Doppeldeutigkeit bei Formulierung der Vertragsdauer/Kündigungsfrist

5. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Pombär3000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Doppeldeutigkeit bei Formulierung der Vertragsdauer/Kündigungsfrist

Hallo,

ich möchte demnächst meinen Arbeitsvertrag kündigen und arbeite für meinen Arbeitgeber seit knapp mehr als 14 Monaten.

Im Arbeitsvertrag steht die Formulierung "Im ersten Jahr nach Beendigung der Probezeit kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden." Ich finde, dass diese Formulierung missverstanden werden kann, da der Beginn des ersten Jahres doppeldeutig ist. Entweder beginnt das erste Jahr nämlich nach den 6 Monaten Probezeit oder es beginnt direkt ab dem 1. Monat des Arbeitsverhältnisses. Für mich ist dies entscheidend zu wissen, da ab dem 2. Jahr eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende gilt.

Wie habe ich die Formulierung nun zu verstehen? Wird damit gemeint, dass ich innerhalb der ersten 7-12 Monate des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 4 Wochen kündigen darf, oder dass ich vom 7.-18. Monat des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von 4 Wochen kündigen darf?

Vielleicht kann mir ja wer helfen! :)

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Für mich ist dies entscheidend zu wissen, da ab dem 2. Jahr eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende gilt.


Und wie ist das formuliert?
Welche Interpretation die richtige ist, ergibt sich möglicherweise aus dem Zusammenhang beider Formulierungen.

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// "Im ersten Jahr nach Beendigung der Probezeit
Was ist denn daran nicht zu verstehen? 'Ab dem ersten Monat des AV' ist nach keiner Deutungsregel drin. 6 Monate Probezeit + 12 Monate mit einer K-Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.
Deutsche Sprache schwere Sprache.

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#3
 Von 
Pombär3000
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Für mich ist dies entscheidend zu wissen, da ab dem 2. Jahr eine Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende gilt.


Und wie ist das formuliert?
Welche Interpretation die richtige ist, ergibt sich möglicherweise aus dem Zusammenhang beider Formulierungen.


Es ist folgendermaßen formuliert:

"Im ersten Jahr nach Beendigung der Probezeit kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.
Ab dem zweiten Jahr nach Beendigung der Probezeit kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Monate zum Quartalsende gekündigt werden."

Ich denke, dass sich aus dem Zusammenhang leider nichts ableiten lässt. Ich vermute, dass die Antwort von blaubär+ zutreffend ist und die Formulierung bedeutet, dass 6+12 Monate berücksichtigt werden müssen.

Zitat (von blaubär+):
/// "Im ersten Jahr nach Beendigung der Probezeit
Was ist denn daran nicht zu verstehen? 'Ab dem ersten Monat des AV' ist nach keiner Deutungsregel drin. 6 Monate Probezeit + 12 Monate mit einer K-Frist von 4 Wochen zum Quartalsende.
Deutsche Sprache schwere Sprache.


Danke dir.

-- Editiert von Pombär3000 am 05.12.2018 19:38

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Was ist denn daran nicht zu verstehen?


Erkennst Du tatsächlich nicht, dass auch die andere Interpretation möglich ist?

Zitat (von blaubär+):
Deutsche Sprache schwere Sprache.


Ja, genau und leider ist die deutsche Sprache nicht immer eindeutig, so wie hier.

Zitat (von Pombär3000):
Ich denke, dass sich aus dem Zusammenhang leider nichts ableiten lässt.


Das sehe ich auch so.

Zitat (von Pombär3000):
Ich vermute, dass die Antwort von blaubär+ zutreffend ist


Im Ergebnis ja, aber aus einem völlig anderen Grund.

Auf einen Arbeitsvertrag ist das AGB-Recht anzuwenden. Und dann gehen nach § 305c Abs. 2 BGB Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. Daher gilt die für Dich günstigere Auslegung dieser Klausel.

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#6
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

Danke, Flo.
Ich wüsste liebend gerne, wie man den Satz lesen muss/kann, um zu einem anderen Ergebnis bzw. auf eine Doppeldeutigkeit zu kommen; es heißt ja nicht 'Nach einem Jahr ...'

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#7
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Ich denke übrigens schon, dass der zweite Teil die Regelung eindeutig macht. Wenn "ab dem zweiten Jahr" gemeint gewesen wäre, wäre der Zusatz "nach Beendigung der Probezeit" nicht notwendig gewesen.
Daher ergibt sich aus dem Zusammenhang, das es wirklich ab Beendigung der Probezeit gemeint ist.

Zitat (von Flo Ryan):
"Im ersten Jahr nach Beendigung der Probezeit„ ist sowas von eindeutig.


Nein. Es ist sicherlich unstrittig, wie es die meisten zunächst verstehen werden. Aber eindeutig ist es nicht.

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#8
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17378 Beiträge, 6471x hilfreich)

/// Nein. Es ist sicherlich unstrittig, wie es die meisten zunächst verstehen werden. Aber eindeutig ist es nicht. #7
@hipphappy: Die Wiederholung erklärt nicht, worin das angebliche Nicht-Eindeutige bestehen soll. Das Wörtchen 'nach' gliedert den Satz zeitlich m.E. eindeutig: Am Anfang die Probezeit, dann das Jahr mit der K-Frist.

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