Hallo Zusammen,
ich hätte gern gewusst,ob die Einschränkungen (NRW) wie "Arbeitgeber kann einen wenigstens mittelbaren Vorteil ... " einfordern, d.h. einen Mindestbezug des Themas zur ausgeübten Tätigkeit" auch für die Politische Weiterbildungen gilt?
Wenn nicht,dann könnte mein Arbeitgeber praktisch meine Politische Weiterbildung nicht Ablehnen ,auch dann nicht,wenn der Kurs keinen Mindestbezug des Themas zur ausgeübten Tätigkeit hätte,oder?
vielen dank Im Voraus
-- Editiert von Hammurapi am 09.12.2018 05:40
Anspruch auf Bildungsurlaub? Politische Weiterbildung.
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Hallo Hammurapi,
was ist denn am AWbG nicht verständlich?
§1 Abs. 3 regelt die berufliche Arbeitnehmerweiterbildung, §1 Abs. 4 die politische.
Die von Dir angesprochene Einschränkung findet sich nur bei der beruflichen Weiterbildung.
(Beleidigung editiert)
-- Editiert von Moderator am 09.12.2018 16:32
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Ich weiss es auch nicht. Muss man nicht beleidigt sein, sondern kann noch was lernen...Zitatnicht alle wissen wo GENAU es geschrieben steht :
Ich frage mich allerdings, wo hast du deine hier genannte Einschränkung gefunden? Hast du dieses Gesetz gelesen?
ZitatIch frage mich allerdings, wo hast du deine hier genannte Einschränkung gefunden? Hast du dieses Gesetz gelesen? :
Antwort Email von meinem Arbeitgeber . Da fand ich keine Differenzierung zwischen politisch und beruflich.
Meine Arbeitskollegen sagten mir aber ,dass es doch unterscheide gibt und politisch nicht einfach abgelehnt werden darf.Daher wollte ich hier nachfragen ,um sicher zu gehen.
(Editiert - auf die Pöbeleien des TE hätten Sie nun wirklich nicht antworten müssen)
-- Editiert von Moderator am 09.12.2018 16:33
Stimmt. Es gibt Unterschiede. Nämlich unterschiedliche Arbeitgeber und unterschiedliche politische Weiterbildungen.Zitatdass es doch unterscheide gibt und politisch nicht einfach abgelehnt werden darf. :
Es kommt mE durchaus darauf an, welchen AG du hast und welche pol. WB du dir für deinen Bildungsurlaub ausgesucht hast. Nicht immer und automatisch muss er gewährt werden.
Dann zurück auf Anfang und 'Butter bei die Fische'; grob gesagt gilt:
Der Freistellungsanspruch entfällt bei Kleinbetrieben 6 Wochen vorher.
Es ist wert, die Texte in Ruhe nachzulesen, weil es da noch ein paar Besonderheiten gibt. Etwas wegen der Firsten, aber z.B. darf AN dennoch zur Fortbildung fahren, wenn AG andere als dringende betrieblichen Gründe anführt.
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=3853&aufgehoben=N&det_id=343223&anw_nr=2&menu=1&sg=0
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