Ich würde gerne folgendes Szenario diskutieren:
Der Arbeitnehmer (öffentlicher Dienst) hat eine Dienstreise von Montag bis Freitag (Freitag ist Tag des letzten Dienstgeschäfts). Diese verknüpft er mit fünf Tagen Urlaub, fliegt schließlich an dem darauffolgenden Sonntag zurück und kommt Montag mittags am Firmenstandort an.
Der Arbeitnehmer nimmt am Montag einen weiteren Tag Urlaub. Er hat keine festen Arbeitszeiten.
Interpretation 1:
Der Arbeitnehmer beendet seine Dienstreise Montag mittags und nimmt sich im Anschluss einen Tag Urlaub. Während der Dienstreise hatte er fünf Tage Urlaub --> Die Reisekosten (Flug/Zug) werden von dem Arbeitgeber erstattet.
Interpretation 2:
Der Urlaub am Rückreisetag ist als sechster Urlaubstag während der Dienstreise zu werten, da es vertretbar gewesen wäre, die Rückreise von Samstag auf Sonntag anzutreten. Damit zählt die Reise als Privaturlaub. --> Die Reisekosten (Flug/Zug) werden von dem Arbeitgeber nicht erstattet.
Welcher Interpretation würdet ihr euch anschließen und warum?
Würde sich an der Interpretation etwas durch das neue BAG-Urteil zur Reisezeit ändern?
-- Editiert von nonidit am 07.12.2018 11:46
Urlaub am Rückreisetag = Urlaub während der Dienstreise?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Nach meiner Auffassung hat der AN die Dienstreise aus privaten Gründen um 6 Arbeitstage verlängert, so dass der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach § 13 Abs. 1 BRKG entfällt.
Zitat:Würde sich an der Interpretation etwas durch das neue BAG-Urteil zur Reisezeit ändern?
Nein, das Urteil hat mit der Fragestellung nichts zu tun.
/// Diese verknüpft er mit fünf Tagen Urlaub
Wie das denn? Ich schaue nicht recht durch - Dienstreise = Urlaubswoche haut doch wohl nicht hin. Oder:
? Woche 1 Dienstreise
? Woche 2 Urlaub
? Woche 3 Montag, Rückkehr in die Firma
Und das BAG-Urteil gilt vorerst nur für echte Fernreisen (im BAG-Fall China), um die der AN Privates arrangiert hatte. Hier war das Gericht der Meinung, dass die Fernreise ausschließlich AG-Interessen diente und der AN hat ob der Verlängerung und der Zuordnung der Kosten zur Dienstreise teilweise Recht bekommen.
-- Editiert von blaubär+ am 07.12.2018 12:49
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ZitatNach meiner Auffassung hat der AN die Dienstreise aus privaten Gründen um 6 Arbeitstage verlängert, so dass der Anspruch auf Erstattung der Reisekosten nach § 13 Abs. 1 BRKG entfällt. :
Könntest du das elaborieren? Warum ist der sechste Urlaubstag Teil der Dienstreise, obwohl der AN bereits mittags seine Dienstreise beendet hat (und im Anschluss hätte arbeiten können)?
ZitatWie das denn? Ich schaue nicht recht durch :
? Woche 1 Dienstreise
? Woche 2 Urlaub
? Woche 3 Montag, Rückkehr in die Firma
Genau. Ich verstehe nicht ganz, was unklar ist. Die zweite Woche beinhaltet fünf Arbeitstage, in denen der AN Urlaub nimmt.
ZitatUnd das BAG-Urteil gilt vorerst nur für echte Fernreisen (im BAG-Fall China), um die der AN Privates arrangiert hatte. Hier war das Gericht der Meinung, dass die Fernreise ausschließlich AG-Interessen diente und der AN hat ob der Verlängerung und der Zuordnung der Kosten zur Dienstreise teilweise Recht bekommen. :
Was ist der Unterschied zwischen einer echten und einer unechten Fernreise? Im vorliegenden Szenario geht es ja auch um eine Fernreise, bei der sich die Abreise von Sonntag bis Montag erstreckt hat.
#3 Im vorliegenden Szenario geht es ja auch um eine Fernreise,
Ich habe nichts darüber gelesen, wohin die Dienstreise ging. Oder habe ich es überlesen??
Das hätte ich sicher expliziter erwähnen können, steht nur implizit da (Flug, Abreise von Sonntag bis Montagmittag).
Es geht ja explizit um die Reiseziet bei der Abreise, daher dachte ich, dass es keinen Unterschied macht, wie lange diese genau dauert.
Nun - ich bin auch schon nach Berlin oder Bremen geflogen aus dienstlichen Gründen und käme nicht auf die Idee, das als Fernreise anzusehen. Zumal ich Fliegen als so attraktiv empfinde wie Busfahren.
Deine Dienstreise, denke ich, war am Freitag mit Beendigung des Dienstgeschäfts erst einmal beendet. Dann gibt es die Urlaubsunterbrechung, die natürlich voll auf deine Kappe geht. Bleibt noch die Frage der Rückreise. Die hätte dein AG so oder so zu tragen, scheint mir, auch wenn der Zeitpunkt sozusagen versetzt wurde. Und ob das jetzt Arbeitszeit ist oder nicht, hängt dann eben doch auch an der Entfernung bzw. nach dem BAG-Urteil an dem vorrangigen Interesse des AG an dieser Reise.
Ob dieses Urteil sich auf andere Fälle auswirken wird, muss sich erst zeigen. Soweit Zeit dabei eine Rolle spielt, könnte ich mir vorstellen, fällt wohl alles im europäischen Raum unter 'kurz' oder 'nah', was mit dem Flieger in derselben Zeit zu machen ist, wie du in München oder Berlin oder .. u.U. mit der U-Bahn unterwegs bist/sein kannst.
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