Schadenersatz wegen Mietausfall bei fristloser Kündigung

6. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
wolfi-50
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Schadenersatz wegen Mietausfall bei fristloser Kündigung

Meinem Sohn wurde die Wohnung am 11.04.2016 fristlos zum 25.04.2016 gekündigt.
Der Auszug mit Übergabe erfolgte am 27.04.2016.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 verlangt der Vermieter Schadenersatz für Mietausfall (Miete und Nebenkosten) bis zum 13.08.2016, da die Wohnung erst ab 14.08.2016 wieder vermietet wurde.
Ist die Schadenersatzforderung gerechtfertigt?
Anmerkung: Bis heute wurde die Kaution in Höhe von 3 Kaltmieten einbehalten.

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von wolfi-50):
Ist die Schadenersatzforderung gerechtfertigt?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ist die Schadenersatzforderung gerechtfertigt?


Wenn die fristlose Kündigung berechtigt war, dann ist auch die Schadenersatzforderung berechtigt. Allerdings kann Schadenersatz maximal für die Dauer verlangt werden, bei der im Rahmen einer ordentlichen Kündigung noch Anspruch auf Miete bestanden hätte.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wenn die fristlose Kündigung berechtigt war, dann ist auch die Schadenersatzforderung berechtigt.

Das ist etwas zu pauschal.

Der Vermieter müsste bei Bedarf schon nachweisen, wann die Neuvermietung erfolgt ist und das es ihm vorher nicht möglich war neu zu vermieten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Der Vermieter müsste bei Bedarf schon nachweisen, wann die Neuvermietung erfolgt ist und das es ihm vorher nicht möglich war neu zu vermieten.


Das ist wohl richtig und man kann auch auf das Schreiben mit einer Forderung zum Nachweis der Vermietungsbemühungen reagieren. Im Übrigen wäre der Mietausfall hier max. bis zum 31.07.2018 zu bezahlen, es sei denn es war ein Kündigungsausschluss vereinbart.

Gedanklich sollte sich der Fragesteller aber darauf einstellen, dass dem Vermieter der Nachweis seiner Vermietungsbemühungen gelingt. Letztlich hängt das aber auch von der örtlichen Situation auf dem Wohnungsmarkt ab. Z.B. in München oder Berlin wäre es nicht wirklich glaubhaft, dass man 3 1/2 Monate für eine Neuvermietung benötigt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von hh):
Z.B. in München oder Berlin wäre es nicht wirklich glaubhaft, dass man 3 1/2 Monate für eine Neuvermietung benötigt.


Na ja. Hängt wohl auch davon ab in welchem Zustand die Wohnung hinterlassen wurde.
Und passende Mieter zu finden, die sofort einziehen können ist trotz engem Wohnungsmarkt auch nicht immer möglich.

Der Vermieter muss aus Schadenminderungsverpflichtung ja nicht jeden nehmen, der sofort einziehen könnte.

denkt
Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

Grundsätzlich ist der Mieter Schadensersatzpflichtig, aber wie lange ?
Soll/muss der Vermieter sofort auf Nachmietersuche gehen und muss er sich vorhalten lassen, nicht alsbald und genügend unternommen zu haben ?
Die bisherigen Antworten gehen davon aus, dass der 11.4.2018 als Kündigungstermin mußgebend sei.
Ordentlich hätte am 11.4.2018 zum 31.7.2018 gekündigt werden können, aber endet damit auch der Schadensersatzanspruch ?

Es geht hier um ein eine Kündigung wegen Mietrückstand nach § 543 BGB .
Solche Kündigungen können Mieter lt. § 569 ABs. 3 Ziffer 2 BGB unwirksam machen.
Kann/muss ein Vermieter nicht abwarten ob der Mieter dieses Recht nutzt ?
Die Frist des § 569 BGB läuft bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs .
Daher sehe ich den Vermieter nicht in der Pflicht unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung auf Nachmietersuche zu gehen. Der Schadensersatzanspruch kann vielmehr auch über den 31.7.2018 hinaus gehen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ordentlich hätte am 11.4.2018 zum 31.7.2018 gekündigt werden können, aber endet damit auch der Schadensersatzanspruch ?


