Betriebskostenabrechnung zu spät zugegangen, Vermieter stellt trotzdem Rückzahlungsforderung

6. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
OchiOchsen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)
Betriebskostenabrechnung zu spät zugegangen, Vermieter stellt trotzdem Rückzahlungsforderung

Folgender Sachverhalt:

Die Betriebskostenabrechnung für 2016 ist erst im Februar 2018 angekommen. Diese war wesentlich höher als die Jahre zuvor trotz gleichen Verbrauchs und somit offensichtlich fehlerhaft.

Darauf war zwar "Kopie" vermerkt, aber das kommt Haus hat vorher keine erhalten.

Trotz Widerspruch mit dem Vermerk des zu späten Zugangs und der Fehler, will der Vermieter diese bezahlt haben.

Wie verhält man sich ich diesem Fall?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von OchiOchsen):
Darauf war zwar "Kopie" vermerkt, aber das kommt Haus hat vorher keine erhalten
was willst du damit sagen?


Zitat (von OchiOchsen):
Trotz Widerspruch mit dem Vermerk des zu späten Zugangs und der Fehler, will der Vermieter diese bezahlt haben. Wie verhält man sich ich diesem Fall?
Man klärt, warum der Vermieter meint, noch zur Nachforderung berechtigt zu sein - d.h. warum ist die Abrechnung verspätet zugegangen? warum meint der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten haben?

Hintergrund
[link=http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html]BGB § 556 (3) Satz 3[/link]: Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

Wer bequem und risikofreudig ist, der wartet einfach ab bis der Vermieter Zahlungsklage einreicht und möglicherweise erst im Verfahren erklärt, warum er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Dann wird man allerdings mindestens auf den eigenen Anwaltskosten sitzenbleiben.

Zitat (von OchiOchsen):
Diese war wesentlich höher als die Jahre zuvor trotz gleichen Verbrauchs und somit offensichtlich fehlerhaft.
"wesentlich höher" ist kein Indiz für Fehlerhaftigkeit

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wie ist denn bei Ihnen der Abrechnungszeitraum geregelt?

vom 01.01. - 31.12. ... oder ein anderer?

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#3
 Von 
OchiOchsen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)

Es sollte heißen:

das komplette Haus.

Der Vermieter hatte in der Stellungnahme behauptet, da BKA wäre rechtzeitig eingetroffen, aber weder das Haus noch das Karree haben etwas im Jahr 2017 erhalten.


Auch was die Fehler angeht, habe ich mich wahrscheinlich etwas falsch ausgedrückt. Die Abrechnung war wesentlich höher, da manche Posten doppelt dabei waren und auch nicht umlagefähige Kosten dabei waren. Deswegen offensichtlich falsch.



Ja, der Abrechnungszeitraum ist der 01.01 - 31.12.1

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Dann teilen Sie dem VM mit, dass die NK verspätet zur Verfügug gestellt wurde und somit sein vermeinterlicher Anspruch verwirkt ist.

... es sei denn, der VM hat die verspätete Zurverfügungstellung nicht zu vertreten. Aber das muss er erst mal anzeigen und nachweisen.

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