Meldegesetz, Mietrecht

6. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb503920-55
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Meldegesetz, Mietrecht

Ein Mieter kündigt die Whg.

Er zieht nicht aus und bewohnt die Whg. ohne Kenntnis d. Vermieters weiter.

Vermieter meldet den Mieter beim Ewhrmeldeamt ab.

Einige Monate später zieht der Mieter tatsächlich aus und will sich ummelden.

Wie kann er der Abmeldung von Amtswegen unter seiner vorherigen Anschrift glaubhaft widersprechen?

-- Editiert von fb503920-55 am 06.12.2018 06:35

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von fb503920-55):
Ein Mieter kündigt die Whg.

Er zieht nicht aus und bewohnt die Whg. ohne Kenntnis d. Vermieters weiter.

Vermieter meldet den Mieter beim Ewhrmeldeamt ab.


Ich bezweifel das das geht solange die meldepflichtige Person tatsächlich dort wohnt.

Das das Mietverhältnis beendet ist hat damit nichts zu tun.

Zitat (von fb503920-55):
Wie kann er der Abmeldung von Amtswegen unter seiner vorherigen Anschrift glaubhaft widersprechen?


Warum sollte er das? Er nimmt die Wohnungsgeberbestätigung des neuen Wohnungsgebers, seinen Personalausweis, in dem ja noch die alte Anschrift steht, geht zum Einwohnermeldeamt und meldet sich unter der neuen Anschrift an, fertig.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
fb503920-55
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

(Editiert - mäßigen Sie Ihren Ton!)

-- Editiert von Moderator am 06.12.2018 14:42

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Ich bezweifel das das geht solange die meldepflichtige Person tatsächlich dort wohnt.

Das das Mietverhältnis beendet ist hat damit nichts zu tun.


So ist es, aber dem steht entgegen:

Zitat (von fb503920-55):
Er zieht nicht aus und bewohnt die Whg. ohne Kenntnis d. Vermieters weiter.


Aus diesem Grund konnte der VM ihn rechtmäßig abmelden, machen wir auch, schon aus dem Grund eine öffentliche Zustellung hinzubekommen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119624 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von fb503920-55):
Wie kann er der Abmeldung von Amtswegen unter seiner vorherigen Anschrift glaubhaft widersprechen?

Ganz einfach: in dem er entsprechende Nachweise/Beweise vorlegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10652 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ganz einfach: in dem er entsprechende Nachweise/Beweise vorlegt.


Dafür geht man zu seinem alten Vermieter und bittet um eine erneute Bescheinigung, dass man noch da gewohnt hat.

P.s.
Man sollte dann jetzt nach dem Auszug übrigens schnellstens die alte Wohnung kündigen.
Durch den nicht vollzogenen Auszug damals hat sich das Mietverhältnis nämlich auf unbestimmte Zeit verlängert.

Zitat (von fb503920-55):
Er zieht nicht aus und bewohnt die Whg. ohne Kenntnis d. Vermieters weiter.


Bezahlt hat er dann ja vermutlich auch nichts, sonst wäre es dem Vermieter doch aufgefallen.
Dann kommt hier durchaus noch eine strafrechtliche Komponente ins Spiel und die Abmeldung von Amtswegen ist das geringste Problem....

-- Editiert von spatenklopper am 06.12.2018 14:42

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