Ja, jedenfalls dann, wenn kein Kündigungsausschluss vereinbart war.

Zitat:
Es geht hier um ein eine Kündigung wegen Mietrückstand nach § 543 BGB .
Solche Kündigungen können Mieter lt. § 569 ABs. 3 Ziffer 2 BGB unwirksam machen.
Kann/muss ein Vermieter nicht abwarten ob der Mieter dieses Recht nutzt ?


Der Vermieter kann abwarten bis der Mieter auszieht. Wenn der Mieter dann aber ausgezogen ist, dann kann er keine Räumungsklage mehr einreichen, somit gibt es keine Rechtshängigkeit des Räumungsanspruches.

Zitat:
Daher sehe ich den Vermieter nicht in der Pflicht unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung auf Nachmietersuche zu gehen. Der Schadensersatzanspruch kann vielmehr auch über den 31.7.2018 hinaus gehen.


Der Vermieter muss unmittelbar nach Auszug des Mieters auf Nachmietersuche gehen. Damit endet der Schadenersatzanspruch am 31.07.2018 sofern es keinen Kündigungsausschluss gab.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6444 Beiträge, 2318x hilfreich)

@hh

Zitat:
Der Vermieter muss unmittelbar nach Auszug des Mieters auf Nachmietersuche gehen.

Volle Zustimmung.
Nur widerspricht dies den Satz zu Beginnes deines Beitrages
Zitat:
Ja, jedenfalls dann, wenn kein Kündigungsausschluss vereinbart war.


völlig.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Es geht hier um ein eine Kündigung wegen Mietrückstand nach § 543 BGB .


Das habe ich wohl überlese, wo steht das?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Nur widerspricht dies den Satz zu Beginnes deines Beitrages

Zitat:
Ja, jedenfalls dann, wenn kein Kündigungsausschluss vereinbart war.


völlig.


Wo siehst Du da einen Widerspruch?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb505046-78
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist auch warum gekündigt wurde ?
Wenn wegen keiner Mietzahlungen gekündigt wurde wird bei dem jungen Mann nix zu holen sein , dann kommst darauf nicht wirklicht auch.

Auch muss man sehen ob man vom einem Mieter Schadenersatz verlangen kann , weil der Vermieter hat ihn ja freiwillig fristlos gekündigt - um dann noch mal 3 Monate Miete zu Verlangen !?

Warum ist der Sohn nicht gegen die Fristlose Kündigung angegangen ? Widerspruch , dann hätte er sich mit dem Vermieter einigen können - das er auszieht zum schnellen Zeitpunkt und der Vermieter auf alle Ansprüche verzichtet. Besser als wenn es ein langes Verfahren gibt mit endlosen Kosten auf den am Ende der Vermieter sitzen bleibt.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

1. Es ist nicht bekannt warum fristlos gekündigt wurde.
2. Es ist nicht bekannt, warum die Kündigung akzeptiert wurde

Natürlich muss der VM auch - auf Anfrage - nachweisen, warum er die Wohnung nicht hat flugs wieder weitervermieten können. Evtl. war es ja auch keine Wohnung sondern nur ein WG-Zimmer.

Sollte die fristlose rechtmäßig sein, steht dem VM ein Nutzungsausfall zu, über welchen Zeitraum hängt von verschiedenen Faktoren ab, wurde alles schon geschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von wolfi-50):
Der Auszug mit Übergabe erfolgte am 27.04.2016.
also doch mit Frist.
Was stand denn im Übergabeprotokoll?
Du erklärst leider mit keinem Wort, warum der Vermieter erst nach 3,5 Monaten wieder vermietet hat.
Und warum schreibt er das erst jetzt? Nach mehr als 2,5 Jahren?
Hat dein Sohn die Kaution gefordert?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Und warum schreibt er das erst jetzt? Nach mehr als 2,5 Jahren?


Ist doch egal, er kann das machen wann er will.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.347 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen