jetzt ergibt sich aber die Frage, ob dann die BG nicht für diesen Zeitraum einen gleichen Anspruch auf Aufstockung hat, da das kG ja als Einkunft der BG berechnet wurde, fällt dies weg da es erstattet werden muss, hätte da nicht die BG einen Anspruch auf Erstattung?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

@AltesHaus
Die Problematik hat nichts mit SGB II zu tun. Es geht nicht um Anrechnung oder Erstattung.

Zitat (von fb504923-49):
Nein, niemals würde Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anami):
@AltesHaus
Die Problematik hat nichts mit SGB II zu tun. Es geht nicht um Anrechnung oder Erstattung.
Zitat (von fb504923-49):
Nein, niemals würde Arbeitslosengeld II in Anspruch genommen.


Und hier wurde ich eines besseren belehrt, bis zum Erreichen des 25. LJ ist man Mitglied der BG wenn man in einer Familie wohnt, welche Transferleistungen bezieht, ob man nun selber Gelder bezieht oder nicht ist irrelevant, das Einkommen wird der BG zugerechnet und somit hätten wir die Verbindung, da die Eltern ja bezogen haben.

-- Editiert von AltesHaus am 09.12.2018 12:01

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#26
 Von 
alida
Status:
Student
(2695 Beiträge, 637x hilfreich)

Damals gab es Kindergeld, damals stand das Geld zu Verfügung, damals wurde es ganz korrekt als Einkommen angerechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von alida):
Damals gab es Kindergeld, damals stand das Geld zu Verfügung, damals wurde es ganz korrekt als Einkommen angerechnet.


So einfach ist es mE nicht. Damals gab es zu Unrecht Kindergeld, es wird ja auch für die Vergangenheit zurückgefordert, damit ist die Berechnung dieses Zeitraums mE ebenfalls zu korrigieren.

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#28
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
wenn man in einer Familie wohnt, welche Transferleistungen bezieht,
Das wurde doch verneint. Die Eltern des TE arbeiteten ganz normal.
Selbst, wenn die Familie als BG solche SGB II-Leistungen bekommen hätte, hat die Rückforderung der Familienkasse des *zu Unrecht* gezahlten Kindergeldes nichts mit Hartz 4 zu tun.
Verwirrend ist nur, dass hier ARGE-Maßnahmen genannt werden. Die gibts nur, wenn man auch Leistungen bezieht von der ARGE, heute meist JC.
Der TE muss ganz einfach die Schreiben mal genau lesen, die Forderungen genau mit Ross und Reiter benennen.
Dann ist auch nichts mehr ein Rätsel.
Vielleicht ist die Forderung auch verjährt.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das wurde doch verneint. Die Eltern des TE arbeiteten ganz normal.


Sry da bin ich mit dem anderen durcheinandergekommen. Mein Fehler.

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