Unfall mit ca. 0,7 Promille im Blut verschuldet

5. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
kikowe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
Unfall mit ca. 0,7 Promille im Blut verschuldet

Hallo zusammen,

ich (A) habe heute eine große Dummheit gemacht. In der Mittagspause war ich mit zwei Kollegen im Restaurant. Wir hatten etwas zu feiern und ich hatte 1 Bier und drei Ramazotti.

Auf dem Weg nach Hause habe ich (A) einen Auffahrunfall verursacht. Da ich selbst davon ausgegangen bin, nicht über 0,5 Promille zu haben, hatte ich (A) sogar selbst die Polizei angefordert.

Ich (A) musste pusten und es wurden 0,4mg Alkohol nachgewiesen. Ich (A) äußerte mich nicht zum Tatgeschehen und verlangte einen Bluttest. Dieser wurde ca. 1- bis 1,5 Stunden später durchgeführt.

Im Nachgang bestand A nochmals auf einen weiteren Test zum pusten. Dieser ergab 0,32 mg, was ca. 0,6 Promille entspricht.

Ich (A) gehe also davon aus, dass mein Blutwert bei rund 0,7 Promille liegt (dieser ist lt. Polizei maßgeblich).

Führerschein wurde direkt einbehalten, dies wurde dokumentiert.

Der Schaden an Fahrzeug A beträgt ca. 5000 Euro, der Schaden des Unfallgegners B rund 3000 Euro. Unfallverursacher bin lt. Polizist A, da A unter Alkoholeinfluss stand.

Nächste Woche erhalte ich (A) lt. Polizei das exakte Ergebnis der Blutentnahme sowie eine Rückmeldung, wie lange ich auf meinen Führerschein verzichten muss.

Lt. Polizist muss ich entweder einige Monate Fahrverbot sowie eine saftige Strafe oder im schlimmsten Fall droht sogar der komplette Führerscheinentzug.

Ich (A) bin Familienvater, 32 Jahre alt, im Außendienst tätig und zuvor nie in irgendeiner Form in Auffälligkeit getreten.

Nun zu meinen Fragen.

Der Polizist meinte mit einem Augenzwinkern, A solle den Fall erstmal melden und den Alkohol nicht erwähnen.
Sollte ich direkt einen Rechtsanwalt nehmen oder auf das Ergebnis warten? Rechtsschutz existiert nicht.

Zahlt bei 0,7 Promille meine Vollkasko den Schaden von A und B? A ist bei der WGV versichert und hat einen Optimaltarif der grobe Fahrlässigkeit beinhaltet.


Mit welchen Strafen (Fahrverbot) muss A rechnen und was ist realistisch?

Vielen Dank für Euren rechtlichen Rat.

Ich hoffe Ihr könnt einige meiner Fragen beantworten.

Probleme mit der Versicherung?

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17 Antworten
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#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich fürchte, ich habe keine besonders gute Nachrichten für Sie.

Ihre Vollkaskoversicherung übernimmt nicht die Schäden am Wagen des Unfallgegners, sondern nur an eigenen PKW. Fur die Schäden das Unfallgegners ist die Kfz-Haftpflicht zuständig. Diese wird Sie vermutlich dann in Regress nehmen.

Das ist aber nicht der springende Punkt, schlimmer ist, dass, trotz Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit bei der Vollkasko, in den allermeisten Fällen eine Alkoholfahrt dennnoch von der Deckung ausgeschlossen ist. Sie müssen also ganz genau in ihrem Versicherungsvertrag nachschauen, ob dort etwas zum Thema Trunkenheitsfahrt oder eben unter Ausschlüsse steht.

-- Editiert von fb367463-2 am 06.12.2018 03:20

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Schon gefunden:

Zitat:
A.2.9 Was ist nicht versichert?
Grobe Fahrlässigkeit
A.2.9.1 Bei der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungs-
falls verzichten wir auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
Ausgenommen von diesem Verzicht sind:
– die grob fahrlässige Ermöglichung des Diebstahls des
Fahrzeugs oder seiner Teile,
die Herbeiführung eines Schadens infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel.

