Anzahlung Tätowierer zurück fordern

7. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)
Anzahlung Tätowierer zurück fordern

Hallo :) Ich hoffe mir kann hier irgendjemand nützliche Tipps geben :) Folgendes Problem. Es wurde ein Termin mit einem Tätowierer vereinbart. Vorher wurde besprochen wie das Motiv aussehen soll und der Tätowierer wollte sich rechtzeitig vorher melden und die Vorlagen senden. Uns wurde gesagt das die Motive selbst gezeichnet werden. Kurz vorm Termin, ich glaube 3 Tage ca, kamen Bilder, die überhaupt nicht dem entsprachen was angesprochen war und zum ändern blieb keine Zeit mehr. Und die Person, die tätowiert werden sollte war auch krank geworden. Im Nachhinein haben wir dann die Bilder im Internet gefunden, sie waren also nur zusammengebastelt mit Photoshop oder ähnlichem Programm. Heißt, die besprochene Leitung wurde nicht erfüllt. Den weiteren Termin, welcher Monate später gewesen wäre, haben wir dann rechtzeitig abgesagt, weil auch etwas privates dazwischen gekommen ist. Nun will der Tätowierer nur einen Teil zurück erstatten mit der Begründung, er hätte ja schon Vorarbeit geleistet mit den Vorlagen, welche wie gesagt einfach nur aus dem Internet waren. Dieser hat weder AGB auf seiner Seite, noch haben wir irgendetwas unterschrieben diesbezüglich. Hat er das Recht nur einen Teil der Anzahlung zu erstatten? Die Leistung wurde seinerseits nicht erfüllt wie abgesprochen und AGB gibt es wie bereits erwähnt auch keine.

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Mooni):
Uns wurde gesagt das die Motive selbst gezeichnet werden.

Genauer Wortlaut dieser Vereinbarung?
Wie könnte man diese Vereinbarung beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Dummerweise habe ich nichts schriftliches. Die Antwort auf die Frage war nur das jede Vorlage individuell nach Kundenwunsch bearbeitet wird. Vor Ort wurde dann gesagt das Vorlagen am Tablet gezeichnet werden. Wir hatten auch extra nochmal erwähnt das wir gerne etwas selbst gezeichnetes hätten, da wir sonst zu unserem vorhergehenden Tätowierer gegangen wären, dieser zeichnet nämlich nicht selbst. Wie schon gesagt, es gibt auch keine AGB die regeln was mit der Anzahlung passiert. Der zweite Termin wurde mehr als rechtzeitig abgesagt. Und der andere wurde eben wegen den zu spät gesendeten Vorlagen und wegen Krankheit nicht wahrgenommen.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Hat er das Recht nur einen Teil der Anzahlung zu erstatten?

Im Prinzip Ja.
Bei einem Werkvertrag kann der Leistungserbringer (also der Tätowierer) im Kündigungsfall 100% der bisher geleiseten Arbeit und zusätzlich 5% der noch offenen Leistungen (quasi als Schadensersatz für entgangenen Gewinn) verlangen. §648 BGB

Es stellt sich halt die Frage, was die bisher geleistete Arbeit wert ist.
Selbst wenn die bisher geleistete Arbeit völlig wertlos sein sollte, bleiben noch die 5% der noch offenen Leistungen, die man als Kunde zahlen muss. Ganz gratis kommt man aus der Sache nicht raus.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Warum sollte man noch offene Leistung zahlen müssen, wenn der Folgetermin rechtzeitig abgesagt wurde und der erste ausgefallene Termin Verschulden des Tätowierers war, mal abgesehen von der Erkrankung des Kunden?

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#5
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Jedenfalls war nie ausgemacht, das einfach Bilder aus dem Netz verwendet werden sollen und zusammengebastelt werden. Zumal in dem Fall Urheberrechtsverletzungen begangen wurden von Seiten des Tätowierers. Die "Wasserzeichen" wurden nicht mal entfernt.

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#6
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Mooni):
Warum sollte man noch offene Leistung zahlen müssen, wenn der Folgetermin rechtzeitig abgesagt wurde
Weil ein Vertrag über die Erbringung der Leistung besteht.