In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in ei-
nem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen.


Der letzte Satz ist eher Beschönigung...was kann es anders als ein 100%iges Verschulden sein, wenn man sich mit Alkohol ans Steuer setzt.....aber das müssen Sie dann mit Ihrer Versicherung auskakeln. Ist halt meine eigene Meinung :) : Wer Auto fährt, trinkt nichts alkoholisches; wer Alkohol trinkt, fährt nicht.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
sowie eine Rückmeldung, wie lange ich auf meinen Führerschein verzichten muss.

Eher unwahrscheinlich. Sie werden wahrscheinlich "nur" eine Rückmeldung erhalten, dass die vorläufige Einziehung des Führerscheins bis zum Ende des Verfahrens aufrecht erhalten bleibt.

Zitat:
Mit welchen Strafen (Fahrverbot) muss A rechnen und was ist realistisch?

Wenn man davon ausgeht, dass der Unfall durch die Alkoholeinwirkung ausgelöst wurde:
- Geldstrafe von ca. 1-1,5 Nettomonatsgehältern
- Führerscheinentzug
- Sperrfrist ca. 9-12 Monate

Man würde deutlich besser wegkommen, wenn man irgendwie vermitteln könnte, dass der Unfall überhaupt nichts mit dem Alkohol zu tun hat. Dürfte allerdings sehr schwer sein - und sollte einem Anwalt überlassen werden.
Wenn Ihre berufliche Zukunft davon abhängt, wäre das evtl. sinnvoll.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Vollkasko: Wie bereits erwähnt gilt der Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit nicht.
In der Rechtssprechung gilt der bereich von ~0.3-1,1 %o als relative Fahruntüchtigkeit.
Es bedarf zusätzlich zum reinen Alkoholbedarf der Untersuchung weiterer Ausfallerscheinungen.
Zusammen ergibt das dann einen gewissen Grad an grober Fahrlässigkeit, anhand dessen die Versicherung die Leistung entsprechend kürzen kann. (zusätzlich muss Kausalität vorhanden sein, was einem hier aber quasi ins Auge springt)
Grundsätzlich kann die Kürzung zw. 0 & 100% liegen. Realistisch mindestens 50%, evtl. mehr

Haftpflicht:
Ähnliche Merkmale anderes Vorgehen:
Die VR zahl zunächst den berechtigten Schaden und regressiert dann beim Fahrer, max. 5000€
Bei grober Fahrlässigkeit hab ich oft gesehen, dass "nur" bis 2500€ regressiert wird.

Bei der Summe (+Strafzahlung + Führerschein) lohnt sich sicher der Gang zum Anwalt.


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#5
 Von 
guest-12314.12.2022 20:47:12
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 66x hilfreich)

Zusätzlich zum oben genannten würde ich schauen, das der Arbeitgeber nichts davon erfährt.
Sie schrieben, das sie in der Mittagspause den Alkohol zu sich genommen haben und den Unfall nach Feierabend verursacht haben.

Somit waren sie während der Arbeitszeit als Aussendienstmitarbeiter "betrunken", da der Feierabend wahrscheinlich erst ca. 4 Stunden später erfolgte und der Alkoholwert schon abgenommen hatte.
Auch sollten sie vor der Polizei im Anhörungsbogen usw. es unterlassen zu schreiben wann sie getrunken haben und das sie Aussendienstmitarbeiter sind.

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#6
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Na grundsätzlich richtig und besser, wenn der AG nichts erfährt.
Ich gehe aber eher davon aus, dass die Fahrt direkt nach der Mittagspause passiert ist und die Formulierung nur nicht stimmig ist.

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#7
 Von 
kikowe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Getrunken wurde um 14 Uhr mit Kollegen in der Mittagspause und im Nachgang die Arbeit nicht mehr aufgenommen, sondern früher Feierabend gemacht. Hier gibt es nichts zu befürchten. War keine Dienstreise und kein Firmenfahrzeug.

Wenn ich es richtig verstanden habe, dreht es sich bei mir jetzt darum, was im "Urteil" steht, dass ich nächste Woche erhalte:

Option 1) Es wird festgestellt, dass der Schaden durch den Alkohol verursacht wurde, also der Alkoholspielgel von ca. 0,7 für den Unfall verantwortlich gemacht werden kann. Hier habe ich ein großes Problem mit der Versicherung sowie mit meinem Führerschein. 6 Monate Fahrverbot sowie eventuelle Probleme mit der Versicherung durch Leistungskürzungen und eine Strafe von ca. 30 Tagessätzen.

Option 2) Es wird festgestellt, dass der Alkohol nicht Ursache für den Unfall war und dieser hätte auch ohne Alkohol passieren können (wäre ja für einen Auffahrunfall nicht untypisch). Hier drohen mir dann nach meiner Information 1 Monat Fahrverbot, sowie eine Geldstrafe von 500 Euro. Die Abwicklung mit der Versicherung wäre um einiges einfacher. Da man hier nicht von "vorsätzlicher" sondern von "grob fahrlässiger Handlung" ausgeht.

Wird der Gang zum Rechtsanwalt notwendig und mir wir "vorsätzliches handeln unterstellt" sollte ich folgende "Asse im Ärmel" nutzen?

- Warum sollte ich wissentlich alkoholisiert zu meinen Schwiegereltern aufbrechen und meinen einjährigen Sohn abholen.

- Die Polizei wurde unmittelbar nach dem Unfall von mir gerufen (steht auch im Polizeibericht). Wenn ich vorsätzlich gehandelt hätte, würde ich das nicht tun. Ich bin davon ausgegangen fahrtüchtig zu sein.

- Ich habe im Krankenhaus sämtliche Koordinationstests bestanden und dies wurde dokumentiert.

- Am Tag des Unfalls hatte ich Ibuprofen 600 genommen und dies steht auch im Arztbericht aus dem Krankenaus.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich es richtig verstanden habe, dreht es sich bei mir jetzt darum, was im "Urteil" steht, dass ich nächste Woche erhalte:

Es ist völlig unrealistisch, dass Sie nächste Woche schon ein "Urteil" erhalten.
Viel wahrscheinlicher ist, dass Sie nächste Woche eine Mitteilung erhalten, ob der Führerschein nach §111a StPO vorläufig (= bis zum Urteil) entzogen bleibt oder nicht.
Richtig ist allerdings, dass Sie daran erkennen können, wohin "der Hase läuft". Bleibt der Führerschein nach §111a StPO weiterhin eingezogen, läuft es in Richtung Option 1.

Zitat:
Wird der Gang zum Rechtsanwalt notwendig und mir wir "vorsätzliches handeln unterstellt" sollte ich folgende "Asse im Ärmel" nutzen?

Es gibt doch gar keinen Anhaltspunkt dafür, dass man Ihnen vorsätzliches Handeln vorwirft. Das kommt auch in der Praxis kaum vor - denn Vorsatz kann man so gut wie nie nachweisen, es sei denn, der Betroffene redet sich selbst um Kopf und Kragen ("ich wusste, dass ich zu viel getrunken habe, bin aber trotzdem losgefahren").

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Ich weiß nicht so richtig, ob das wirklich alles "Asse" sind....

Zitat (von kikowe):
- Warum sollte ich wissentlich alkoholisiert zu meinen Schwiegereltern aufbrechen und meinen einjährigen Sohn abholen.
Was glauben Sie, wie oft das gesagt wird :) . Es kommt aber auch nicht darauf an, was Sie an Promillegehalt schätzten, sondern ob Sie tatsächlich fahrtüchtig waren oder nicht. Und das mit dem Kind würde ich gleich gar nicht erwähnen, ganz ehrlich. Jemand, der zum Mittagessen trinkt und dann sein Kind abholen fährt... Das macht keinen guten Eindruck! Ein verantwortungsbewusster Mensch, der seinem Kind jeglichen Schaden möglichst ersparen möchte, trinkt überhaupt gar nichts, wenn er sein Kind befördern wird.