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#7
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

"Weil ein Vertrag über die Erbringung der Leistung besteht"

Der aber auch nur mündlich abgeschlossen wurde. Wir haben nicht mal was schriftlich bekommen und wie gesagt auch keine AGB gesehen, die ja sowas eigentlich regeln sollten.
Wir finden einfach das die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde und sehen es nicht ein das die Anzahlung einbehalten wird.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Mooni):
das jede Vorlage individuell nach Kundenwunsch bearbeitet wird

Ist ja nun was fundamental anderes als
Zitat (von Mooni):
Uns wurde gesagt das die Motive selbst gezeichnet werden.

Die Leistung wurde also erbracht.


Das Problem ist also, das die Entwürfe den Erwartungen entsprochen haben. Da hätte er halt nachbessern dürfen und auch müssen.

Bricht der Auftraggeber den Auftrag einfach ab, steht ihm durchaus eine Entschädigung zu.



Zitat (von Mooni):
Zumal in dem Fall Urheberrechtsverletzungen begangen wurden von Seiten des Tätowierers.

Und welche genau?



Zitat (von Mooni):
Die "Wasserzeichen" wurden nicht mal entfernt.

In Entwürfen ist das ganz normal. Die werden nämlich erst entfernt wenn die Rechte erworben wurden. Vorher kann man die die Vorschaubilder nutzen, sofern die Wasserzeichen drin bleiben.


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#9
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Wir haben aber ganz klar gesagt das wir etwas selbst gezeichnetes wollen und deswegen nicht zur Konkurrenz gegangen sind. Dann hätte der Tätowierer sagen müssen das er nicht selber zeichnet oder? Und es wurde vor Ort klar gesagt das die Vorlagen am Grafiktablet gezeichnet werden. Von zeichnen ist ja keine Rede, wenn nur Bilder zusammengesetzt werden. Wir haben ja auch extra nochmal gefragt ob selbst gezeichnet wird und da wurde gesagt am Grafiktablet. Wir waren ja auch zu zweit dort und haben es beide gehört.
Also ich finde es sehr komisch das uns dann 3 Tage vorm Tattoo Termin ein Motiv angeboten wird, welches eigentlich von einem Fotografen stammt und das dann noch mit Wasserzeichen drin. Ich denke ein vernünftiger Tätowierer kümmert sich da vorher drum?
Zumal das Motiv überhaupt nicht dem entsprach was abgesprochen war, also völlig falsche Richtung.
Wenn man zB sagt man möchte einen Mann und bekommt dann als Vorlage eine Frau, ist doch was falsch oder?

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
Wenn man zB sagt man möchte einen Mann und bekommt dann als Vorlage eine Frau, ist doch was falsch oder?

Natürlich ist das nicht richtig.
Wenn die bisher erbrachte Leistung einen Wert von 0 Euro hat, müssen Sie dafür auch nichts bezahlen.
Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber vorgesehen hat, dass der Auftragnehmer bei Abbruch eines Werkvertrages pauschal 5% als Schadensersatz vom Kunden verlangen kann (plus die bereits erbrachen Leistungen, wenn die einen Wert von mehr als 0€ hätten).

@Harry
Bei einem Werkvertrag hängt das Kündigungsrecht des Kunden nicht an einer fehlgeschlagenen Nachbesserung. Werkverträge können jederzeit gekündigt werden. Die Fragestellerin hätte den Tätowierer nicht auffordern müssen den Entwurf nachzubessern. Dass Sie den Auftrag direkt entzogen hat, ohne vorher eine Nachbesserung des Entwurfs zu verlangen, führt nicht zu einem Nachteil für den Kunden. (Bei einem Kaufvertrag wäre das anders.) Das ändert aber nichts daran, dass dem Tätowierer 5% als Schadensersatz für den vorzeitigen Abbruch des Auftrags zustehen.

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#11
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Warum sollte man noch offene Leistung zahlen müssen, wenn der Folgetermin rechtzeitig abgesagt wurde
Was bedeutet rechtzeitig? Hier können 2 Wochen unter Umständen schon lange nicht mehr rechtzeitig sein. Wenn das Studio den termin nicht anderweitig vergeben kann, dann kann das durchaus zu Euren Lasten gehen...

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#12
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Rechtzeitig heißt in dem Fall 2 Monate vorher.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Was bedeutet rechtzeitig?

Es gibt da kein "rechtzeitig", das sieht der Gesetzgeber nicht vor. Entweder man erfüllt den Vertrag oder nicht.

Wenn der Tätowierer den Termin nicht vergeben kann, ist das Pech für den Auftraggeber.