- Die Polizei wurde unmittelbar nach dem Unfall von mir gerufen (steht auch im Polizeibericht). Wenn ich vorsätzlich gehandelt hätte, würde ich das nicht tun. Ich bin davon ausgegangen fahrtüchtig zu sein.
Noch mal, Ihre Einschätzung Ihres Promillewerts ist nicht relevant.

- Ich habe im Krankenhaus sämtliche Koordinationstests bestanden und dies wurde dokumentiert.
Das sollten Sie erwähnen, auf jeden Fall!

- Am Tag des Unfalls hatte ich Ibuprofen 600 genommen und dies steht auch im Arztbericht aus dem Krankenaus.
in jedem Beipackzettel für Schmerzmittel steht, dass das Schmerzmittel und Alkohol auf keinen Fall zusammen eingenommen werden sollte. Das darf man getrost als allgemein bekannt voraussetzen. Wenn Sie also wirklich noch als positiven Punkt anführen wollen, dass Sie Schmerzmittel nehmen und dann trinken, dann nur zu. Dann können sie ihren Führerschein gleich abhaken.

Falls Sie damit ausdrücken wollten, dass Sie durch das Schmerzmittel geistig so daneben waren, dass Ihnen gar nicht aufgefallen ist, dass Sie betrunken waren, macht das die Sache auch nicht besser.


Es gibt schon einen Grund, warum man bei solchen Aussagen auf jeden Fall einen Anwalt konsultieren sollte, wenn so viel auf dem Spiel steht wie bei Ihnen. Tun Sie sich selbst den Gefallen und legen Sie das Geld für den Anwalt an, es ist nur zu ihrem Vorteil, wenn ich das da oben lese.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Nein es geht nicht um Vorsatz!

Es geht lediglich um grobe Fahrlässigkeit.
Daher ist

Zitat:
- Ich habe im Krankenhaus sämtliche Koordinationstests bestanden und dies wurde dokumentiert.


aktuell dein bestes Argument.

Somit kommt das ins Spiel

Zitat:
und dieser hätte auch ohne Alkohol passieren können


und dann fehlt es an Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung (Alkohol) und Unfall. Und in der Folge auch keine entsprechende Sanktion (Kürzung)

Nochmal: Ohne entsprechende Rechtssicherheit lohnt sich hier ein Anwalt, der hat hier auf den ersten Blick gut Chancen!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Somit kommt das ins Spiel

Zitat:
und dieser hätte auch ohne Alkohol passieren können


und dann fehlt es an Kausalität zwischen Obliegenheitsverletzung (Alkohol) und Unfall. Und in der Folge auch keine entsprechende Sanktion (Kürzung)


Bei einem Auffahrunfall?

Jetzt setze bitte dem Fragesteller keine Flausen in den Kopf. Dass der Auffahrunfall passiert wird, wird doch als Argument genommen, dass man nicht fahrtüchtig war. Zu beweisen, dass der Auffahrunfall im nüchternen Zustand ebenfalls passiert wäre halte ich für unmöglich.

Es reicht nämlich nicht zu beweisen, dass Auffahrunfälle auch Menschen passieren, die nüchtern sind. Man muss beweisen, dass konkret dieser Unfall nicht passiert wäre. Wie will man das machen?

Zitat:
Nochmal: Ohne entsprechende Rechtssicherheit lohnt sich hier ein Anwalt, der hat hier auf den ersten Blick gut Chancen!


Ein Anwalt kann Schadensbegrenzung betreiben und vor allem verhindern, dass man sich durch ungeschickte Äußerungen noch weiter hineinreitet.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

@fb367463-2

Zitat:
Es kommt aber auch nicht darauf an, was Sie an Promillegehalt schätzten, sondern ob Sie tatsächlich fahrtüchtig waren oder nicht.

Nicht ganz.
"ich habe meinen Promillewert auf über 0,5 geschätzt, bin aber trotzdem gefahren" -> Vorsatz
"ich war sicher, noch fahrtüchtig zu sein und bin deshalb guten Gewissens gefahen" -> Fahrlässigkeit
Für die strafrechtliche Seite wirkt sich die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und Vorsatz auf die Strafhöhe (und Länge des FS-Entzugs) aus - aber grundsätzlich strafbar ist beides.

Dass man noch das Kind abholen wollte, sollte man in der Tat besser verschweigen.

Zitat:
Wenn Sie also wirklich noch als positiven Punkt anführen wollen, dass Sie Schmerzmittel nehmen und dann trinken, dann nur zu. Dann können sie ihren Führerschein gleich abhaken.

Dass eine Kombination von Ibuprofen mit Alkohol nicht empfohlen wird, hat aber keine Auswirkung auf Fahreignung und Fahrtüchtigkeit. Das steht deshalb darin, weil beide Substanzen die Leber belasten - und die Leber mag es (medizinisch laienhaft gesehen) nicht so sehr, wenn sie zwei Stoffe (Alkohol und Ibuprofen) gleichzeitig abbauen muss.

@hh
Zitat:
Es reicht nämlich nicht zu beweisen, dass Auffahrunfälle auch Menschen passieren, die nüchtern sind. Man muss beweisen, dass konkret dieser Unfall nicht passiert wäre. Wie will man das machen?

Dass das schwer wird, hat doch niemand bestritten. Es ist ein Strohhalm, nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wenn man versuchen möchte, den Strohalm zu ergreifen, dann wird man das nur mit anwaltlicher Hilfe schaffen. Aber auch mit anwaltlicher Hilfe hat man keine Erfolgsgarantie.

@Fragesteller
Erstmal abwarten, was an Post kommt. Vorher ist es sinnlos, einen Anwalt zu beauftragen. Keinesfalls irgendwelche Aussagen machen, wenn man sich die Option offenhalten will später noch einen Anwalt zu beauftragen. Denn was man einmal ohne Anwalt ausgesagt hat, kann man auch mit Anwalt nicht rückgängig machen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47504 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Dass das schwer wird, hat doch niemand bestritten. Es ist ein Strohhalm, nicht mehr, aber auch nicht weniger.


Es fehlt mir gerade an der Vorstellungkraft, wo man da auch nur einen Strohhalm erkennen kann. Vielleicht fehlt es mir aber auch an ausreichender Phantasie. :)
Dabei aber von "guten Chancen" zu sprechen wie @Lazyboy ist aber in jedem Fall weit entfernt von der Realität.

-- Editiert von hh am 07.12.2018 11:26

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#14
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Etwas zu flapsig ausgedrückt, ich sehe gute Chancen die Höhe der Kürzung zu drücken, da keine Ausfallerscheinungen, und somit der Beweis oder Anschein, dass der Unfall auch ohne Alkohol passiert wäre einfacher wird.

Da kommt es mit Sicherheit auch noch mehr auf den tatsächlichen Schadenhergang an, Auffahrunfall an sich ist ja nicht sehr detailreich.

Wenn der TE gerne alleine loslegen möchte, würde ich mich ggü der Versicherung nur mit klaren Fakten äußern und die Ermittlungen/ Ergebnis der Versicherung abwarten, dann kann er theoretisch immer noch Unterstützung
holen. Ob das für das Strafverfahren sinnig ist, wage ich zu bezweifeln.


0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dass eine Kombination von Ibuprofen mit Alkohol nicht empfohlen wird, hat aber keine Auswirkung auf Fahreignung und Fahrtüchtigkeit. Das steht deshalb darin, weil beide Substanzen die Leber belasten - und die Leber mag es (medizinisch laienhaft gesehen) nicht so sehr, wenn sie zwei Stoffe (Alkohol und Ibuprofen) gleichzeitig abbauen muss.