Allerdings könnte man im Rahmen der Schadenminderungspflicht argumentieren, das der Tätowierer das bemühen für die erneute Vergabe nachweisen müsste. Sofern er nicht die gesetzliche Pauschale will, sondern mehr wegen dem Terminausfall.


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#14
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5667x hilfreich)

Zitat (von Mooni):
Wir haben aber ganz klar gesagt das wir etwas selbst gezeichnetes wollen
Ja. Und was Schriftliches habt ihr nicht. Nur Ohrenzeugen.
Zitat (von Mooni):
Zumal das Motiv überhaupt nicht dem entsprach was abgesprochen war, also völlig falsche Richtung.
Das kommt davon, wenn jemand mit jemandem etwas bespricht, dann wird sich darauf verlassen, dann zahlt man sogar schon eine Anzahlung (warum überhaupt?), dann *entwirft* irgendjemand was und dann kommt schliesslich was ganz Falsches raus. Das ist wie *Stille Post*, nur teurer.
Der Tätowierer hatte ganz eindeutig schon Aufwand, der euch aber leider nichts nützt.
Hättehätte der Tätowierer mit euch einen kleinen schriftlichen Vertrag fixiert, hättehättet ihr jetzt bessere Positionen.
Ihr könnt verlangen, was ihr wollt. Ihr werdet die Anzahlung nicht zurück bekommen. Jedenfalls nicht ohne noch größeren finanziellen Aufwand.
Wars denn viel, was ihr für solchen *** angezahlt habt?

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#15
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Mooni):
Wir haben aber ganz klar gesagt das wir etwas selbst gezeichnetes wollen


Und, war das was euch als erster Entwurf zur Abstimmung vorgelegt wurde, nicht selbst gezeichnet (von wem auch immer)?

Berry

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#16
 Von 
Mooni
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 5x hilfreich)

Berry, nein es war nicht selbst gezeichnet. Es waren Fotos, die einfach zusammen gebastelt wurden. Wir hatten extra mehrfach gefragt ob selber gezeichnet wird und erwähnt das wir eben genau das wollen. Es war nie die Rede davon das irgendwelche Bilder genommen werden, die dann zusammen gephotoshopt werden. :/

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#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Von was für Summen reden wir denn überhaupt?
a) Was hätte die Tätowierung insgesamt kosten sollen, wenn sie durchgeführt worden wäre?
b) Wie viel Anzahlung wurde geleistet?
c) Wie viel will der Tätowierer davon zurückgeben und wie viel will er behalten?

Wenn ich es richtig verstanden habe, hat der Tätowierer derzeit noch die ganze Anzahlung, hat angekündigt davon einen Teil zu erstatten, will aber etwas behalten. Die Fragestellerin möchte die Anzahlung komplett zurück haben. So weit richtg?

Dann liegt der Ball im Feld der Fragestellerin. D.h. Sie müsste aktiv den Rechtsweg beschreiten, während der Tätowierer sich zurücklehnen kann und "nur" reagieren muss.
Unabhängig von recht und nicht-recht sollte man erstmal ausloten, ob sich das ganze lohnt. Wenn man sich um 20€ streitet, wäre es den ganzen Aufwand nicht wert - selbst wenn man recht hätte.

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#18
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17007 Beiträge, 5896x hilfreich)

Zitat (von Mooni):
Der aber auch nur mündlich abgeschlossen wurde.
Das spielt keine Rolle, denn auch mündliche Verträge sind bindend.

Zitat (von Mooni):
und wie gesagt auch keine AGB gesehen, die ja sowas eigentlich regeln sollten.
Auch das spielt keine Rolle. AGB benötigt man nicht, das ist ein "Nice to Have". Es gilt das deutsche Recht.

Zitat (von Mooni):
Wir finden einfach das die vereinbarte Leistung nicht erbracht wurde und sehen es nicht ein das die Anzahlung einbehalten wird.
Wie bereits geschrieben wurde, es spielt keine Rolle was du denkst, sondern das, was der Gesetzgeber hier dem Tätowiere als Rechte einräumt. Welche das sind wurde dir bereits mehrfach mitgeteilt. Die bereits erbrachte Leistung plus 5% des Restes. Das kann der Tätowierer einfordern. Ist die Anzahlung geringer kann er nachfordern. Ist die Anzahlung höher muss er die Überzahlung zurückgeben.

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