Was sollten Sie beachten?
- [b]Das Reaktionsvermögen kann auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, vor allem
in höheren Dosierungen oder in Kombination mit Alkohol, beeinträchtigt sein. Achten Sie vor allem darauf, wenn Sie am Straßenverkehr teilnehmen oder Maschinen (auch im Haushalt) bedienen, mit denen Sie sich verletzen können.

Damit könnte die Verbindung IBU & Alkohol = beeinträchtigtes Reaktionsvermögen doch durchaus hergestellt werden. Notwendig wird's wohl nicht, die Alkoholfahrt als solches reicht ja schon aus. Nur als "Rechtfertigung", wie der TE das oben angedacht hat, ist die Einnahme von IBU + Alkohol definitiv nicht geeignet, will ich meinen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
kikowe
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich bin echt begeistert, wie viele Menschen hier antworten und mir helfen wollen. Vielen Dank dafür.

Nächste Woche erhalte ich das Ergebnis des Blutwertes sowie ggfs. ein erstes "Strafmaß".

Parallel wird ein befreundeter Anwalt nächste Woche Akteneinsicht (in die Unfallakte) beantragen.

Die Kombination aus Blutwert und höhe der angesetzten Strafe entscheidet dann für mich, ob ich letztendlich einen Anwalt heranziehe. Ich selbst werde mich gegenüber niemanden äußern.

PS: Heute habe ich das Schreiben meiner Versicherung mit der Schadensnummer erhalten und soll Angaben zum Unfallhergang machen. Gefragt sind, Zeit, Ort, Skizze, Unfallverlauf etc.

Unter anderem gibt es auch zwei Felder (ja/nein) die mir direkt ins Auge gesprungen sind:

-Wurde Alkohol in den letzten 24 Stunden konsumiert?
-Wenn ja, wurde ein Alkoholtest durchgeführt?

Die Felder zum Ankreuzen ziehen sich über zwei Seiten. Da ich natürlich keine falschen Angaben machen möchte, sollte ich hier keinesfall "nein ankreuzen".

Natürlich will ich aber die Versicherung auch nicht aktiv darauf aufmerksam machen. So habe ich mit einem bekannten Versicherungsmakler (KFZ Versicherungen) besprochen, dass ich diese Felder einfach gar nicht befüllen werde und nur Angaben zu Uhrzeit, Ort, Unfallhergang und Skizze mache.

Der Schaden bei der Unfallgegnerin beläuft sich auf rund 3000 Euro (geschätzt). Meine Hoffnung ist, dass bei einer solche Schadenssumme seitens der Versicherung gar kein großer Aufwand betrieben wird und somit auch nicht die Akte bzw. der Polizeibericht angefordert wird.

Angaben, dass der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werde ich machen, jedoch ist mir aktuell selbst noch nicht mal die Aktennummer bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lazyboy
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 491x hilfreich)

Zitat:
mit einem bekannten Versicherungsmakler (KFZ Versicherungen) besprochen, dass ich diese Felder einfach gar nicht befüllen werde und nur Angaben zu Uhrzeit, Ort, Unfallhergang und Skizze mache.


Würde ich auch so machen
Nennt sich 1. Versicherungsbetrug, und 2. Beihilfe (Makler).

3. Hat das keine Auswirkungen, außer man möchte noch eine weitere Obliegenheitsverletzung begehen und weitere Sanktionen tragen.
Da man aber die Idee hat dies vorsätzlich nicht zu tun (keine Angaben), ist die Konsequenz der vollständige Verlust des V-Schutzes. Aber hey, der Makler ist ja ein Freund...

In der Praxis kommt einfach nur ein Erinnerungsschreiben, man möge die Fragen vollständig beantworten.
Übrigens kennt die Versicherung die Angaben meist eh von der Gegenseite.

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